Für die Strafbarkeit nach § 21 StVG trotz Innehabung einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis kommt es nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007, Az. 2 St OLG Ss 286/06; OLG München, Urteil vom 29.01.2007, Az. 4 StRR 222/06, bei Juris).
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht Stadtroda hat die Angeklagte am 30.05.2006 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Stadtroda vom 06.12.2004 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ferner war der Führschein der Angeklagten eingezogen und eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 05.12.2005 verhängt worden, Az. 550 Js …/04 Cs. Am 19.01.2006 befuhr die Angeklagte gegen 14.20 Uhr mit dem PKW Typ Volkswagen Transporter, amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße 7 in B. Sie wies sich anlässlich einer Verkehrskontrolle mit einem von der Republik Tschechien am 14.11.2005 ausgestellten Führerschein, auf dessen Gültigkeit die Angeklagte vertraute, aus.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 30.05.2006 wendete sich die Angeklagte mit ihrer Revision.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Revision war erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Amtsgericht Stadtroda hat die Angeklagte zu Unrecht wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Denn die Angeklagte war am 19.01.2007 Inhaberin einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis, die sie nach Ablauf der gegen sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stadtroda vom 06.12.2004 verhängten Sperrfrist zum Führen des Pkw, Typ Volkswagen Transporter, in der Bundesrepublik Deutschland berechtigte.
a) In Umsetzung der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die - wie hier die Angeklagte - ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen.
b) Der Vorbehalt nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV steht der Berechtigung der Angeklagten, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht entgegen.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004, Az. C-476/01 (NZV 2004, 372 f; Fall K.) ausgeführt hat, ist Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.
Es kann folglich dahinstehen, ob die Angeklagte tatsächlich - wie von ihr behauptet - anlässlich des Erwerbes der Fahrerlaubnis von Anfang Juli 2005 bis Ende November 2005 in K./Tschechien gewohnt hat.
c) Auch der Vorbehalt nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV hindert die Berechtigung der Angeklagten, nach Ablauf der gegen sie verhängten Sperrfrist von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht.
Gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich indes, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinsichtlich seines tatbestandlichen Anwendungsbereiches nur eingeschränkt anwendbar ist.
Art. 8 Abs. 4 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 91/439 erlaubt einem Mitgliedsstaat, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof sind Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen. Hieraus folgert der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (Fall K.), dass ein Mitgliedsstaat sich nicht auf die Bestimmung berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins zu verweigern, der ihr später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wird. Ist die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits abgelaufen, verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
In dem Beschluss vom 06.04.2006, Az. C-227/05 (Fall H.), hat der Europäische Gerichtshof präzisierend ausgeführt, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 verwehre es einem Mitgliedsstaat, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, gegen den im erstgenannten Mitgliedsstaat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. Auch in diesem Zusammenhang betont der Europäische Gerichtshof, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine würde negiert, wenn ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
In dem Beschluss vom 28.09.2006, Az. C - 340/05 (Fall Kr.), hat der Europäische Gerichtshof weiterführend klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis auch dann anerkennen muss, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird mithin maßgeblich von dem Grundsatz bestimmt, dass die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaates ausgestellten Führerscheins - nach Ablauf einer vom Anerkennungsstaat ausgesprochenen Sperrfrist - nicht von innerstaatlichen Vorschriften über Erwerb, Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis abhängig gemacht (vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50, 51) und die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht auf Dauer verweigert werden darf.
Allerdings war im Fall Kr. der Entzug der ursprünglichen Fahrerlaubnis nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verbunden, und waren in den Fällen K. und H. die EU-Führerscheine erst ausgestellt worden, als die Sperrfrist im Inland schon abgelaufen war. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in den Sachen K. und H. die Pflicht zur Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine dem Wortlaut nach auf den Fall beschränkt, dass der Führerschein durch den anderen Mitgliedstaat erst ausgestellt wurde, nachdem die Sperrfrist im Inland bereits abgelaufen war.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine inhaltliche Einschränkung, sondern ersichtlich nur um eine nähere Beschreibung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007, Az. 2 St OLG Ss 286/06, UA S. 7, Kurztext bei Juris; OLG München, Urteil vom 29.01.2007, Az. 4 StRR 222/06, bei Juris).
