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OLG Hamm Urteil vom 07.05.2004 - 20 U 48/04 - Zum Ersatz der Rettungskosten in der Fahrzeugversicherung bei Ausweichunfall vor kreuzendem Wild
OLG Hamm v. 07.05.2004: Zum Ersatz der Rettungskosten in der Fahrzeugversicherung bei Ausweichunfall vor kreuzendem Wild
Das OLG Hamm (Urteil vom 07.05.2004 - 20 U 48/04) hat entschieden, dass in der Vollkaskoversicherung ein Schaden, der dadurch entstanden ist, dass infolge einer verkehrsbedingten Vollbremsung die dadurch ins Rutschen geratene Ladung (Auflieger) in die Zugmaschine drückt, unter dem Gesichtspunkt sog. Rettungskosten gem. § 63 VVG ersatzpflichtig sein kann:
- Beschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein.
- Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen.
Siehe auch Rettungskosten in der Fahrzeugversicherung und Wildschäden
Zum Sachverhalt: Die Kl. begehrt mit Rücksicht auf eine bei der Bekl. genommenen Vollkaskoversicherung einen Betrag von 13 150,12 EUR nebst Zinsen als Rettungskosten (§ 63 VVG).
Sie hat behauptet, am 15.11.2002 habe der Zeuge G die versicherte Zugmaschine mit einem geschlossenen, verplombt übernommenen Auflieger auf der Autobahn vor Budapest gefahren. Von einem Parkplatz sei plötzlich ein Lkw auf die Fahrspur des Zeugen gefahren. Der Zeuge habe eine Vollbremsung durchführen müssen, um ein Auffahren zu vermeiden. Dabei sei die Ladung des Aufliegers gegen die Hinterwand des Zugfahrzeugs geprallt und habe diese beschädigt. An der Zugmaschine bestand unstreitig ein Schaden in Höhe des o. g. Betrages.
Die Bekl. hat das Geschehen bestritten. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, die Rettung der Zugmaschine sei eine bloße Reflexwirkung einer unwillkürlichen Reaktion des Zeugen gewesen. Der Zeuge habe bei der Bremsung allenfalls an seine körperliche Unversehrtheit gedacht, nicht aber daran, eine Beschädigung der Zugmaschine zu vermeiden. Zumindest müsse sich die Kl. eine vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 EUR abziehen lassen.
Das LG hat den Zeugen G vernommen. Dieser hat den Vortrag der Kl. zum äußeren Geschehen bestätigt und im Übrigen im Kern bekundet, er habe gebremst, um sein Leben zu retten. Das LG hat daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rettung der Zugmaschine sei in der Tat eine bloße Reflexwirkung der Handlung des Zeugen gewesen. Die Berufung des Kl. war erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kl. hat einen Anspruch aus § 63 I 1 VVG auf Erstattung des an der Zugmaschine entstandenen Schadens.
a) Der Senat ist auf Grund der Aussage des Zeugen G vor dem LG davon überzeugt, dass der Schaden durch eine Vollbremsung entstand, welche der Zeuge durchführen musste, um ein Auffahren seines Gespanns auf den plötzlich auf seine Spur gefahrenen Lkw zu vermeiden. Das LG hat die Angaben des Zeugen ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet; der Senat folgt dieser Würdigung. Die Bekl. hat dagegen auch keine Einwände mehr erhoben.
b) Hiernach handelt es sich bei dem Schaden an der Zugmaschine um Aufwendungen, welche die Bekl nach § 63 VVG zu ersetzen hat.
aa) Der Zeuge durfte die Vollbremsung zur Abwendung eines Auffahrens und damit zur Abwendung eines versicherten Schadens für erforderlich halten (§§ 63 I 1, 62 1 1 Halbs. 1 VVG). Das Auffahren stand, was für einen Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten genügt, unmittelbar bevor (vgl. dazu nur BGHZ 113, 359 = VersR 1991, 359; zuletzt BGH, VersR 03, 1250). Der Schaden an der Zugmaschine ist auch als unfreiwillige Vermögensminderung eine Aufwendung im Sinne des § 63 VVG. Dass der Zeuge nicht selbst Versicherungsnehmer war, ist unerheblich (vgl. BGH, ebd.).
bb) Entgegen der Auffassung der Bekl. handelte es sich bei der Vornahme der Vollbremsung nicht um eine willensunabhängige Reflexbewegung des Zeugen im Sinne einer rein instinktiven Schreckreaktion, sondern um eine vom Willen beherrschbare Handlung, sei es auch, dass der Entschluss dazu spontan und im Unterbewusstsein erfolgte. Auch ein solches spontanes Handeln kann Rettungsmaßnahme im Sinne des § 63 VVG sein (ebenso etwa OLG Jena, VersR 2001, 855 unter 2; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 63 Rn. 5; Knappmann, VersR 1989, 113 ff., bei Fn. 12 f.; vgl. auch OLG Koblenz, r+s 2000, 97 unter II 1 b).
cc) § 63 1 1 VVG setzt ferner voraus, dass die Handlung, deretwegen Ersatz begehrt wird, zu dem Zweck erfolgte, die versicherte Sache vor Schaden zu bewahren. Dabei genügt es aber nach allgemeiner Meinung, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des versicherten Schadens abzielte; nicht erforderlich ist, dass der Handelnde dies auch subjektiv bezweckte (so ausdrücklich auch BGH, VersR 1994, 1181 = MDR 1995, 43 unter 3; vgl. ferner BGH, VersR 1997, 351 = NJW 1997, 1012 unter a mit Verweis auf das vorgenannte BGH-Urteil; Senat, VersR 1999, 46 unter 2 b; Römer aaO):
Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt. Objektiver, nach der Verkehrsanschauung zu bestimmender Zweck der Vollbremsung war es, nicht nur die körperliche Unversehrtheit zu bewahren, sondern auch eine Beschädigung der Zugmaschine zu vermeiden (vgl. dazu auch OLG Jena, aaO). Die Vollbremsung sollte eine Kollision mit dem anderen Fahrzeug insgesamt verhindern.
