Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 16.08.2006 - 1 CS 05.3394 - Zur Beweislast für gelegentlichen Konsum, zu Angaben des Betroffenen und zur Aussagekraft der THC-COOH-Konzentration in einer zeitnah nach dem Konsum entnommenen Blutprobe

VGH München v. 16.08.2006: Zur Beweislast für gelegentlichen Konsum, zu Angaben des Betroffenen und zur Aussagekraft der THC-COOH-Konzentration in einer zeitnah nach dem Konsum entnommenen Blutprobe


Der VGH München (Beschluss vom 16.08.2006 - 1 CS 05.3394) hat entschieden:

  1.  Die Beweislast für "gelegentlichen Konsum" liegt bei der Fahrerlaubnisbeörde. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen oder ihre Erteilung nur abgelehnt werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.

  2.  Es steht der Bejahung eines einmaligen Gebrauchs dieses Betäubungsmittels nicht entgegen, wenn jemand seinem Körper in so engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Konsumeinheiten dieser Droge zugeführt hat, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang gesprochen werden muss (ebenso OVG Bbg vom 13.12.2004 Blutalkohol 2006, 161/163 für den Fall, dass im Verlauf einer mehrstündigen Feier mehrere cannabishaltige Zigaretten geraucht wurden). Denn zum Wesen des Probierkonsums gehört es nachgerade, dass der Handelnde ausloten will, wie sich Cannabis auf seine Befindlichkeit auswirkt.

  3.  Es steht wissenschaftlich gesichert fest, dass eine THC-COOH-Konzentration von etwas über 80 ng/ml in einer zeitnah zum Konsum entnommenen Blutprobe nicht zwingend auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum hinweist; eine solche Konzentration kann auch nach einmaligem Konsum erreicht werden.


Zur Verwertung der Blutwerte siehe auch:

THC-OH-Wert

und

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum


Zum Sachverhalt:


Die Autobahnpolizei Frechen traf den am 28. August 1986 geborenen Antragsteller am 10. Juni 2005 um 19.05 Uhr beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr an. Da ein Drogenvortest nach Aktenlage positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagiert habe, wurde dem Antragsteller um 21.02 Uhr des gleichen Tages eine Blutprobe entnommen. Ihre Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin des Klinikums der Universität zu Köln ergab

   eine THC-Konzentration von 3,5 ng/ml, eine Hydroxy--9-THC-Konzentration von 1,6 ng/ml und eine Konzentration an 11-Nor-9-THC-9-Carbonsäure (THC-COOH) von 80,1 ng/ml.

In dem am 29. Juli 2005 erstellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, in dem der Autobahnpolizei die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt wurden, wird ausgeführt, nach den dem Institut vorliegenden Unterlagen habe der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben, im Laufe des Tages drei bis vier Joints konsumiert zu haben.

Der von der Autobahnpolizei Frechen am 10. Juni 2005 erstellten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige zufolge hat der Antragsteller nach Belehrung folgende Angabe gemacht: "Ich habe vor 2 Stunden mit meinen Freunden einen Joint geraucht." Der Polizeibeamte, der die Anzeige erstellt und unterzeichnet hat, fügte diesem Zitat die handschriftlichen Buchstaben "f.d.R." sowie seinen ausgeschriebenen Familiennamen bei und zeichnete diesen Vermerk gesondert ab.

In einem vom gleichen Polizeibeamten unterzeichneten Schreiben der Autobahnpolizei Frechen an das Landratsamt Bad Kissingen vom 13. Juni 2005 wurden die folgenden, formblattmäßig vorgegebenen Formulierungen angekreuzt:

"Objektive Indikatoren für einen zumindest dauerhaften Konsum/eine Gewohnheitsbildung - Eingeräumter Konsum von mehr als einem halben Gramm Haschisch oder Marihuana bei einer Gelegenheit"

und

"Subjektive Indikatoren für einen zumindest dauerhaften Konsum/eine Gewohnheitsbildung - Eingeräumter Konsum von Haschisch oder Marihuana: Bei mehr als drei Gelegenheiten im Monat".

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller zu der Absicht angehört hatte, ihm wegen des Vorfalls am 10. Juni 2005 die Fahrerlaubnis zu entziehen, machten seine Bevollmächtigten geltend, die Eltern des Antragstellers gingen davon aus, dass "es sich vielleicht um eine einmalige Jugenddummheit gehandelt haben könnte".




Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid entzog das Landratsamt dem Antragsteller u. a. die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

Im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ließ der Antragsteller vortragen, die Mutter des Antragstellers habe seinen Bevollmächtigten glaubhaft mitgeteilt, dass eine einmalige Jugenddummheit inmitten stehe.

Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufige Rechtsschutz ab. Die sich aus dem Gutachten vom 29. Juli 2005 ergebenden THC- und THC-Carbonsäure-Werte rechtfertigten es nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2004 (Az. 11 CS 04.157) und vom 28. Januar 2005 (Az. 11 CS 04.3241), den Antragsteller (zumindest) als gelegentlichen Cannabiskonsumenten anzusehen. Nach der sog. "Daldrup-Tabelle" begründe der bei ihm festgestellte THC-Carbonsäure-Wert bereits den Verdacht auf regelmäßige Cannabiseinnahme; in jedem Fall lasse er den Schluss auf einen gelegentlichen Konsum zu.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde beantragte der Antragsteller,

   unter Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. November 2005 wiederherzustellen.

