Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 17.07.2007 - 4 U 64/07 - Verkehrssicherung bei unbefestigtem Bankett

OLG Saarbrücken v. 17.07.2007: Zur fehlenden Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn an einem Fahrradweg ein unbefestigtes Bankett mit einer Abbruchkante von 15 bis 20 cm belassen wird


Das Saarländische OLG (Urteil vom 17.07.2007 - 4 U 64/07) hat entschieden:

   Der Träger der Straßenbaulast begeht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn er an einem Fahrradweg ein unbefestigtes Bankett mit einer Abbruchkante von 15 bis 20 cm belässt. Die Höhe der Abbruchkante birgt keine größeren Gefahren, als diejenigen, die mit dem Überfahren einer Bordsteinkante verbunden sind. Zudem geht ein Fahrradfahrer bewusst das Risiko ein, wegen einer unvorhersehbaren Ursache den Rand übertreten zu müssen und kann sein Fahren so einrichten, dass er an möglichen Unfallstellen den Belag nicht verlässt.

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern
und
Radweg und Radwegbenutzungspflicht

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin nahm die beklagte Gemeinde unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz für die Folgen eines Fahrradunfalls in Anspruch.

Die Beklagte ist für einen Radweg, der entlang der Mosel zwischen B. und P. verläuft, verkehrssicherungspflichtig. Zwischen den Parteien steht im zweiten Rechtszug außer Streit, dass die Klägerin diesen Radweg am 23.7.2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen A. N., im Bereich einer Autobahnbrücke befuhr. Beim Versuch, eine Gruppe von Radfahrern zu überholen, musste die Klägerin nach links ausweichen und geriet hierbei über den linken Rand der Teerdecke des Radweges hinaus. An dieser Stelle befand sich eine ca. 15 - 20 cm hohe Kante zum umgebenden Gelände, weshalb die Klägerin stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine derart steil abfallende Kante am Rande eines Radweges eine erhebliche Unfallgefahr herauf beschwöre.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel stattgegeben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Die Berufung war erfolgreich.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da der beklagten Gemeinde eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.

1. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG nimmt der Träger der Straßenbaulast die Überwachung der Verkehrssicherheit über öffentliche Straßen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahr. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 SaarlStrG zählen auch Radwege zu den öffentlichen Straßen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte an der Unfallstelle Trägerin der Straßenbaulast hinsichtlich des Radwegs ist.

2. In Erfüllung dieser Amtspflicht obliegt es dem Träger der Straßenbaulast, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 416 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdn. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 319).

3. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei, und den nicht verkehrssicheren Zustand darin erblickt, dass der Asphaltbelag des Radwegs am linken Rand zum angrenzenden Gelände um ca. 15 bis 20 cm abfällt, weshalb sich eine entsprechende Kannte bilden konnte. Dies hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Vielmehr hat das Landgericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei der Unterhaltung und Anlage von Radwegen rechtsfehlerhaft überspannt, weshalb die Entscheidung gem. § 513 ZPO auf einem Rechtsfehler beruht.




a) Zwar steht die Rechtsauffassung des Landgerichts in Einklang mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urt. v. 22.10.1986 - 9 U 28/86, VersR 1988, 857). In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle die Auffassung vertreten, dass ein Radfahrer in eine für ihn nicht erkennbare Gefahrensituation gerät, wenn die Fahrbahn zu dem Seitenstreifen abrupt um 10 cm abfalle. Der Verkehrssicherungspflichtige habe dafür zu sorgen, dass zwischen dem eigentlichen Radweg und dem ihn begrenzenden Seitenstreifen ein einigermaßen gleichförmiges Niveau erreicht werde. Zumindest hätten die mit den Vertiefungen verbundenen Gefahren für den Benutzer deutlich erkennbar gemacht werden müssen. Entscheidend sei es, dass es für Radfahrer Verkehrssituationen gebe, in denen er gezwungen sei, vorübergehend auf den neben dem befestigten Radweg befindlichen Seitenstreifen auszuweichen. Hinzu komme, dass es für einen Radfahrer schwieriger sei, die Spur zu halten als für den Führer eines vierrädrigen Fahrzeugs. Diese Rechtsmeinung wird offensichtlich von Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 24. Auflage, geteilt, wonach das Bankett zwar kein Teil der Fahrbahn, sondern lediglich ein Schutzstreifen sei, der die volle Ausnutzung der Fahrbahn ermöglichen solle. Das Bankett brauche nicht so unterhalten zu werden wie die Fahrbahn selbst. Dennoch müsse eine 15 Meter lange und bis zu 14 cm tiefe Abbruchkante beseitigt werden.