Der Senat ist im Einklang mit den Oberlandesgerichten München und Nürnberg (a.a.O.) der Auffassung, dass es für die strafrechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen kann, ob der Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat - wie hier - noch während einer im Inland verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis oder erst nach Ablauf einer solchen Sperrfrist erfolgt ist. Maßgeblich ist der vom Europäischen Gerichtshof hervorgehobene Grundsatz, dass einer EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werden darf. Deshalb kann einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Gültigkeit im Inland nicht auf Dauer abgesprochen werden, nur weil die EU-Fahrerlaubnis innerhalb einer Sperrfrist für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis erworben worden war.
Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung kommt es demzufolge nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der im Inland verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde.
Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 15.01.2007, Az.: 1 Ss 560/06, bei Juris) berücksichtigt nicht hinreichend, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 91/439 nicht die Wirksamkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis, sondern die Anerkennung ihrer Gültigkeit durch einen anderen Staat regelt.
Wäre eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis unwirksam, wenn sie während der Dauer einer im Heimatland verhängten Sperre erteilt wurde, verbliebe es in der Tat auch nach Ablauf der Sperrfrist bei der Unwirksamkeit. Die Wirksamkeit der Fahrerlaubnis bestimmt sich indes nicht nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439, sondern allein nach dem Verwaltungsrecht des ausländischen Staates. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 behandelt vielmehr die Pflicht zur Anerkennung einer - nach dem Recht des erteilenden Staates wirksamen - Fahrerlaubnis durch andere EU-Staaten. Insoweit ist eine Differenzierung danach, ob von der Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist oder nach deren Ablauf Gebrauch gemacht wird, rechtslogisch durchaus möglich und auch nicht willkürlich.
Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist zuzugeben, dass die dauerhafte Verweigerung der Anerkennung einer während der Sperrfrist erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis den zu Recht beklagten Führerscheintourismus eindämmen hülfe. Bei der gegenwärtigen Rechtslage in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ist dieser Weg jedoch versperrt, sodass nur die Hoffnung auf eine baldige Harmonisierung des Führerscheinrechts oder zumindest auf einen effektiveren Austausch von Informationen über fahrerlaubnisrelevante verkehrsrechtliche Maßnahmen in Europa bleibt.
Der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Führerschein ist auch ohne jegliche Formalität und daher ohne ein Umschreibungsverfahren anzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2005 (Fall K.) ausdrücklich hervorgehoben, dass nach seiner Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die vormals bestehenden Systeme des Führerscheinumtausches beseitigen wollte und die Richtlinie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheinen zu verlangen. Der von der Angeklagten in der Republik Tschechien erworbene Führerschein ist mithin ipso iure im Inland wirksam (vgl. hierzu auch: OLG Saarbrücken, NStZ RR 2005, 50; OLG Nürnberg a.a.O.).
2. Die Voraussetzungen einer Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 EGV sind nicht gegeben.
Nach Art. 234 EGV steht die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäische Gemeinschaft allein dem Europäischen Gerichtshof zu. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Gericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Europäischen Gerichtshof anzurufen und zu ersuchen, die Auslegung im Wege einer Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 Abs. 3 EGV).
Eine Vorlagepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die sich stellende Auslegungsfrage bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist und das nationale Gericht von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nicht abweichen will (BGHSt 33, 76, 78).
Diese Voraussetzung liegen hier vor.
Zwar betraf keine der oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs den Fall, dass - wie hier - die ausländische Fahrerlaubnis während laufender Sperrfrist erteilt wurde. Der vorliegende Sachverhalt ist in der maßgeblichen rechtlichen Hinsicht aber dennoch gleichgelagert. Auch hier stellt sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob einem von einem anderen europäischen Staat erteilter Führerschein die rechtliche Anerkennung auf Dauer versagt werden darf. Da der Europäische Gerichtshof diese Frage in einer für Differenzierungen keinen Raum lassenden Weise verneint hat und der Senat hiervon nicht abweichen möchte, ist eine Vorlage nicht veranlasst.
3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG kommt nicht in Betracht. Obwohl der Senat vorliegend im Einklang mit dem OLG München und dem OLG Nürnberg von der Entscheidung des OLG Stuttgart abweicht, ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshof unzulässig. Denn der Senat könnte durch die eine Bindung bezweckende Befassung des Bundesgerichtshof nicht daran gehindert werden, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zu übernehmen (BGHSt 33, 76, 79).
4. Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, konnte der Senat gem. § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und die Angeklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Stadtroda vom 30.05.2006 freisprechen. ..."