Im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit werde er sich zu dem Vorwurf des Cannabiskonsums am 10. Juni 2005 nicht äußern. Die Annahme, er habe dieses Betäubungsmittel gelegentlich eingenommen und nicht zwischen dem Konsum und dem Fahren getrennt, treffe nicht zu. Bereits im Rahmen der Anhörung vor Bescheidserlass sei dem Landratsamt mitgeteilt worden, dass der fragliche Vorfall allenfalls eine einmalige Jugenddummheit dargestellt habe. Bei der Daldrup-Tabelle handele es sich nicht um eine Rechtsnorm; im Gutachten vom 29. Juli 2005 werde hervorgehoben, dass eine abschließende Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers nicht möglich sei.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch wenn der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der beim Antragsteller festgestellte THC-Carbonsäure-Wert von 80,1 ng/ml lasse jedenfalls den Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand in dieser Allgemeinheit nicht mehr gefolgt werden könne, erweise sich die Annahme, dass der Antragsteller dieses Betäubungsmittel gelegentlich einnehme, im Ergebnis als richtig.




Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum sei bereits aufgrund seiner eigenen Einlassungen auszugehen. Der Antragsgegner bezieht sich insoweit auf die Angaben zum Konsumverhalten des Antragstellers in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 10. Juni 2005, im Schreiben der Autobahnpolizei vom 13. Juni 2005 und im Gutachten vom 29. Juli 2005 und weist darauf hin, dass der Verfasser des Schreibens vom 13. Juni 2005 auch die Ordnungswidrigkeitenanzeige aufgenommen habe. Im Verwaltungsverfahren habe sich der Antragsteller nicht dazu geäußert, ob er Cannabis nur einmal konsumiert habe. Die Bewertung als "einmalige Jugenddummheit" stamme von seinen Eltern oder seinen Bevollmächtigten, nicht aber von ihm selbst. Zudem sei unklar, ob sich diese Behauptung auf das Fahren unter Cannabiseinfluss oder den Cannabiskonsum selbst beziehe.

Aber auch die THC-Carbonsäure-Konzentration von 80,1 ng/ml belege in diesem Fall, dass nicht nur ein einmaliger Cannabiskonsum inmitten stehe. Da der Antragsteller am 10. Juni 2005 angegeben habe, dass er vor zwei Stunden - mithin gegen 17.00 Uhr - einen Joint geraucht habe, seien bis zur Blutentnahme ca. vier Stunden vergangen. Nach den Untersuchungen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 CS 05.1453 vorgelegt worden seien, habe bei Probanden, deren Blut zuvor entweder kein THC und keine THC-Carbonsäure aufgewiesen habe oder die nur unregelmäßig Cannabis eingenommen hätten, kein THC-Wert in Höhe von 80,1 ng/ml ermittelt werden können, wenn zwischen dem Konsum maximal zweier durchschnittlicher, bis zu 34 mg THC aufweisender Einheiten und der Abnahme der Blutprobe bis zu vier Stunden vergangen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller, der eigener Darstellung zufolge nur einen Joint geraucht habe, Cannabis mehr als nur einmal eingenommen habe. Nach der im Verfahren 11 CS 05.1453 vorgelegten Graphik über eine von Wegener und Rentsch durchgeführte Untersuchung habe die THC-Carbonsäure-Konzentration nach dem Rauchen einer Marihuana-Zigarette mit einem THC-Gehalt von 34 mg den Wert von 60 ng/ml nicht überstiegen, wobei nach ca. 2,5 Stunden ein THC-Carbonsäure-Spiegel von 50 ng/ml unterschritten und nach vier Stunden ein Wert von 40 ng/ml erreicht worden sei. Auch nach den im Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005 dargestellten Ergebnissen der Studie von Huestis et al. sei nach kontrolliertem inhalativem Konsum von bis zu 33,8 mg THC im Bereich von bis zu sechs Stunden nach dem Rauchende ein THC-Carbonsäure-Wert von 80 ng/ml nicht überschritten worden. In einer Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 23. August 2005 werde darauf hingewiesen, dass nach der Untersuchung von Huestis et al. die Maximalkonzentration von THC-Carbonsäure im Mittel 1,35 Stunden nach dem Konsum aufgetreten sei. Nach den ebenfalls im Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005 dargestellten Ergebnissen der Untersuchung von Kelly und Jones hätten "infrequent user" innerhalb einer Zeitspanne von bis zu sechs Stunden nach der Einnahme von Cannabis weder bei den gemittelten Verläufen noch bei den Standardabweichungen einen THC-Carbonsäure-Wert von über 45 ng/ml erreicht. Den Erläuterungen von Aderjan zufolge entspreche die im Rahmen jener Untersuchung intravenös verabreichte Dosis von 5 mg THC den Rauchstudien mit einer bis zwei durchschnittlichen Konsumeinheiten von 15 bis 30 mg THC. Mit 80,1 ng/ml THC-Carbonsäure überschreite der Antragsteller nach ca. vier Stunden zwischen Konsum und Blutentnahme sogar die Werte, die Kelly und Jones nach intravenöser Verabreichung von 5 mg THC bei "frequent users" festgestellt hätten, in deren Blutserum sich bereits zuvor THC-Carbonsäure befunden habe; bei dieser Konsumentengruppe habe die THC-Carbonsäure-Konzentration sowohl im mittleren Verlauf als auch bei den Standardabweichungen nach vier Stunden nicht über 40 ng/ml gelegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bevollmächtigten des Antragstellers u. a. das Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005 sowie die Stellungnahmen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 23. August 2005 und vom 25. Oktober 2005, ferner das Eisenmenger-Gutachten vom 1. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerde war erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht geltend gemachten Gründe beschränkt ist, erweist sich als begründet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch des Antragstellers werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, nicht beigetreten werden. Der Ausgang dieses Rechtsbehelfsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Hauptsacherechtsstreits ist vielmehr offen. Die Interessenabwägung, auf die es bei einer solchen Fallgestaltung ausschlaggebend ankommt, führt dazu, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern I. und II. des Bescheidstenors wiederherzustellen bzw. sie hinsichtlich der nach Art. 21 a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen in Übereinstimmung mit der damals noch nicht revidierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, die Fahrungeeignetheit des Antragstellers stehe im Hinblick auf die am 10. Juni 2005 erfolgte Verkehrsteilnahme unter relevantem Einfluss von THC im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest. Dem ist insoweit beizupflichten, als der Antragsteller damals zweifelsfrei gegen das sich aus der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebende Verbot verstoßen hat, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen; ein solches Fehlverhalten sieht der Verwaltungsgerichtshof dann als erwiesen an, wenn im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml festgestellt wird. Demgegenüber kann gegenwärtig nicht mehr als gesichert gelten, dass der Antragsteller, wie die Nummer 9.2.2 das außerdem voraussetzt, Haschisch oder Marihuana "gelegentlich" - d. h. öfter als nur einmal - konsumiert hat.

