Das Verkehrslexikon

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Zum Restwert-Gegenangebot von gegnerischen Haftpflichtversicherungen

Zum Restwert-Gegenangebot von gegnerischen Haftpflichtversicherungen


Siehe auch Totalschaden - Wiederbeschaffungswert und Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden




Der Restwert ist der nach der Marktlage angemessene Erlös, den man für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen kann; dieser Wert muss bei der Schadensermittlung vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht werden.

Die Gerichte haben verschiedentlich entschieden, dass dabei nicht einfach der vom Sachverständigen angesetzte Wert ausschlaggebend sein muss; vielmehr steht es dem ersatzpflichtigen Schädiger auch frei, seinerseits nachzuweisen, dass durchaus ein höherer Wert erzielbar ist. Dies geschieht manchmal in der Form, dass seitens der Versicherung ein konkretes höheres Angebot nachgewiesen wird, das der Geschädigte dann auch (zumindest abrechnungsmäßig) akzeptieren muss, wenn es nicht einfach völlig aus der Luft gegriffen und abwegig ist. Um nun dem Schädiger überhaupt die Möglichkeit zu geben, sich um ein solches höherwertiges Angebot kümmern zu können, verlangt die Rechtsprechung teilweise vom Geschädigten, dass er das beschädigte Fahrzeug nicht verwertet, bevor etwa zwei Wochen vergangen sind, nachdem der Gegenseite das Gutachten vorlag.


Zwar hat neuerdings der BGH NZV 2005, 140 f. = NJW 2005, 357 f. = VersR 2005, 381 = DAR 2005, 152 f. (Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04) in einer grundlegenden Entscheidung ausgesprochen, dass der Geschädigte sich sowohl auf eine Restwertfeststellung in einem SV-Gutachten verlassen könne wie auch auf ein Inzahlungnahme-Angebot eines anerkannt seriösen Gebrauchtwagenhändlers, der schon seit längerem das Vertrauen des Geschädigten genießt. Aus dieser Rechtsprechung könnte man zwar schließen, dass man die zuvor genannte 2-Wochen-Frist nicht unbedingt einhalten muss; da aber eine solche BGH-Entscheidung erfahrungsgemäß von den unteren Instanzgerichten nicht unbedingt als maßgeblich empfunden wird, ist in diesem Punkt eher Vorsicht angebracht.

siehe hierzu die sehr instruktive und den Meinungsstand wiedergebende Enscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.12.2005 (I-1 U 128/05).
Im übrigen hat die Gegenseite auch das Recht, sich Belege über die tatsächliche Verwertung des beschädigten Fahrzeugs vorlegen zu lassen, wenn der vom Sachverständigen angenommene Wert nach den herrschenden Markverhältnissen als zu niedrig erscheint, weil erfahrungsgemäß tatsächlich häufig Käufer höhere Preise zahlen, als im Gutachten vorausgesetzt wurde. Will man einen solchen Verkaufsbeleg aus naheliegenden Gründen nicht vorlegen, muss man u. U. hinnehmen, dass dann die Gegenseite (z.B. auf Grund einer Stellungnahme ihres eigenen Haussachverständigen) der Abrechnung einen höheren Restwert zugrundelegt.