Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das dem Betroffenen erst knapp 3 Jahre, nachdem bei ihm bei einer Verkehrskontrolle der Mischkonsum von Amphetamin, Cannabis und Alkohol festgestellt worden war, aufgegeben wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt § 11 Abs. 8 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - nicht die „ausdrückliche Zitierung“ der Regelung in Satz 1 der Bestimmung voraus. Es reicht vielmehr aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde, wie es hier geschehen ist, deutlich macht, dass sie bei einem Sachverhalt, wie er in Satz 1 geregelt ist, von der Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen „müsste“. Insbesondere wird damit nicht verschleiert, dass es um eine Ermessensentscheidung geht; tatsächlich ist es nämlich nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, ob sie unter den genannten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzieht (vgl. z.B. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., Anm. 5 zu § 46 FeV). Das „Dürfen“ bezieht sich nicht auf die Rechtsfolgenseite. Geregelt ist vielmehr allein, welchen Sachverhalt die Fahrerlaubnisbehörde ihrer zu treffenden Entscheidung zugrunde legen kann; die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in § 2 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) - der für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter anderem (zwingend) die Geeignetheit voraussetzt - und § 3 Abs. 1 StVG - der die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich jemand als fahrungeeignet erweist - bestimmt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV stellt klar, dass von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ausgegangen werden kann, wenn die ursprünglich insoweit für erforderlich erachtete weitere Sachverhaltsaufklärung gescheitert ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber seine hierfür notwendige Mitwirkung versagt hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dann zu vermuten ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. Der Schluss auf die mangelnde Fahreignung ist danach allerdings nur gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seine Mitwirkung nicht etwa deshalb verweigern konnte, weil er schon gar nicht zur Beibringung des Gutachtens hätte aufgefordert werden dürfen. In diesem Zusammenhang, für die Prüfung, ob die Anordnung zur Gutachtenbeibringung rechtens war, kommt es dann auf besondere Umstände des Einzelfalles, wie der Antragsteller sie geltend macht, an.
Aufgrund der Besonderheiten, auf die sich der Antragsteller mit der Beschwerde beruft, war der Antragsgegner jedoch nicht gehindert, ihm unter dem 25. Oktober 2007 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben; hierzu war der Antragsgegner auch unter den gegebenen Umständen sogar verpflichtet.
Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass sich der Antragsteller am 16. Januar 2005 als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hatte - mit der Folge, dass ihm daraufhin die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen. Bei dem Antragsteller konnte seinerzeit nämlich Amphetamin, ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, im Blut nachgewiesen werden - und dies mit 233 ng/ml keineswegs in nur verschwindend geringer Menge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich jedoch in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - außer Cannabis -, namentlich auch von Amphetamin, unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wurde, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (grundlegend Beschluss vom 14. Februar 2006 - 10 B 10085/06.OVG -; ferner z.B. Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - 10 B 10059/07.OVG - und 3. Januar 2008 - 10 B 11040/07.OVG -). Bei der Einnahme sich verkehrsrelevant auf die Fahrtüchtigkeit auswirkender „harter“ Drogen ist nämlich davon auszugehen, dass der Betroffene grundsätzlich außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig zu erkennen oder doch der insoweit gewonnenen Erkenntnis entsprechend zu handeln und von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Dies in Verbindung mit dem Suchtpotential „harter“ Drogen, das auch schon beim einmaligen Konsum zum Tragen kommen kann, schließt mit Blick auf die sich so bei einer weiteren Ermöglichung der Teilnahme des Drogenkonsumenten am Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ergebenden, über die allgemein mit dem Straßenverkehr verbundenen Risiken hinausgehenden besonderen Gefahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig davon aus, ob bereits eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss stattgefunden hat.
Vorliegend kommt hinzu, dass im Blut des Antragstellers nicht „nur“ Amphetamin vorgefunden wurde; die Blutuntersuchung ergab vielmehr darüber hinaus eine Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille - und damit einen nicht unerheblichen und so den Tatbestand des § 24 a Abs. 1 StVG erfüllenden Parallelkonsum des „berauschenden Mittels“ Alkohol - und obendrein noch die Aufnahme von Cannabis - in nicht näher bestimmter Größenordnung - durch den Antragsteller. Ein Mischkonsum stellt jedoch mit Rücksicht auf die Potenzierung der Wirkungen der verschiedenen Substanzen eine besondere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (vgl. dazu z.B. den Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2006 - 10 B 11045/06.OVG -).