Da das Erfordernis der "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen darstellt, von deren Erfüllung es abhängt, ob das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte Regelbeispiel für Fahrungeeignetheit vorliegt, obliegt es dem Rechtsträger der Behörde, die einer Person die Fahreignung abspricht, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Betroffene Cannabis mehr als einmal konsumiert hat. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen oder ihre Erteilung nur abgelehnt werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.

1. Von der Hand des Antragstellers stammende oder von ihm autorisierte Erklärungen, in denen er zugegeben hat, auch vor oder nach dem 10. Juni 2005 Cannabis eingenommen zu haben, liegen nicht vor. Die von dritter Seite verfassten schriftlichen Äußerungen, in denen behauptetermaßen von ihm herrührende Angaben über sein Konsumverhalten festgehalten wurden, erlauben zum Teil bereits ihrem Wortlaut nach nicht den Rückschluss auf einen mehr als einmaligen Gebrauch dieser Droge; in anderen Fällen steht die inhaltliche Verlässlichkeit dieser nicht unmittelbar vom Antragsteller stammenden Bekundungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest.

a) In der am 10. Juni 2005 erstellten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige hat ein Polizeibeamter eine Äußerung des Antragstellers in der Gestalt eines wörtlichen Zitats wiedergegeben. Für die Richtigkeit der Darstellung, der Antragsteller habe am Tag des polizeilichen Aufgriffs angegeben, zwei Stunden zuvor "einen" Joint geraucht zu haben, spricht, dass der Polizeibeamte die Authentizität dieser Erklärung in der im Teil I dieses Beschlusses geschilderten Weise ausdrücklich bestätigt hat. Zwar würde aus dem Konsum einer einzigen Cannabiszigarette am 10. Juni 2005 nicht folgen, dass der Antragsteller dieses Betäubungsmittel an jenem Tag erstmals gebraucht hat; andererseits lässt die in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige beurkundete Erklärung auch keinen Rückschluss auf eine mehrmalige Einnahme zu.

b) Mit dieser Angabe in der Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht ohne weiteres vereinbar ist die Bemerkung im Gutachten vom 29. Juli 2005, der Antragsteller habe Polizeibeamten gegenüber erklärt, im Laufe des (fraglichen) Tages drei bis vier Joints konsumiert zu haben. Ein "gelegentlicher" Gebrauch dieses Betäubungsmittels stünde jedoch selbst dann nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, wenn die im Gutachten vom 29. Juli 2005 enthaltene Darstellung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte. Denn eine in zeitlichem Zusammenhang stehende Einnahme mehrerer Einzeldosen von Cannabis kann ggf. als ein einheitlicher Konsumvorgang im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne zu werten sein. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (Az. 11 CS 05.1559) hierzu ausgeführt:

   "Der Verwaltungsgerichtshof sieht den maßgeblichen Grund dafür, dass nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur die regelmäßige und (beim Hinzutreten weiterer Umstände) die gelegentliche, nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung nach sich zieht, darin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich der Verhinderung künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens im Umgang mit Betäubungsmitteln dient (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453, Seite 13 des Beschlussumdrucks). Belässt es jemand tatsächlich bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch dieser Droge, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm zwecks Vermeidung künftiger Ordnungsstörungen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der Ausklammerung der einmaligen Cannabiseinnnahme aus den Tatbeständen, die im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich ziehen, steht es der Bejahung eines einmaligen Gebrauchs dieses Betäubungsmittels nicht entgegen, wenn jemand seinem Körper in so engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Konsumeinheiten dieser Droge zugeführt hat, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang gesprochen werden muss (ebenso OVG Bbg vom 13.12.2004 Blutalkohol 2006, 161/163 für den Fall, dass im Verlauf einer mehrstündigen Feier mehrere cannabishaltige Zigaretten geraucht wurden). Denn zum Wesen des Probierkonsums gehört es nachgerade, dass der Handelnde ausloten will, wie sich Cannabis auf seine Befindlichkeit auswirkt. Zeitigt die Einnahme einer kleineren Menge dieses Stoffes entweder keine oder nicht die erwartete Wirkung, so liegt es in der inneren Logik eines Verhaltens, das der Gewinnung von Erfahrung in Bezug auf Haschisch oder Marihuana dienen soll, dass der Experimentierende sich eine höhere Dosis dieses Betäubungsmittel zuführt (vgl. zur Möglichkeit der mehrfachen Wiederholung einer inhalativen Einzelaufnahme von Cannabis im Rahmen ein und derselben Session auch bei Erstkonsumenten Aderjan, Gutachten vom 29.8.2005, Seite 8). Nicht mehr als Bestandteil erstmaligen Probierens angesehen werden kann es demgegenüber, wenn jemand nach bereits einmal gewonnener Erfahrung mit Cannabis dazu ansetzt, sich ein von Grund auf 'neues Rauscherlebnis' (im Gegensatz zur bloßen Intensivierung oder Perpetuierung eines bereits bestehenden Rauschzustandes) zu verschaffen. Denn wer, nachdem seine erste Rauscherfahrung mit Cannabis abgeklungen ist, erneut zu dieser Droge greift, bringt damit zum Ausdruck, dass er es nicht bei einem einmaligen Experimentieren mit diesem Betäubungsmittel belassen will. Demgegenüber bewegt sich noch im Rahmen des Probiervorgangs, wer 'im Zuge' der erstmaligen Einnahme von Haschisch oder Marihuana – sei es auch aufgrund eines nach Konsumbeginn gefassten neuen Entschlusses – seine Rauscherfahrung dadurch zu steigern oder zu verlängern sucht, dass er sich zeitnah weitere Einheiten dieser Drogen zuführt.

Die Abgrenzung, ob eine oder mehrere Einnahmen von Cannabis vorliegen, kann nach alledem nicht anhand des Handlungsbegriffs des materiellen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts erfolgen. Das hätte nämlich selbst unter Heranziehung der Rechtsfigur der 'natürlichen Handlungseinheit' zur Folge, dass u. U. bereits das Rauchen ein und derselben Cannabiszigarette dann als wiederholter Konsumvorgang gewertet werden müsste, wenn z. B. der Rauchvorgang für eine gewisse Zeit unterbrochen werden muss, da es alsdann an dem für die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit erforderlichen 'engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang' (vgl. BGH vom 28.10.2004 Az. 4 StR 268/04, zit. nach Juris) fehlen kann. Sofern dem Rechtsanwender im Fahrerlaubnisrecht nicht genügend Informationen darüber zur Verfügung stehen, ob ein Verhalten als zusammengehöriger Vorgang eines einheitlichen 'Sich-Berauschens' anzusehen ist oder ob der Betroffene durch das zu beurteilende Handeln sich ein neues, selbständiges Rauscherlebnis verschaffen wollte, kommt in Betracht, die Abgrenzungskriterien heranzuziehen, nach denen sich beurteilt, ob ein und dieselbe 'Tat' im strafprozessualen Sinne vorliegt oder nicht. Denn auch insoweit kommt es darauf an, ob ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang inmitten steht, in dessen Rahmen die einzelnen Sachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre getrennte Behandlung als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde, wobei insbesondere ein großer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Vorkommnissen die Einheit des geschichtlichen Vorgangs beseitigen kann (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1987, RdNrn. 4 f. zu § 264). Da die Voraussetzungen des strafprozessualen Tatbegriffs – anders als diejenigen der Handlung im Sinne des materiellen Strafrechts – im Wesentlichen unstrittig sind und sie durch eine umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert wurden (vgl. Gollwitzer, a.a.O., Fn. 15 zu § 264), steht in der Gestalt dieser Rechtsfigur ein hinreichend scharf konturiertes Abgrenzungskriterium zur Verfügung, auf das nach dem Vorgesagten allerdings nur hilfsweise zurückzugreifen sein wird, wenn sich nicht feststellen lässt, ob ein einheitlicher oder mehrere selbständige Vorgänge des 'Sich-Berauschens' inmitten stehen."

