Das Verkehrslexikon

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MPU-Anordnung und Zeitablauf - keine Verwertung von Taten, die im VZR zu tilgen sind

MPU-Anordnung und Zeitablauf




Gliederung:


- Einleitung
-   Allgemeines
-   Tilgung von Eintragungen nach der MPU-Aufforderung
-   Konsum in größeren zeitlichen Abständen ("Ausrutscher")



Einleitung:


Ist seit dem zu beurteilenden Anlassvorfall eine längere Zeitspanne vergangen, während der es nicht zum Konsum der die Eignungszweifel auslösenden Substanzen (Alkohol, Drogen einschließlich Cannabis) gekommen ist bzw. gekommen sein soll, stellt sich die Frage, ob dennoch eine MPU-Anordnung gerechtfertigt ist.


Mehrheitlich wird die Antwort dahingehend gegeben, dass die Tilgungsreife im VZR die entscheidende Grenze ist. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 09.06.2005 ausgesprochen:

   Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs 2 Nr 2 FeV iVm § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.

Andererseits hat das Gericht in einem Urteil vom selben Tage auch festgestellt:

   Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

Letzteres dürfte der heute herrschenden Meinung entsprechen.

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Allgemeines:



Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Zeitablauf nach zurückliegendem Drogenkonsum




BVerwG v. 15.12.1989:
Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Strafverfahren, aus dem sich Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabis-Konsum ergeben, erst 2 1/2 Jahr später bekannt, ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.

VG Sigmaringen v. 26.06.2003:
Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf einen früheren Drogenkonsum erfolgten strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs 2 Nr 1 FeV auch dann rechtmäßig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf einen erneuten Drogenkonsum des Betreffenden vorliegen.

BVerwG v. 09.06.2005:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

BVerwG v. 09.06.2005:
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs 2 Nr 2 FeV iVm § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.

VGH München v. 13.12.2005:
Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich.

OVG Lüneburg v. 25.04.2007:
Der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers kann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig sein, wenn dieser sich weigert, ein gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auch wenn die der Anordnung zugrunde liegende Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss länger zurückliegt (hier mehr als sieben Jahre). Wesentlich ist, dass die Tat noch im Verkehrszentralregister eingetragen ist und keinem Verwertungsverbot unterliegt.

OVG Münster v. 08.01.2008:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht auf die Weigerung zur Teilnahme an einer MPU gestützt werden, wenn sich die Anordnung lediglich auf zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss stützt, von denen eine Fahrt bereits über sieben Jahre zurückliegt und im Verkehrszentralregister zu tilgen wäre.

OVG Koblenz v. 03.06.2008:
Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das dem Betroffenen erst knapp 3 Jahre, nachdem bei ihm bei einer Verkehrskontrolle der Mischkonsum von Amphetamin, Cannabis und Alkohol festgestellt worden war, aufgegeben wurde.

VGH Kassel v. 24.11.2010:
Eine feste Zeitgrenze, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, lässt sich nicht festlegen. Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß eines früheren Drogenkonsums. Ein Zeitablauf bis zur Gutachtensanordnung von zweieinhalb Jahren seit dem Haschischfund und mehr als eineinhalb Jahren seit der Einlassung des Antragstellers zu seinem Eigenverbrauch im Strafverfahren ergeben keine hinreichend aktuellen Anhaltspunkte mehr für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis.




VGH Mannheim v. 10.12.2010:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre).

VG Bremen v. 28.01.2016:
Die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist bei einem feststehenden Konsum sogenannter harter Drogen in der Vergangenheit nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist nach dem letzten Drogenkonsum gebunden. - Die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens ist Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Von besonderem Gewicht sind insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums.

VG Lüneburg v. 28.06.2019:
Es kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ist der Fall, wenn zwischen regelmäßigem Konsum und Gutachtenandordnung ca. 21 Monate liegen.

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Tilgung von Eintragungen nach der MPU-Aufforderung:



VG Berlin v. 16.11.2010:
Auch wenn nach der Aufforderung zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und nach dafür vorgesehenem Fristablauf Eintragungen, die zunächst Grundlage für die Eignungszweifel waren, getilgt werden, hindert dies nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist, weil es nur auf die Eintragungslage im Zeitpunkt der MPU-Anordnung bzw. des Verstreichens der Frist ankommt.

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Konsum in größeren zeitlichen Abständen ("Ausrutscher"):



VGH München v. 20.11.2006:
Vor einer Fahrerlaubnisentziehung bedarf es zur weiteren Sachaufklärung zunächst der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen eine fahreignungsrelevante Verhaltensumstellung stattgefunden hat. Solche Umstände können z.B. dann vorliegen, wenn zwischen den einzelnen Konsumakten fünf Jahre liegen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem neuerlichen Vergehen um einen "Ausrutscher" handelt.

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