Nach dem Gesagten wäre der Antragsgegner jedenfalls bis zu einem Jahr nach dem Auffälligwerden des Antragstellers verpflichtet gewesen, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es dazu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedurft hätte. Gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - im Folgenden nur: Anlage 4 - kann nämlich nach einem Verlust der Fahreignung wegen Drogenkonsums die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges überhaupt erst dann wieder erlangt sein, wenn sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat, was im Allgemeinen - wenn kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung 3 Anlage 4 gegeben ist - der Fall ist, wenn der Betroffene ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogenkonsum eingestellt haben will, kann mit anderen Worten die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig ohne weiteres noch von dessen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 12. September 2006 - 10 B 10942/06.OVG -, m.w.N.).
So hat denn auch der Antragsgegner, nachdem er im August 2007 aufgrund einer Punktestandsmitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes von dem Vorfall Anfang 2005 Kenntnis erlangt hatte, nicht etwa allein aufgrund dessen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen. Er hat ihn vielmehr zunächst gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Zu einem solchen Vorgehen ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Dabei ist allerdings, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 9. Juni 2005 (NJW 2005, 3081) hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass ein bekannt gewordener in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum nur dann, wie es nach Maßgabe der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV erforderlich ist, aktuell Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründet, wenn der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet ist, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen; es muss mit anderen Worten - noch - hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene nach wie vor Drogen konsumiert oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend bejaht.
Richtig ist zwar, dass der Antragsteller nur einmal als Konsument von Betäubungsmitteln aufgefallen ist und dies im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung schon 2 Jahre und 9 Monate zurücklag. Zu sehen ist jedoch, dass insofern ein Mischkonsum in Rede steht, wie er oben im Einzelnen dargestellt wurde. In der Tat kann bei einem derartigen sich bei einer einzigen Gelegenheit ergebender Parallelkonsum mehrerer psychoaktiv wirkender bzw. berauschender Substanzen - mit der bereits angesprochenen Folge der Potenzierung der Wirkungen dieser Stoffe - schwerlich davon ausgegangen werden, es könne sich bei der Aufnahme dieser Mittel um ein einmaliges Ereignis im Sinne eines „Ausprobierens“ gehandelt haben. Vielmehr spricht ein solcher Betäubungsmittel- und Alkohol-Mix recht eindeutig für eine - wie es das Verwaltungsgericht treffend formuliert hat - „manifeste Suchtproblematik“, d.h. dafür, dass der Antragsteller - seinerzeit - zumindest infolge längeren Drogenkonsums an den Genuss von Betäubungsmitteln „gewöhnt“ war und ihm ein grundsätzlicher und nachhaltiger Verzicht auf derartige Stimulanzien sehr schwer gefallen sein müsste. So hat sich der Antragsteller denn auch weder anlässlich der Verkehrskontrolle im Januar 2005 gegenüber der Polizei noch im nachfolgenden Bußgeldverfahren dahin eingelassen - obwohl dies nahe gelegen hätte -, es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt. Derartiges hat er zudem nicht nach Erhalt der Gutachtenanforderung oder aber jedenfalls im Rahmen seiner Anhörung vor Erlass der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung geltend gemacht. Und soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren schließlich auf die Einmaligkeit des Drogenkonsums beruft, bezieht er sich hierzu allein darauf, nur einmal in dieser Hinsicht belangt worden zu sein; eine plausible Erklärung dazu, wie sich die Intensität des seinerzeit festgestellten Drogenkonsums damit vereinbaren lässt, bleibt er schuldig. Damit hat der Antragsteller im bisherigen Verwaltungsverfahren bzw. im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht zumindest unter glaubhafter Darlegung insoweit relevanter konkreter Gegebenheiten eingewandt - geschweige denn, dass er dies durch die Vorlage freiwilliger (fremdbestimmter) Screening-Befunde erhärtet hätte -, jedenfalls seit dem Vorfall vom 16. Januar 2005 oder doch inzwischen drogenabstinent zu sein. Dies mag allenfalls von ihm in den Raum gestellt sein.
Nach alledem bestand für den Antragsgegner auch im Oktober 2007 noch sehr wohl im oben dargelegten Sinne Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller noch von Betäubungsmitteln abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel zu sich nimmt. Seiner Aufforderung an den Antragsteller, zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung insoweit ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen, erweist sich so als rechtlich unbedenklich. ..."