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Konsum von drei oder vier Joints durch den Antragsteller am 10. Juni 2005 als ein einheitlicher Vorgang der Einnahme dieses Betäubungsmittels zu werten sein könnte. Da die akute Rauschphase bei der Aufnahme von Cannabis drei bis vier Stunden beträgt (Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 3, RdNr. 72) und es dem Antragsteller derzeit nicht widerlegt werden kann, dass der letzte Rauchvorgang gegen 16.00 Uhr stattfand, spricht vieles dafür, dass er beim Konsum des zweiten, dritten und ggf. vierten Joints selbst dann noch unter der berauschenden Wirkung der ersten Konsumeinheit gestanden haben dürfte, wenn er die einzelnen Rauchvorgänge über den gesamten Tag verteilt haben sollte. Jedenfalls kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht der Nachweis geführt werden, dass die Rauschwirkung eines zuvor konsumierten Joints bereits abgeklungen war, als der Antragsteller am gleichen Tag ggf. weitere Cannabiszigaretten geraucht hat.

Im Beschluss vom 27. März 2006 (a.a.O.) hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten, dass es der Bejahung eines erstmaligen Kontakts mit Cannabis nicht zwingend entgegensteht, wenn innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums drei bis vier Joints geraucht wurden. Zwar kann aus der mangelnden Kenntnis der Rauschmittelwirkung die eher zurückhaltende erstmalige Aufnahme einer vergleichsweise geringen Probedosis resultieren (Aderjan, Gutachten vom 29.8.2005, Seite 8). Andererseits kann bereits beim Erstkonsum eine hedonistische Erfahrung der Cannabiswirkung gemacht oder ein anderer als der in Aussicht gestellte Effekt erlebt werden (Aderjan, ebenda). Beides kann zu möglicherweise mehrfacher unmittelbarer Wiederholung einer inhalativen Einzelaufnahme im Rahmen derselben Session führen, wobei sich die mehrfache Inkorporation einer Einzeldosis THC nicht ausschließen lässt (Aderjan, ebenda). Außerdem kann die geringere Resorption dieses Wirkstoffs durch den unerfahrenen Cannabisraucher durch wiederholt aufgenommene geringere Dosen ausgeglichen werden, so dass zumindest die Menge einer Konsumeinheit erreicht wird (Aderjan, ebenda).

c) Die Angaben, die sich im Schreiben der Autobahnpolizei Frechen an das Landratsamt vom 13. Juni 2005 finden, reichen ebenfalls nicht aus, um mehrere selbständige Konsumvorgänge als erwiesen anzusehen. Dafür spricht bereits, dass es sich bei den dort mitgeteilten Gegebenheiten bereits nach den in diesem Formblattschreiben verwendeten Formulierungen um bloße "Indikatoren" für einen zumindest dauerhaften Konsum bzw. eine Gewohnheitsbildung handeln soll. Unabhängig davon begegnet die inhaltliche Richtigkeit der Angabe, der Antragsteller habe den Konsum von Haschisch oder Marihuana bei mehr als drei Gelegenheiten im Monat eingeräumt, im Hinblick darauf Zweifeln, dass es nahe gelegen hätte, eine solche Selbstbezichtigung in die am 10. Juni 2005 vom gleichen Polizeibeamten erstellte Ordnungswidrigkeitenanzeige aufzunehmen. Nicht ausgeschlossen erscheint es ferner, dass diese in Abschnitt 3.2 des Formblattschreibens vom 13. Juni 2005 enthaltene Angabe auf der ggf. abgegebenen Erklärung des Antragstellers beruhen könnte, er habe am 10. Juni 2005 drei bis vier Joints geraucht; in diesem Fall wäre - wie dargestellt - der Beweis eines wiederholten "Sich-Berauschens" durch die Einnahme mehrerer Konsumeinheiten derzeit noch nicht erbracht. Aus einem ggf. eingeräumten Konsum von mehr als einem halben Gramm Haschisch oder Marihuana "bei einer Gelegenheit" (so die Angabe in Abschnitt 3.1 des Formblattschreibens vom 13.6.2005) folgt bereits begrifflich nicht, dass der Antragsteller der wiederholten Cannabiseinnahme in mehreren, fahrerlaubnisrechtlich selbständigen Fällen überführt wäre.

