Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67 - Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn

BGH v. 03.05.1968: Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn


Siehe auch Rechtsüberholen und Stichwörter zum Thema Überholen





Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67) folgende Grundsätze zum erlaubten Rechtsüberholen auf der Autobahn bei Kolonnenbildung ausgesprochen:

  1.  Es wird daran festgehalten, dass auf Autobahnen grundsätzlich nicht rechts überholt werden darf. Das gilt auch für den Fall, dass auf der Überholspur eine Kolonne und rechts nur einzelne Fahrzeuge fahren.

  2.  Ausnahmen können nur zugelassen werden,

         -  wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr herrscht;

           -  wenn die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen ist. Dann dürfen die auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/st vorfahren;

          - wenn die linke Kolonne nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/st fährt. Aber auch dann darf auf der Normalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit einer Mehrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/st vorgefahren werden.

Bei späteren Änderungen der StVO, insbesondere bei der Fassung des § 7 Abs. 2a StVO hat der Gesetzgeber davon abgesehen, diese allgemein anerkannten Grundsätze ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen. Jedoch ist § 7 Abs. 2a StVO nach einhelliger Auffassung in diesem Sinne auszulegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 12a zu § 7 StVO).