Auf die subjektive Vorstellung, welche der Zeuge G bei Einleitung der Vollbremsung möglicherweise hatte, kommt es entgegen der Auffassung der Bekl und des LG nicht an.
Es handelt sich bei der objektiv (mit-)bezweckten Rettung der versicherten Zugmaschine auch nicht um eine bloße „Reflexwirkung” der Handlung des Zeugen. Eine solche bloße „Reflexwirkung” hat der BGH in seinem bereits zitierten Urteil aus dem Jahre 1994 in einem Fall angenommen, in welchem ein Kraftfahrer nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte und daher bei einem Unfall nur Glasbruch versichert war. Der Kraftfahrer war, um eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden, vor einen Baum gefahren; sein Pkw war total beschädigt. Der Kraftfahrer begehrte nun von dem Versicherer Ersatz dieses Schadens als Rettungskosten. Der BGH meinte, in dieser Situation sei die Rettung der Verglasung ein so geringfügiges Nebeninteresse — neben der Rettung des eigenen Lebens und der eigenen Gesundheit —, dass die Rettung der Verglasung als Ziel des Ausweichens zurücktrete und nur als „Reflexwirkung” angesehen werden könne. Diese Erwägungen des BGH treffen im Streitfall nicht zu. Während die Annahme, dass ein Kraftfahrer einem drohenden Frontalzusammenstoß (auch) gerade deshalb ausweicht, um seine Fahrzeugverglasung zu retten, mit der Verkehrsanschauung in der Tat kaum zu vereinbaren ist, entspricht es durchaus der Verkehrsanschauung, dass ein Kraftfahrer bei einem plötzlichen Einscheren eines anderen Fahrzeugs eine Vollbremsung zumindest auch vornimmt, um eine Beschädigung seines Fahrzeugs zu vermeiden. Anders als in dem Fall des BGH ist das hier in Rede stehende Interesse, eine Beschädigung des Fahrzeugs zu vermeiden, kein nur ganz geringfügiges Interesse, welches nach der Verkehrsanschauung ganz zurücktritt (in diesem Sinne auch OLG Jena, aaO).
dd) Der hiernach bestehende Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten ist, was die Bekl freilich auch gar nicht geltend gemacht, nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem durch die Rettungsmaßnahme entstandenen Schaden um einen Bremsschaden im Sinne des § 12 I Nr. II e) AKB handeln könnte, wie beide Parteien meinen. Daraus folgt nicht, dass ein solcher Schaden in jedem Fall zu Lasten der KL gehen müsste (vgl. Senat, VersR 1989, 907 unter H; OLG Nürnberg, VersR 1992, 180 = r+s 1991, 296). Ob etwa anderes zu gelten hätte, wenn die Ladung durch ein von der Kl. zu vertretendes Verschulden nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne OLG München, MDR 1999, 480), kann offen bleiben. Ein derartiges Verschulden ist vorliegend unstreitig nicht gegeben. Unerörtert bleiben kann deshalb auch, ob es sich tatsächlich um einen Betriebsschaden und nicht, mit Rücksicht auf den Anlass der Vollbremsung, um einen Unfallschaden handelt.
c) Der Anspruch der Kl. ist nicht um eine Selbstbeteiligung von 500 EUR zu kürzen. Eine Selbstbeteiligung ist nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen nur für den Anspruch auf die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall vorgesehen, nicht aber für den – hier allein geltend gemachten – gesetzlichen Anspruch aus § 63 VVG. Entgegen Beckmann (in: Berliner Kommentar zum VVG, § 63 Rn. 34) hat der Senat auch in zwei früheren Entscheidungen § 13 VIII und IX AKB nicht auf den Anspruch auf Rettungskostenerstattung angewandt; vielmehr war jeweils bereits der Klageantrag gekürzt (VersR 1990, 413; VersR 1983, 1027; ebenso lag es im Fall OLG Karlsruhe, VersR 1994, 468; anders ohne Begründung OLG Nürnberg, r+s 1991, 296 unter 3 a – insoweit in VersR 1992, 180 nicht abgedruckt).
Ob der gesetzliche Anspruch aus § 63 VVG überhaupt insoweit zum Nachteil des Versicherungsnehmers abänderbar ist, kann deshalb unerörtert bleiben.
d) Die Kl. muss vorliegend auch nicht einen – geringfügigen – Abzug in Form einer Quotierung der Rettungskosten nach dem Verhältnis der vereinbarten Selbstbeteiligung und des – versicherten – übrigen abgewendeten Schadens hinnehmen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, VersR 1994, 468 und 6 e der Entscheidungsgründe; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 63 Rn. 23), wozu der drohende Schaden ermittelt werden müsste. Auch die Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass eine Quotierung nicht angezeigt ist.