2. Die am 10. Juni 2005 im Blut des Antragstellers vorhandenen Konzentrationen an THC und THC-Carbonsäure beweisen ebenfalls nicht, dass er bereits früher Cannabis eingenommen hat; sie sind vielmehr auch vor dem Hintergrund eines Konsums dieses Betäubungsmittels nur an jenem Tag erklärbar.

a) Nach den im Eisenmenger-Gutachten vom 1. Februar 2006 referierten Ergebnissen einer Untersuchung von Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids II - Models for the prediction of time of marijuana exposure from plasma concentrations of delta-9-tetrahydrocannabinol [THC] und 11-nor-9-carboxy-9-tetrahydrocannabinol [ THC-COOH ], Journal of Analytical Toxicology, 16 [1992], 283 - 290) bewegt sich der THC-Spiegel vier Stunden nach dem Rauchen von THC in einem zwischen 0,40 und 4,00 ng/ml liegenden Bereich. Sticht und Käferstein (Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 10) gelangen für den gleichen Zeitpunkt zu THC-Werten, die zwischen 1,50 und 4,80 ng/ml schwanken. Die beim Antragsteller vier Stunden nach dem behaupteten Rauchende gemessene THC-Konzentration liegt innerhalb des Rahmens, der sich aus den beiden vorgenannten Studien ergibt. Der bei ihm festgestellte THC-Spiegel zwingt deshalb nicht zu der Annahme, er müsse, um einen derartigen Wert zu erreichen, bereits an einem früheren Tag Cannabis konsumiert haben. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 5. April 2006 (Az. 11 CS 05.2853) ausgeführt hat, die Präsenz von THC im Blut bewege sich drei bis vier Stunden nach dem Rauchvorgang gegen Null, kann an dieser Aussage angesichts des dem Senat erst später bekannt gewordenen Gutachtens vom 1. Februar 2006 nicht mehr festgehalten werden.

Die in diesem Gutachten erwähnte "Maastrichter Studie", von der u. U. neue Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC innerhalb der ersten sechs Stunden nach dem Konsum zu erwarten sind, steht dem Gericht gegenwärtig als solche noch nicht zur Verfügung. Aus dem Bericht von Möller über die Ergebnisse dieser Untersuchung ("Drogen im Straßenverkehr - neue Entwicklungen"; Tagungsband über den 44. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2006, S. 172 ff.) geht nicht hervor, wie hoch die THC-Konzentrationen der Versuchspersonen nach vier Stunden waren. Wenn sich bei ihnen nach sechs Stunden ein THC-Spiegel ergab, der bei niedriger THC-Aufnahme (250 µg pro Kilogramm Körpergewicht) zumeist und bei höherer Dosierung (500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht) in der Mehrzahl der Fälle unter 1 ng/ml lag, so steht das der Annahme, dass ein einmaliger, ggf. drei bis vier Joints mit unbekannt hohem THC-Gehalt umfassender Rauchvorgang nach vier Stunden zu einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml geführt haben könnte, nicht zwingend entgegen.

b) Unter Bezugnahme auf eine weitere Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids I. Absorption of THC and formation of 11-OH-THC und THC-COOH during and after marijuana smoking, Journal of Analytical Toxicology 16 [1992], 276 ff.) führt Möller (in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3, RdNr. 76) aus, bei THC-Carbonsäure-Werten, die eine Größenordnung von 60 bis 80 ng/ml "wesentlich" überschreiten, sei nicht von einem einmaligen Konsum von Cannabis auszugehen. Da ein THC-Carbonsäure-Spiegel von 80,1 ng/ml nicht als "wesentliche" Überschreitung dieses Rahmens angesehen werden kann, verbietet sich bereits auf der Grundlage dieser Auffassung die Annahme, die Menge des im Blut des Antragstellers festgestellten Hauptmetaboliten von Cannabis beweise die mehrmalige Aufnahme dieses Betäubungsmittels. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Huestis/Henningfield/Cone die Entwicklung der THC-Carbonsäure-Konzentration im Blut nach dem Rauchen einer standardisierten Cannabiszigarette mit einem Gehalt von 3,5 % THC untersucht haben (vgl. Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, ebenda). Sollte der Antragsteller am 10. Juni 2005 drei oder vier Joints geraucht haben, erscheint es erst recht möglich, dass es bei ihm allein aufgrund seines Konsumverhaltens an diesem Tag zu einer Akkumulation von THC-Carbonsäure in der alsdann festgestellten Höhe gekommen sein könnte, ohne dass dieser Wert zwangsläufig durch Abbauprodukte mitbeeinflusst worden sein muss, die sich bereits aufgrund einer vorangegangenen Cannabiseinnahme in seinem Körper befanden. Denn die maximal erreichbare Konzentration an THC-Carbonsäure hängt von der THC-Dosis ab (vgl. Seite 17 unten des Aderjan-Gutachtens vom 29.8.2005).

Aber auch dann, wenn der Antragsteller seinerzeit nur einen Joint geraucht haben sollte, lässt es sich nicht ausschließen, dass dieser einen höheren THC-Gehalt aufgewiesen haben könnte, als das bei den Zigaretten der Fall war, die im Rahmen der Studie von Huestis/Henningfield/Cone verwendet wurden. Bezeichnenderweise führte bei der von diesen Wissenschaftlern durchgeführten Untersuchung der Konsum von 33,8 mg THC in einem Fall zu einem THC-Carbonsäure-Spiegel von ca. 100 ng/ml Serum (vgl. Seite 29 des Gutachtens vom 29.8.2005); nach den Angaben in der Stellungnahme, die das Institut für Rechtsmedizin der Universität München am 23. August 2005 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgegeben hat, bewegten sich die bei jener Studie gemessenen THC-Carbonsäure-Konzentrationen zwischen 22 und 101 ng/ml bei einem Mittelwert von 54 ng/ml.