b) Allerdings werden die vorzitierten Rechtsgrundsätze der spezifischen Unfallörtlichkeit nicht gerecht. Denn im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist das neben dem asphaltierten Belag des Radweges vorhandene Gelände bei genauer Betrachtung nicht als Seitenstreifen oder Bankett ausgebildet. Vielmehr schließt sich auf den Lichtbildern die Vegetation ohne jede Kultivierung an den Fahrbahnbelag an. Es handelt sich - wenn man den Begriff des Banketts überhaupt verwenden will - um ein erkennbar unbefestigtes Bankett, das aus Sicht des den Radweg befahrenden Verkehrs gerade nicht als Sicherheitszone ausgebildet ist (siehe Lichtbilder Bl. 27 f. d. A.).

c) Mithin ließe sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum einen allenfalls damit begründen, dass der Beklagten vorzuwerfen wäre, den Radweg überhaupt mit einem unbefestigten Bankett versehen zu haben. Eine so weitgehende Verkehrssicherungspflicht, die es dem Verkehrssicherungspflichtigen auferlegt, an Radwegen durchgehend für eine befestigte Auslaufzone zu sorgen, würde jedoch die Grenze des Zumutbaren übersteigen:

Bereits in Anbetracht des reinen Freizeitcharakters des vorliegend zu untersuchenden Radweges erschiene es nicht vertretbar, nicht unerhebliche öffentliche Mittel zur Gewährleistung eines derart hohen Sicherheitsstandards zu binden. So bedauerlich die Folgen eines Sturzes für den davon Betroffenen im Einzelfall auch sein mögen, muss die Rechtsanwendung doch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass das Gefahrenpotential eines unbefestigten Banketts an Radwegen allein aufgrund der üblicherweise auf Radwegen gefahrenen Geschwindigkeit überschaubar bleibt. Überdies ist die Forderung nach dem Anlegen durchgehender Bankette gerade an den entlang Mosel und Saar anzutreffenden Radwegen nicht selten aus topographischen Gründen nicht erfüllbar.


Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. Denn der Bundesgerichtshof hat in der von der Berufungserwiderung zitierten Entscheidung (Beschl. vom 27.1.2005 - III ZR 167/04, MDR 2005, 809) hinsichtlich eines unbefestigten Banketts entlang einer Bundesstraße herausgestellt, es liege auf der Hand, dass ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweist, die es schon für sich betrachtet erschwerten, ein von der Fahrbahn mit den Außenrädern abgekommenes Fahrzeugs wieder ohne weiteres auf die Fahrbahn zurückzulenken. Stelle sich die Situation nicht so dar, dass der Seitenstreifen ebenso wie die Fahrbahn befestigt erscheine, könne sich der Fahrzeugführer nicht darauf einstellen, diese ebenso leicht und mit der zulässigen Geschwindigkeit überfahren zu können. Diese auf der tatsächlichen Ebene liegende Einschätzung ist auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen: Radfahrer in der Situation der Klägerin mussten aufgrund der fehlenden Befestigung des Seitenstreifen mit Abbruchkanten zum angrenzenden Gelände rechnen und durften keineswegs darauf vertrauen, den asphaltierten Bereich der Straße gefahrlos überfahren zu können.

d) Auch hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht deshalb verletzt, weil sie bei dem erkennbar unbefestigten Bankett keine Abhilfe gegen solche Kanten geschaffen hat, die eine Höhe von 15 - 20 cm überschritten.

Zwar darf der Verkehrssicherungspflichtige vor der Faktizität nicht die Augen verschließen: Es liegt gewissermaßen in der Natur der Sache, dass es immer wieder Verkehrssituationen gibt, in denen es der Radfahrer nicht vermeiden kann, die asphaltierte Fahrbahn zu verlassen. Diese Gefahr ist einem Radweg gewissermaßen immanent. Allerdings sind die Interessen zwischen Radfahrer und Verkehrssicherungspflichtigem gegeneinander abzuwägen: Wollte man verlangen, dass der Verkehrssicherungspflichtige ein mehr oder weniger gefahrloses Überfahren der Fahrbahnbegrenzung ermöglichen muss, so liefe diese Forderung im Ergebnis darauf hinaus, unbefestigte Bankette zu verbieten. Eine so weitgehende Verkehrssicherung ist nach den unter lit. c) genannten Gründen nicht zumutbar. Sie ist auch im wohlverstandenen Interesse der Radfahrer nicht erforderlich, die sich auf die erkennbare Gefahr einrichten können. Die Nutzer eines Radwegs gehen das Risiko, aufgrund einer Unwägbarkeit dennoch über den Rand fahren zu müssen, bewusst ein. Ein Radfahrer, der die fehlende Befestigung des Banketts erkennt, weiß, dass das Überfahren der asphaltierten Fläche mit Gefahren verbunden ist. Er wird sein Fahren vernünftigerweise so einrichten, dass er an der fraglichen Unfallstelle den asphaltierten Belag nicht verlässt. Kommt es ausnahmsweise doch zu einem Schadensfall, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters sind auch im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt keine Umstände erkennbar, die den Schluss erlauben, dass ein Verlassen der asphaltierten Fahrbahn bei lebensnaher Beurteilung der konkreten Unfallsituation unvermeidbar gewesen wäre. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin das Überholmanöver nicht erst dann hätte einleiten können, wenn ein gefahrloses Passieren möglich gewesen wäre. Gerade aufgrund des auf Radwegen mitunter anzutreffenden Nebeneinanders von Wanderern, Skatern und sportlich ambitioniert fahrenden Radfahrern ist eine defensive Fahrweise zur Vermeidung von Unfällen geboten.

