Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Heilbronn Beschluss vom 08.01.2007 - 32 OWi 8183/06 - Einem schweigenden Betroffenen dürfen die notwendigen Auslagen nicht auferlegt werden AG Heilbronn v. 08.01.2007: Ist bei einem zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren nicht zu erwarten, dürfen ihm seine notwendigen Auslagen nicht auferlegt werden

Das Amtsgericht Heilbronn (Beschluss vom 08.01.2007 - 32 OWi 8183/06) hat entschieden:
Ist bei einem zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren nicht zu erwarten, dürfen ihm seine notwendigen Auslagen nicht auferlegt werden.


Siehe auch Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern und Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Am 01.10.2005 gegen 21:30 Uhr wurde auf der Heidelberger Straße in Heilbronn durch den auf den Antragsteller zugelassenen Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... durch verkehrsordnungswidrigen Fahrstreifenwechsel ein Verkehrsunfall verursacht. Nachdem zuvor bereits die Staatsanwaltschaft Heilbronn das Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 153 StPO eingestellt hatte, hat die Stadt H als zuständige Bußgeldbehörde am 15.02.2006 einen Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller erlassen, in welchem diesem ein Fahrstreifenwechsel mit Unfallverursachung zur Last gelegt wurde. Nachdem gegen diesen Bußgeldbescheid durch den Verteidiger des Betroffenen rechtzeitig Einspruch eingelegt worden war, hat die Verwaltungsbehörde am 14.06.2006 das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt. In der mit dieser Einstellungsverfügung verbundenen Kosten- und Auslagenentscheidung, die einen selbständigen Kostenbescheid im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG darstellt, hat die Verwaltungsbehörde verfügt, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe.

Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Die Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar lässt § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO eine derartige Entscheidung grundsätzlich zu, doch ist insoweit von wesentlicher Bedeutung die Stärke des Tatverdachts und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Falle der Durchführung des Bußgeldverfahrens. Im vorliegenden Falle steht lediglich fest, dass der Verkehrsverstoß mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug begangen wurde. Zur Person des Fahrers zum Unfallzeitpunkt wurden keinerlei Erkenntnisse erlangt. Weder die weiteren Unfallbeteiligten konnten hierzu Angaben machen, noch hat die ermittelnde Polizei hierzu tragfähige Feststellungen getroffen, sodass im Falle der Durchführung des Bußgeldverfahrens infolge des Schweigens des Betroffenen nicht mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen wäre. Die Auferlegung der notwendigen Auslagen ist daher ermessensfehlerhaft. Das Schweigen des Betroffenen kann diesem insoweit nach geltender Rechtsprechung nicht zur Last gelegt werden. Die Auslagenentscheidung im selbständigen Kostenbescheid war daher aufzuheben. ..."