Dass ein THC-Carbonsäure-Spiegel von etwas über 80 ng/ml u. U. bereits bei einem einmaligen Cannabisgenuss erreicht werden kann, belegt ferner die Graphik, die sich als Abbildung 6 im Anhang 2 des Aderjan-Gutachtens vom 29. August 2005 findet. Dort werden die Mittelwerte und die Standardabweichungen der THC-Carbonsäure-Konzentrationen wiedergegeben, die sich im Rahmen der von Huestis/Henningfield/Cone durchgeführten Untersuchung bei kontrolliertem inhalativem Rauchkonsum von 15,8 bzw. 33,8 mg THC ergeben haben. Während bei der schwächeren Dosierung nur Carbonsäure-Werte festzustellen waren, die weit unterhalb der hier in Frage stehenden Größenordnung lagen, kam es bei der Verwendung von 33,8 mg THC zu Mittelwerten, die bis ca. 50 ng/ml reichten, wobei unter dieser Prämisse die Standardabweichungen während der ersten sechs Stunden (also innerhalb des auch vorliegend interessierenden Zeitraums) etwas über 80 ng/ml erreichten. Die graphische Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse von Huestis/Henningfield/Cone durch Möller (a.a.O., § 3, RdNr. 75) berücksichtigt demgegenüber nur die Mittelwerte (vgl. die Erläuterung zur dortigen Abbildung 12: "Plasmakonzentrationsverlauf im Mittel …"). Auch die graphische Darstellung des von Wegener und Rentsch ermittelten Verlaufs der THC-Carbonsäure-Konzentrationen, auf die sich die Landesanwaltschaft Bayern auf Seite 4 unten/Seite 5 oben ihres Schriftsatzes vom 10. Februar 2006 bezog, gibt lediglich die Durchschnittswerte wieder. Die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts eignet sich jedoch nur dann dazu, den Nachweis eines mehrmaligen Konsums zu führen, wenn die beim Betroffenen festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des fraglichen Betäubungsmittels im Höchstfall erreicht werden kann.

Nach der Studie von Kelly und Jones (Metabolism of tetrahydrocannabinol in frequent and infrequent users, Journal of Analytical Toxicology 16 [1992], 228 ff.) führte die intravenöse Verabreichung von 5 mg THC ausweislich der Abbildung 1 im Anhang 2 zum Gutachten vom 29. August 2005 allerdings zu THC-Carbonsäure-Konzentrationen, deren Mittelwert maximal zwischen 30 und 40 ng/ml (bei Standardabweichungen zwischen 40 und 50 ng/ml) lag. Die bei dieser Studie von den Probanden aufgenommene Dosis entspricht nach Darstellung von Aderjan (vgl. Seite 18 oben des Gutachtens vom 29.8.2005) derjenigen, die bei Rauchversuchen mit 15 bzw. 30 mg THC zur Verfügung steht. Sollte der Antragsteller am 10. Juni 2005 eine größere Menge dieses Wirkstoffs aufgenommen haben, als das bei den Versuchen von Kelly und Jones der Fall war, muss nach dem Vorgesagten auch mit dem Entstehen größerer Mengen des Metaboliten "THC-Carbonsäure" gerechnet werden. Unabhängig davon ist nicht gesichert, dass der Untersuchung von Kelly und Jones höhere Verlässlichkeit als derjenigen von Huestis/Henningfield/Cone zukommt. Lässt es aber auch nur eine dieser beiden Studien als möglich erscheinen, dass ein THC-Carbonsäure-Wert von 80,1 ng/ml u. U. auf eine einmalige Konsumepisode zurückzuführen ist, so kann nicht davon gesprochen werden, mit dem Nachweis einer solchen Konzentration stehe im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, der Betroffene müsse bereits mehrmals Cannabis eingenommen haben. Das Fehlen eines gesicherten Kenntnisstandes in der Wissenschaft über die Aussagekraft laboratoriumsmedizinischer Ergebnisse zwingt im Gegenteil zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Angesichts dieser Forschungslage ging das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2005 zu Recht davon aus, dass die "sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht möglich" ist. Erst THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sieht dieses Institut als Hinweis und bei Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis an (vgl. auch dazu die Stellungnahme vom 23.8.2005). In Übereinstimmung damit hält die Stellungnahme des gleichen Instituts vom 25. Oktober 2005 fest: "Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum ist … im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich." Diese Aussage bezieht sich auf Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem Vorfall (d. h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen; diese Prämissen sind vorliegend erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass ein derart hoher THC-Carbonsäure-Wert, wie er beim Antragsteller zu verzeichnen war, nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen wohl nur innerhalb einer beschränkten Zeit nach der Einnahme von Cannabis auftritt. Ob der THC-Carbonsäure-Konzentration dann Beweiskraft für einen mehr als einmaligen Konsum dieses Betäubungsmittels zukommt, wenn feststeht, dass zwischen der Aufnahme des Wirkstoffs und der Gewinnung der Blutprobe ein (deutlich) längerer Zeitraum verstrichen ist, als das vorliegend der Fall war, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner Entscheidung, da dem Antragsteller nicht widerlegt werden kann, dass zwischen dem Ende des Rauchvorgangs und der Blutabnahme nur ca. vier Stunden lagen. Hierbei aber handelt es sich um ein Intervall, in dem sich nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand THC-Carbonsäure in der beim Antragsteller ermittelten Menge bereits aufgrund eines einmaligen Cannabisgebrauchs bilden kann.