Demgemäß wird die Grenze zur Verkehrssicherungspflichtverletzung erst dann überschritten, wenn das unbefestigte Bankett nicht beherrschbare, eklatante Gefahren birgt, mit denen ein Radfahrer vernünftigerweise nicht mehr zu rechnen braucht. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Denn eine Abbruchkante von 15 bis 20 cm birgt im Regelfall keine größeren Gefahren als diejenigen, die mit den Überfahren einer Bordsteinkante verbunden sind. Ein solches Fahrmanöver ist für einen geübten Radfahrer durchaus beherrschbar.

e) Schließlich kann der Anspruch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, an geeigneter Stelle vor den Gefahren des unbefestigten Banketts zu warnen.



Die Herleitung dieser Warnpflicht gelingt nicht widerspruchsfrei. Wenn eine generelle Warnung vor einem unbefestigten Bankett nicht erforderlich ist, weil der Verkehr die fehlende Befestigung unschwer erkennen kann (so BGH, Urt. v. 15.12.1988 - III ZR 112/87, VersR 1989, 847), so leuchtet es nicht unmittelbar ein, weshalb der Verkehrsteilnehmer bei Höhenunterschieden ab einer gewissen Höhe eine zusätzliche Warnung vor den gesteigerten Gefahren erwarten kann (BGH, MDR 2005, 809; Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 67/58, VersR 1959, 830, 832): Die Warnung dient nicht der Beseitigung der Gefahrenquelle. Vielmehr soll die Warnung den Verkehrsteilnehmer gewissermaßen präventiv dazu anhalten, eine Fahrweise zu wählen, die ein Verlassen des befestigten Teils der Fahrbahn nach Möglichkeit vermeidet. Zu einer solchen Fahrweise ist der Verkehr jedoch bereits aufgrund des erkennbaren Fehlens einer Befestigung hinreichend angehalten. Denn er muss aufgrund der örtlichen Begebenheiten stets mit einer Beschädigung seines von der Fahrbahn abkommenden Fahrzeugs rechnen. Dass der Verkehr in einer empirischen Evidenz eine noch vorsichtigere Fahrweise wählen würde, wenn er nicht allein die Unwägbarkeiten der fehlenden Befestigung erkennt, sondern vor den konkreten Gefahren gewarnt ist, liegt nicht auf der Hand.

Letztlich kann die Frage nach dem Umfang der geschuldeten Verkehrssicherung insoweit unentschieden bleiben: Selbst wenn man den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertritt und ab einer Kantenhöhe von 15 cm eine Warnpflicht anerkennt, ist die Kausalität einer in der unterlassenen Warnung bestehenden Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen: Es spricht im konkreten Fall wenig dafür, dass eine zu Beginn des Radwegs aufgestellte Hinweistafel über bestehende Höhenunterschiede den konkreten Unfall verhindert hätte. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ist das Unfallgeschehen das Ergebnis einer Schreckreaktion. Denn die Klägerin musste aufgrund der unvorhergesehenen Ausweichbewegung der zu überholenden Radfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach links ausweichen. Eine solche Ausweichbewegung ist im Regelfall nicht von Vernunfterwägungen getragen, sondern vollzieht sich reflexartig. Die Vorstellung, dass die Klägerin - gewarnt vor etwaigen Höhenunterschieden - von einem Überholen gänzlich abgesehen hätte, liegt fern.

Darüber hinaus ist das hier vertretene Ergebnis ein notwendiger Beitrag, die defensive Fahrweise auf Radwegen zu fördern. Radwege sind keine Rennstrecken. Jeder Nutzer sollte sein Verhalten so einrichten, dass er sein Fahrzeug jederzeit beherrschen kann. Diesem Ziel liefe es zuwider, entlang der Radwege ähnlich einer Automobilrennstrecke Auslaufzonen für besonders riskante Fahrmanöver zu schaffen. Obwohl der Vorwurf, riskant gefahren zu sein, die Klägerin nicht persönlich trifft, muss auch sie den Schaden selbst tragen. ..."

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