Das Verkehrslexikon

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Reifenverlust - Loslösen von Reifen während der Fahrt - Reifenplatzer

Reifenverlust - Loslösen von Reifen während der Fahrt - Reifenplatzer




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines
- Reifenverlust
- Reifenplatzer
- Fahrzeugversicherung




Einleitung:


Löst sich während der Fahrt ein Reifen eines Omnibusses, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrzeugführers. Dieser ist gemäß § 23 Abs. 1 S.2 StVO für den verkehrssicheren Zustand des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich.


Hierzu gehört auch, dass sich der Fahrer vor Fahrtantritt überzeugt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet ist und sich die Räder und Reifen in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden. Da sich ein Zwillingsreifen des Busses löste, ist zu vermuten, dass dies unterblieben ist.

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Allgemeines:


Reifen und Räder

Ladungssicherung - Ladungsverluste - Verlust von Fahrzeugteilen

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Reifenverlust:


LG Bielefeld v. 24.09.1990:
Das Überfahren einer bei Dunkelheit auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn liegenden Reifendecke ist auch dann unabwendbar, wenn rechts auf dem Randstreifen ein Lkw mit eingeschalteter Warnblinkanlage sowie ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht stehen; der herankommende Kraftfahrer braucht bei dieser Sachlage seine Geschwindigkeit nicht auf 70 km/h zu ermäßigen.

OLG Frankfurt am Main v. 31.05.1990:
Stehen Beweismittel zum Nachweis der Unabwendbarkeit nicht zur Verfügung, dann muss die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden, wenn dieses bei Nacht über einen Reifen fährt, der sich vom Anhänger eines vorausfahrenden Lkw gelöst hatte.

LG München v. 28.11.2006:
Löst sich während der Fahrt ein Reifen eines Omnibusses, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrzeugführers. Dieser ist gemäß § 23 Abs. 1 S.2 StVO für den verkehrssicheren Zustand des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich. Hierzu gehört auch, dass sich der Fahrer vor Fahrtantritt überzeugt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet ist und sich die Räder und Reifen in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden. Wenn sich ein Zwillingsreifen eines Busses löst, ist zu vermuten, dass dies unterblieben ist.

OLG Hamburg v. 22.06.2007:
Mit der Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der entsprechend ergänzten Vorschrift des § 17 StVG durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 19.07.02 (BGBl I 2674) sollte lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bilden, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden. Bei bestehender Anhängerverbindung liegt im Verhältnis zum Geschädigten eine Doppelversicherung vor, so dass § 3 Abs. 1 KfzPflVV zum Vorrang der für die Zugmaschine bestehenden Haftpflichtversicherung führt, wenn es durch den Verlust eines Reifenteils des Anhängers zu einem Unfall kommt.

BGH v. 01.07.2008:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.

OLG Köln v. 08.01.2014:
Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar sind. Dies gilt auch für Reifen- und sonstige Fahrzeugteile, die zuvor von einem LKW aufgrund einer Reifenpanne verloren bzw. abgerissen worden waren und die verstreut auf der Fahrbahn lagen. In dieser Konstellation spricht - anders als beim Auffahren auf ein größeres Hindernis, z.B. auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug - nicht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot und damit eine unangepasste Geschwindigkeit.

LG München v. 09.04.2020:
Hat einerseits die mit einem Radwechsel beauftragte Werkstatt die Radschrauben nicht ordnungsgemäß fest gezogen, aber andererseits der Fahrzeughalter und -führer den ihm erteilten Hinweis nicht befolgt, die Muttern nach 30 km nachzuziehen, so haftet für die Folgen eines Unfalls durch Radverlust die Werkstatt zu 70% für den Schaden.

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Reifenplatzer:


OLG Celle v. 02.12.2004:
Vergeht nach Auftreten von unnormalen Fahrgeräuschen einige Zeit, ohne dass darauf reagiert wird, ist dies als schuldhaftes Verhalten des Fahrers zu werten, so dass dieser beim nachfolgenden Platzen eines Reifens für den entstandenen Schaden aufzukommen hat (Reifenplatzer).

LG Saarbrücken v. 19.07.2013:
Kommt es während der Fahrt auf einer Autobahn zu einem Reifenschaden, bei dem sich die Karkasse des Reifens löst und zu einem Unfall des nachfolgenden Verkehrs führt, spricht gegen den Fahrer kein Anscheinsbeweis, dass er seiner Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Überprüfung der Bereifung vor Fahrtantritt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit dem Hinweis auf die schwere Erkennbarkeit des Reifenteils erschüttern, wenn im Hinblick auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage vorliegt, bei der der Verkehr auch mit ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernissen rechnen muss.

OLG Celle v. 27.08.2013:
Kommt es zu einem Auffahrunfall mehrerer Fahrzeuge weil unter anderem ein vor kurzem TÜV-überprüfter Reifen eines Anhängers platzt, so trifft den Halter des Anhängers, dem kein Verschulden angelastet werden kann, eine Mithaftung von 20%.

OLG Hamm v. 15.11.2013:
Das Überfahren einer Bordsteinkante gehört auch bei einem Sportwagen zum normalen Betrieb eines Fahrzeugs. Kommt es beim Überfahren der Bordsteinkante zu einer Schädigung des Reifens, die sich im Lauf der Zeit ausweitet und dazu führt, dass der Reifen platzt, so liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor.

AG Arnstadt v. 17.06.2015:
Der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs kann sich grundsätzlich nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, wenn der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruht. Das ist bei dem Lösen einer Reifenkarkasse grundsätzlich anzunehmen. Jedoch kann sich auch der Geschädigte nicht auf ein unabwendbares Ereignis hinsichtlich des geplatzten Reifens an dem Fahrzeug des Unfallverursachers berufen, da ein Idealfahrer einem solchen Hindernis regelmäßig auszuweichen vermag. - Durch das Platzen eines Reifens erhöht sich die Betriebsgefahr eines LKW in der Regel derart erheblich, dass die Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs dahinter vollkommen zurücktritt.

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Fahrzeugversicherung:


Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko

OLG Hamm v. 15.11.2013:
Das Überfahren einer Bordsteinkante gehört auch bei einem Sportwagen zum normalen Betrieb eines Fahrzeugs. Kommt es beim Überfahren der Bordsteinkante zu einer Schädigung des Reifens, die sich im Lauf der Zeit ausweitet und dazu führt, dass der Reifen platzt, so liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor.

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