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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.05.1990 - 16 U 73/89 - Unabwendbarkeit eines Unfalls durch Überfahren einer liegengebliebenen Reifendecke

OLG Frankfurt am Main v. 31.05.1990: Unabwendbarkeit eines Unfalls durch Überfahren einer liegengebliebenen Reifendecke


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.05.1990 - 16 U 73/89) hat entschieden:
Stehen Beweismittel zum Nachweis der Unabwendbarkeit nicht zur Verfügung, dann muss die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden, wenn dieses bei Nacht über einen Reifen fährt, der sich vom Anhänger eines vorausfahrenden Lkw gelöst hatte.


Siehe auch Reifen und Räder und Reifenverlust - Loslösen von Reifen während der Fahrt - Reifenplatzer


Zum Sachverhalt: F fuhr am 17. 8. 1981 mit dem Pkw des KI. zu 1 bei Nacht auf einen Reifen auf der sich vom Anhänger des Lkw der Bekl. gelöst hatte und auf der Fahrbahn der BAB liegen geblieben war.

Der Kläger verlange vollen Ersatz; das LG gab der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als eine Mithaftung des Kl. zu 25 % angenommen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. müssen sich auf ihren Anspruch die von dem Fahrzeug des Kl. zu 1 ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen, § 17 I 2 StVG. Denn sie haben ihrerseits nicht bewiesen, dass der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 7 II StVG war. Als unabwendbar i. S. dieser Bestimmung gilt ein Ereignis dann, wenn der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 7 112 StVG). Dies ist hier nicht erwiesen.

Nähere Feststellungen dazu, wie es damals im einzelnen zu dem Unfallgeschehen gekommen ist und welches Fahrverhalten F gezeigt hat, sind seinerzeit nicht getroffen worden und sind jetzt auch nicht mehr möglich. Es bleibt deswegen die Möglichkeit offen, dass ein besonders umsichtiger und gewissenhafter Fahrer, der jede den Umständen des Falles nach gebotene Sorgfalt eingehalten hätte, seine Geschwindigkeit nachts auf der BAB so eingerichtet hätte, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrbahn wie dem Reifen hier hätte halten oder ihm zumindest hätte ausweichen können, ohne ins Schleudern zu geraten. Ein solches Verhalten hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges nicht gezeigt. Andernfalls wäre er nicht verunglückt.

Soweit die Kl. sich demgegenüber darauf berufen, dass der vorausfahrende Fahrer E die Karkasse ebenfalls nicht rechtzeitig gesehen habe, ergibt dies allenfalls, dass dieser möglicherweise ebensowenig wie F jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Soweit die Kl. behaupten, E sei unmittelbar vor F über den Reifen gefahren, so dass diesem die Sicht auf das Hindernis verdeckt gewesen sei, ist diese Behauptung durch keine Tatsache belegt. Auch fehlt es insofern an einem Beweisantritt der Kl. Der Umstand, dass der Fahrer des Lastzuges sich noch auf dem Weg von dem abgestellten Lastzug zu dem verlorengegangenen Reifen befand, als die beiden Fahrer über den Reifen fuhren bzw. dagegenprallten, belegt auch nicht ihre Behauptung, dass E und F unmittelbar hintereinander über den Reifen gefahren seien. Es können ebensogut mehrere Sekunden zwischen diesen beiden Vorgängen gelegen haben, so dass nicht erwiesen ist, F sei die Sicht durch das vorausfahrende Fahrzeug verdeckt gewesen. Das gleiche gilt für die weitere Behauptung der Kl., möglicherweise sei die Karkasse erst von E auf die Fahrbahn geschleudert worden, welche F mit dem Wagen des Kl. zu 1 benutzt habe, so dass dieser den Reifen vorher nicht habe sehen können. Das sind zwar alles Möglichkeiten, wie es zu dem Unfall gekommen sein kann. Erwiesen sind sie jedoch nicht. Fest steht nur, dass F mit dem Fahrzeug des KI. zu 1 gegen den auf der Fahrbahn liegenden Reifen geprallt ist. Diesen Aufprall aber hätte möglicherweise ein besonders gewissenhafter Fahrer, der jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätte und nur auf Sicht gefahren wäre, vermeiden können. Tatsachen, die hier etwas anderes ergeben könnten, haben die Kl. nicht zu beweisen vermocht. Liegen die Verhältnisse aber so, so müssen sie sich die von dem Fahrzeug des Kl. zu 1 ausgehende Betriebsgefahr auf ihre Ansprüche anrechnen lassen.

Entscheidend für das Ausmaß des sie insofern treffenden Haftungsanteils sind die Ursachen, die von ihrem Fahrzeug und von dem Reifen der Bekl. für den Unfall gesetzt worden sind. Insofern können nur die unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen, die zu dem Unfallgeschehen beigetragen haben, berücksichtigt werden. Dazu steht hier fest, dass von dem dunklen nachts auf der Autobahn liegenden Reifen eine sehr große Gefahr ausging. Er bildete ein schlecht zu sehendes, überraschendes Hindernis. Andererseits ist F mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren, wie der aufgetretene Sachschaden an dem Pkw des Kl. zu 1 und die schweren Verletzungsfolgen aufzeigen, hat also nicht unerheblich zu dem Schadensfall beigetragen. Demgemäß erscheint es angemessen, dass die Kl. 20% ihres Schadens selbst tragen müssen. Dies hat zur Folge, dass sie wegen ihrer Forderung aus dem erlittenen Sachschaden bereits befriedigt sind. ..."







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