Das Landratsamt hätte die Voraussetzungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mithin nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bejahen dürfen. Dieser Umstand hat indes nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Bescheid vom 18. November 2005 im anhängigen Widerspruchs- bzw. in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren aufgehoben werden muss. Vielmehr ist gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG von Amts wegen zu ermitteln, ob der Antragsteller im Hinblick auf den Vorfall am 10. Juni 2005 als fahrungeeignet anzusehen ist; wegen der insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen wird auf den Abschnitt II.4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2006 (Az. 11 CS 05.1453; ZfSch 2006, 294) verwiesen. Da das Ergebnis dieser Überprüfung nicht vorhersehbar ist, muss der Ausgang des Widerspruchs- und eines etwaigen späteren Klageverfahrens derzeit als offen angesehen werden. Ebenfalls offen ist der Erfolg dieser Rechtsbehelfe im Hinblick auf den gegenwärtig noch nicht vollumfänglich bekannten Inhalt der "Maastricht-Studie"; es lässt sich nicht ausschließen, dass die Beweiskraft der beim Antragsteller erhobenen Blutwerte mit Blickrichtung auf die Ein- oder Mehrmaligkeit seines Cannabiskonsums im Lichte dieser Untersuchung u. U. anders zu beurteilen sein könnte, als das derzeit der Fall ist.

Die deshalb anzustellende "erfolgsunabhängige" Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dem anhängigen Widerspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. An der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis kann bei offener Hauptsacheprognose nur dann festgehalten werden, wenn die Gefahren, die sich aus der zeitweiligen Wiederzulassung des Betroffenen zum motorisierten Straßenverkehr ergeben, so erheblich sind, dass sein Wunsch, bis zur definitiven Klärung der Rechtslage im Fortbesitz dieser Berechtigung zu bleiben, hinter die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die Rechtsgüter "Leben" und "körperliche Unversehrtheit" zu schützen, zurücktreten muss, und das Gefährdungsmoment nicht durch Auflagen oder Befristungen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 und 5 VwGO abgewendet werden kann.




Der Antragsteller ist - abgesehen von der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 10. Juni 2005 - nach Aktenlage im Straßenverkehr bislang noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Diesem Umstand kommt allerdings nur begrenzte Aussagekraft zu, da er die Fahrerlaubnis ausweislich des Bescheids vom 18 November 2005 erst seit dem 16. Dezember 2004 besaß. Wie er sich in der für die Überprüfung seiner Fahreignung benötigten Zeit als Kraftfahrzeugführer verhalten wird, entzieht sich deshalb einer Prognose. Wenn es der Verwaltungsgerichtshof vorliegend gleichwohl für vertretbar erachtet, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, so fällt hierbei maßgeblich ins Gewicht, dass der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, a.a.O.) befugt ist, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vom Antragsteller zu verlangen, sich für die Dauer eines Jahres wiederholten Urinuntersuchungen zu unterziehen, die an für ihn unvorhersehbar anberaumten Zeitpunkten stattfinden. Kommt er der Aufforderung, ein derartiges Gutachten erstellen zu lassen, entweder generell oder auch nur dergestalt nicht nach, dass er ggf. vorzulegende Zwischenergebnisse nicht fristgerecht beibringt, so darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden; die Behörde wäre befugt, ihm die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. Sollte er der Gutachtensaufforderung Folge leisten und würde hierbei ein erneuter Cannabiskonsum festgestellt, so könnte gegen ihn, da seit dem Vorfall vom 10. Juni 2005 mehr als ein Jahr verstrichen ist, zwar nicht mehr nach § 11 Abs. 7 FeV vorgegangen werden; die Behörde wäre jedoch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV berechtigt, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen (vgl. zu alledem BayVGH vom 25.1.2006, a.a.O., Abschnitt II.4 der Beschlussgründe). Es darf vor diesem Hintergrund erwartet werden, dass sich der Antragsteller während der Zeitspanne, die bis zur Klärung seiner Fahreignung notwendig verstreichen muss, im Straßenverkehr rechtskonform verhalten wird; sollte er hierzu nicht bereit sein, steht dem Antragsgegner in Gestalt eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO ein weiteres Mittel zur Verfügung, um eine motorisierte Verkehrsteilnahme durch den Antragsteller erforderlichenfalls erneut zu unterbinden.

Da der Antragsteller bereits im Gefolge einer auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützten Gutachtensanforderung einer fortlaufenden ärztlichen Kontrolle auf erneuten Cannabisgebrauch hin unterliegt, besteht keine Veranlassung, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu versehen, zumal sie ebenfalls nur die Verpflichtung zum Inhalt haben könnten, wiederholte Drogenscreenings erstellen zu lassen und sie der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum