- Die Klage der Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers gegen den unfallverursachenden Arbeitnehmer des Arbeitgeber ist keine Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fällt (wie LAG Düsseldorf 12.03.2003 - VersR 2004, 103 = LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 267). Ein in diesem Sinne rechtswidriger Verweisungsbeschluss aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Arbeitsgerichtsbarkeit ist gleichwohl bindend (§ 17a Absatz 2 GVG).
- Leistet die Haftpflichtversicherung Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten nach § 3 Ziffer 1 PflichtVG a.F., ist sie jedoch intern gegenüber dem Versicherungsnehmer und seinem Fahrer (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Fahrer Unfallflucht begangen hat und der Schaden nicht gemeldet wurde, kann die Versicherung gegen beide Rückgriff nehmen aus übergegangenem Recht (§ 426 Absatz 2 BGB) oder im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Absatz 1 BGB. Innerhalb der Rückgriffsgrenzen aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kann der Rückgriff zusätzlich nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) oder die mitversicherte Person (Arbeitnehmer) im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet.
- Es bleibt offen, ob die Haftpflichtversicherung bei ihrem Regress gegen den Arbeitnehmer die Grundsätze der Haftungserleichterung im Arbeitsverhältnis zu beachten hat, da jedenfalls vorliegend der Fahrer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber den gesamten Schaden zu tragen hat. Denn der Schaden ist hier nicht in der Verursachung des Verkehrsunfalls selbst zu sehen, sondern in dem Verlust des Versicherungsschutzes, den der Fahrer dadurch vorsätzlich herbeigeführt hat, dass er Unfallflucht begangen hat (wie LAG Düsseldorf a.a.O)
Zum Sachverhalt: Vorliegend klagte eine Versicherung im Regresswege auf Zahlung von knapp 1.000,00 EUR. Der Beklagte hatte als ehemaliger Auszubildender mit einem betrieblich genutzten Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers, das bei der Klägerin haftpflichtversichert war, einen Unfall verursacht.
Der Beklagte war Auszubildender bei der Firma Elektroinstallation O.… Z.… in T.…. Am 05.10.1999 war der Beklagte auf einer Baustelle in B.… eingesetzt. Während einer betrieblich veranlassten Fahrt, bei der der Beklagte am Steuer saß, fiel ein Staubsauger von der Ladefläche. Der herabfallende Staubsauger beschädigte das am Straßenrand geparkte Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen B-… des Herrn S.… aus B.…. Der Beklagte bemerkte den Verlust des Staubsaugers, hielt den Wagen an und nahm den Staubsauger wieder auf. Dabei wurde er von dem Zeugen Herrn H.… darauf aufmerksam gemacht, dass der Staubsauger einen Pkw beschädigt habe. Dessen ungeachtet begab sich der Beklagte wieder zum Wagen und setzte seine Fahrt fort.
Ob der Beklagte den Schadensfall seinem Arbeitgeber gemeldet hat, ist unbekannt. Der Arbeitgeber hat jedenfalls den Schadensfall seiner Versicherung nicht freiwillig gemeldet und erst auf Anfrage der Versicherung Monate später eine Stellungnahme abgegeben. Der Geschädigte Herr S.… hat Anzeige erstattet. Daraufhin ist gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht eröffnet worden, das im Februar 2000 zur Anklage gebracht wurde. Das Strafverfahren wurde sodann im Juli 2000 nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von rund 100,00 EUR eingestellt.
Gegenüber der Klägerin hat der Geschädigte den Schaden erstmals im September 2000 geltend gemacht. Nach Einholung einer Stellungnahme des Versicherungsnehmers - des Herrn Z.… - und weiterer Recherchen wurde der Schaden durch die Klägerin im März 2001 in voller Höhe (921,89 EUR) reguliert. Die Klägerin hat den Beklagten im März 2001 davon unterrichtet, dass er zur Regresszahlung verpflichtet sei und ihn mit Schreiben vom 18.12.2001 mit Zahlungsziel 18.01.2002 zur Zahlung aufgefordert. Mit einem Mahnbescheidsantrag, der am 20.12.2003 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangen war, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten 921,89 EUR zuzüglich 150,89 EUR Kosten und Nebenforderungen zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 07.12.2006 ein zwischenzeitlich ergangenes Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtete sich der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 07.12.2006 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 921,89 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2002 zuzüglich 10,00 EUR Mahnkosten.Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung war erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 Pflichtversicherungsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (§ 3 Ziffer 9 PflichtVG a.F.) einen noch nicht verjährten Anspruch gegen den Beklagten in Höhe des eingeklagten Betrages. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist daher abzuändern.
I.
Die Forderung der Klägerin lässt sich sowohl auf § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 PflichtVG a.F. als auch nach §§ 426 Abs. 2, 823 BGB stützen.
1. Der Beklagte hat mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen U-… am 05.10.1999 einen Verkehrsunfall verursacht und dabei den Pkw des Herrn S.…/B.… mit dem amtlichen Kennzeichen B-… beschädigt. Der Geschädigte hatte dadurch Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als Fahrer nach § 823 BGB sowie § 18 StVG, gegen den Halter des Fahrzeuges (Arbeitgeber des Beklagten) nach § 7 StVG sowie gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nach § 3 Ziffer 1 PflichtVG a.F. erhalten. Diese drei Schuldner haften nach § 3 Ziffer 2 PflichtVG a.F. nunmehr als Gesamtschuldner, da der Geschädigte gegen die Klägerin als Versicherung vorgegangen ist und diese den Schaden reguliert hat.
2. Erfüllt einer von mehreren Gesamtschuldner die Forderung, hat er einerseits nach § 426 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis. Andererseits erwirbt er mit der Zahlung den von ihm befriedigten Anspruch des Gläubigers (§ 426 Abs. 2 BGB) und kann nunmehr auch aus diesem Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner vorgehen. Beide Ansprüche des erfüllenden Gesamtschuldners sind unabhängig voneinander; dem erfüllenden Gesamtschuldner steht es frei zu entscheiden, auf welcher Grundlage er seine Rechte gegenüber den weiteren Gesamtschuldnern geltend machen will.
3. Vorliegend kann letztlich dahinstehen, auf welcher Anspruchsgrundlage die Klägerin tatsächlich vorgehen will, da sich die Klage auf beide Anspruchsgrundlagen stützten lässt.
a) Der Geschädigte Herr S.… aus B.… hatte ursprünglich einen eigenen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in der eingeklagten Höhe gegenüber dem Beklagten, denn der Beklagte hat das Fahrzeug des Herrn S.… dadurch beschädigt, dass er während der Fahrt mit dem Kfz seines Arbeitgebers den Staubsauger verloren hatte und dieser das Fahrzeug des Herrn S.… beschädigte.
Aus dem Sachvortrag des Beklagten geht nicht eindeutig hervor, ob er den Eintritt des Unfallereignisses auch bestreiten will oder nur bestreiten will, dass er den Unfall bemerkt hat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist diesbezüglich überflüssig. Selbst wenn der Beklagte das Unfallereignis bestreiten wollte, wäre das bloße Bestreiten mit Nichtwissen prozessual unbeachtlich, denn der Beklagte räumt ein, dass er zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle den Staubsauger während der Fahrt verloren hat. Es liegt nahe, dass Gegenstände, die von einem fahrenden Kfz fallen, beim Fall mit an der Straße parkenden Fahrzeugen in Berührung kommen können. Dies fuhrt zu einem Anscheinsbeweis des Unfallereignisses, den der Beklagte nicht widerlegt hat.
Die Schadensverursachung war auch schuldhaft, denn als Fahrer des Kraftfahrzeuges hätte sich der Beklagte vergewissern müssen, dass die mitgeführte Ladung so fixiert ist, dass sie während der Fahrt nicht verlorengehen kann. Dass möglicherweise der Schadenseintritt auch durch schuldhaftes Verhalten des Fahrzeughalters (Duldung der Nutzung des Kfz trotz der mangelhaften Tür) mit begünstigt worden ist, spielt für die Verschuldenfeststellung im Verhältnis zwischen dem Fahrer und dem Unfallgeschädigten keine Rolle. Die Höhe des eingetretenen Schadens ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Auch der weitere Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ausgleich der Gesamtschulden im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB begründet die Klage.
Der Beklagte als Fahrer gehört zu der Gruppe der Gesamtschuldner, die zum internen Ausgleich der von der klagenden Versicherung erfüllten Schadensforderung nach § 426 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, denn er hat schuldhaft den Schaden verursacht (siehe oben). Der interne Ausgleich der Gesamtschuldner im Kfz-Haftpflichtrecht richtet sich nicht - wie in § 426 Abs. 1 BGB geregelt nach Kopfteilen, sondern erfolgt nach den Sonderregelungen in § 3 PflichtVG. Diese gelten über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, sondern beziehen stets auch den mitversicherten Fahrer mit ein (vgl. nur BGH vom 13.07.1988, BGHZ 105, 140 - NJW 1988, 2734; BGH vom 10.06.1986, VersR 1986, 1010 = NJW-RR 1986, 1402; OLG Koblenz vom 09.01.2006, OLGR Koblenz 2006, 429; LAG Düsseldorf vom 12.02.2003, 12 Sa 1345/02, VersR 2004, 103 = LAGE § 611 BGB, Arbeitnehmerhaftung Nr. 27).
Im Regelfall hat der Versicherer (die Klägerin) intern den gesamten Schaden zu tragen (§ 3 Ziffer 9 Satz 1 PflichtVG a.F.). Ausnahmsweise hat jedoch die mitversicherte Person im Innenverhältnis den Schaden zu tragen, nämlich dann, wenn die Versicherung nach dem Versicherungsvertrag nicht zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Ziffer 9 Satz 3 PflichtVG a.F.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Nach § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Klägerin mit dem Halter des Kfz, Herrn Z.…, zugrunde liegen, ist die Versicherung bis zu einem Betrag in Höhe von 5 000,00 EUR leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrer schuldhaft ihre Pflicht zur Anzeige des Schadens bei der Versicherung verletzen (§ 7 I 1 und 2 in Verbindung mit § 7 V AKB). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Beklagte hat den Unfall der Klägerin nicht gemeldet. Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte meint, es sei gar nicht zum Unfall gekommen, denn er wusste jedenfalls, dass es zu einem unfallträchtigen Ereignis (Verlust des Staubsaugers während der Fahrt auf einer Straße mit parkenden Autos) gekommen ist.
Im vorliegenden Fall ist sogar von der erweiterten Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 7 V 2 AKB auszugehen, da der Beklagte Unfallflucht begangen hat. Der Beklagte hat zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe den Vorfall nicht bemerkt, daher scheide Unfallflucht, die Vorsatz voraussetzt, aus. Die Umstände des Unfallereignisses lassen dies jedoch als unbeachtliche Schutzbehauptung erscheinen, denn der Zeuge H.…, der den Unfall beobachtet haben soll, schildert den Unfallhergang und das Verhalten des Beklagten annähernd genau so, wie es der Beklagte schildert. Aufgrund dieser Detailkenntnisse des Zeugen muss man davon ausgehen, dass der Zeuge tatsächlich vor Ort zur Unfallzeit die Geschehnisse beobachtet hat.
Wenn dem so ist, so reicht es nicht aus, wenn der Beklagte im Zivilprozess lediglich behauptet, er sei vom Zeugen nicht angesprochen worden. Vielmehr hätte sich der Beklagte mehr dazu auslassen müssen, ob er den Zeugen wahrgenommen hat und wie dieser sich tatsächlich verhalten hat. Geht man davon aus, dass der Zeuge den Beklagten die Beschädigung des Pkw des Geschädigten vorgehalten hat, hat der Beklagte jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, denn er hat bei seinem Verlassen des Unfallortes billigend in Kauf genommen, dass er sich der Unfallflucht schuldig macht.
Der Anspruch der Klägerin gegen den mitversicherten Beklagten besteht in voller Höhe. Er wird vorliegend nicht durch die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung eingeschränkt. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB überhaupt zu berücksichtigen sind, denn selbst dann, wenn sie zu berücksichtigen wären, wäre der Beklagte als Arbeitnehmer ausnahmsweise verpflichtet, den gesamten Schaden zu tragen, da er durch seine Unfallflucht gleichzeitig seinem Arbeitgeber vorsätzlich durch Entzug des Versicherungsschutzes geschädigt hat (ebenso in einem vergleichbaren Fall: LAG Düsseldorf, a.a.O.).
II. (folgen Ausführungen zur Verjährung) ... "