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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 02.10.2008 - 7 L 772/08.MZ - Nach Haschischbesitz und Cannabisgeruch im Auto ist die Anordnung eines Drogenscreenings rechtmäßig

VG Mainz v. 02.10.2008: Nach Haschischbesitz und Cannabisgeruch im Auto ist die Anordnung eines Drogenscreenings rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 02.10.2008 - 7 L 772/08.MZ) hat entschieden:
Die Anordnung eines Drogenscreenings und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens auf Kosten des Betroffenen ist nicht zu beanstanden, wenn dieser im Auto 9,67 g Cannabis von den NL eingeführt und es in seinem PKW, dessen einziger Insasse er ist, nach Cannabis gerochen hat. Dem steht nicht entgegen, dass ein Drogenschnelltest negativ verlaufen ist. Nach der Verweigerung der Durchführung des Drogenscreenings ist der Führerschein zu entziehen. Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -.


Siehe auch Drogen-Screening - Facharztgutachten und Drogen-Screening - Facharztgutachten


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller wendete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der am … Dezember 1980 geborene Antragsteller erwarb die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L erstmalig am 12. Januar 1999. Am 26. Juni 2008 fuhr er aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik. Auf der A4 wurden er und das Fahrzeug gegen 15:45 Uhr durch die Polizei kontrolliert. Laut Strafanzeige vom 26. Juni 2008 wurde hierbei durch PK D. aus dem PKW ein deutlicher Cannabisgeruch wahrgenommen. Der Antragsteller machte einen nervösen Eindruck, woraufhin der PKW durch PK in T. und PHK R. durchsucht wurde. Hierbei wurden im Rucksack des Antragstellers, welcher sich auf dem Beifahrersitz befand, zwei SVT mit Marihuanagras (insgesamt 12,9 g brutto) aufgefunden. Ein Drogenvortest verlief negativ. Der Antragsteller räumte den Vorwurf in den Niederlanden Betäubungsmittel erworben, dieses besessen und illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, ein. Das Amtsgericht A. erließ am 24. Juli 2008 einen Strafbefehl gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, 9,67 g Marihuana und setzte 20 Tagessätze fest. Am 15. August 2008 ordnete der Antragsgegner ein ärztliches Gutachten gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Hierbei wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 31. Oktober 2008 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie mit einer verkehrsmedizinischen Qualifikation oder eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gesetzt und zum Bestandteil der Anordnung ein Drogenscreening gemacht, welches innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 15. August 2008 zu erstellen sei. Hiergegen wandte der Antragsteller schriftlich ein, dass kein Cannabisgeruch in seinem PKW zu riechen gewesen sei und auch diverse Drogentests ohne Befund verlaufen seien. Dem Widerspruch half der Antragsgegner nicht ab.

Mit Bescheid vom 12. September 2008 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller am 20. September 2008 Widerspruch ein.

Er hat am 20. September 2008 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Er trug hierzu im Wesentlichen vor: Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei unzulässig und verletze ihn in seinen Rechten, da ihm kein Marihuana-Konsum nachgewiesen sei und lediglich dessen Besitz ein Drogenscreening nicht rechtfertige (BVerfG - 1 BvR 2062/96). Der Cannabisgeruch werde von ihm ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus trägt sein Prozessbevollmächtigter vor: Es sei auch denkbar, dass dieser Geruch von einer Person stammen könne, die bereits vor der Kontrolle das Fahrzeug verlassen habe. Ferner spreche die festgestellte Marihuana-Menge eher dafür, dass es sich nicht um Eigenkonsum gehandelt habe, sondern gegebenenfalls um das Mitführen zum Zwecke des Handelns. Ohne festgestellten Konsum seien jedoch Ermittlungen unzulässig. Zudem habe der Beklagte sein Entschließungsermessen verkannt, so dass aus der Anordnung vom 15. August 2008 keine Folgerungen hätte gezogen werden dürfen.

Der Antrag blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. September 2008 gegen die sofortvollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. September 2008 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2008, dessen sofortige Vollziehung durch den Hinweis auf die von einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Bei der erforderlichen Interessenerwägung überwiegt das öffentlichen Interesse daran, den Antragsteller bis zum unanfechtbaren Abschluss des Widerspruchsverfahrens vom Straßenverkehr fernzuhalten, das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Auf Grund der hier gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeV finden die §§ 11 - 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Aus der Weigerung des Antragstellers, das am 15. August 2008 angeforderte ärztliche Gutachten beizubringen und am Drogenscreening teilzunehmen, durfte bzw. musste der Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Recht auf eine fehlende Kraftfahreignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, da der Antragsteller keine beachtlichen Gründe vorgetragen hat, die seine Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings, wie vom Antragsteller zu Recht vorgetragen, voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1/97 - in juris). Formal bestehen gegen die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sowie eines Drogenscreenings keine Bedenken.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Anordnung vom 15. August 2008 auch als materiell rechtmäßig, da der Antragsgegner die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht hier kein Entschließungsermessen, wie dies in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelt ist, sondern es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung von Beschränkungen der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung vom 20. Juni 2002 hierzu ausgeführt: Nach heutiger Erkenntnis besteht in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei dem Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung seiner körperlichen-geistigen Leistungsfähigkeit führt. Es ist dabei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Die Auffassung, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten ist, trägt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme Rechnung. Der einmalig festgestellte Haschischbesitz und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening dürfen nicht als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis angenommen werden.

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr steht nach der summarischen Prüfung zur Überzeugung des Gerichts gerade ein Bezug zum Straßenverkehr fest. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Feststellungen des den Antragsteller kontrollierenden PK D. am 26. Juni 2008. Danach war der Antragsteller im Besitz nicht geringer Mengen von Marihuana (9,67 g netto). Er befand sich allein in seinem PKW, in dem der kontrollierende Polizeibeamte eindeutig Cannabisgeruch festgestellt hat. Damit bestehen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente dafür, dass der Antragsteller Marihuana in einer über den gelegentlichen Konsum hinausgehenden Menge konsumiert und zudem nicht in der Lage ist, eine drogenbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.

Soweit der Antragsteller pauschal den Cannabisgeruch bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der PK D. wahrheitswidrig einen solchen Geruch beurkundet hat. Demgegenüber entspricht es dem Interesse des Antragstellers, diesen Umstand zu leugnen, um so Konsequenzen aus der festgestellten Tatsache des Cannabisgeruchs zu vermeiden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr andere Möglichkeiten hypothetisch in den Raum stellt, nämlich dass ein möglicher Mitfahrer diesen Geruch verursacht und vor der Kontrolle das Fahrzeug verlassen haben könnte, liegen hierfür keine Behauptungen und erst recht keinerlei konkrete und substantiierte Darlegungen seitens des Antragstellers vor. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass im Rucksack des Antragstellers 9,67 g Marihuana gefunden wurden. Diesen den Verdacht begründenden Tatsachen widerspricht auch nicht, dass der Drogenvortest am 26. Juni 2008 negativ verlaufen ist. Das negative Ergebnis besagt lediglich, dass die Einnahme von Drogen durch den Drogenvortest nicht nachgewiesen werden konnte, schließt sie aber nicht aus. Ob es aufgrund eines besonders nahen zeitlichen Zusammenhangs oder aus anderen Gründen nicht zu einem positiven Drogenvortest gekommen ist, ist ungeklärt. Jedenfalls ist aus dieser Tatsache kein Nachweis für einen Nichtkonsum von Drogen durch den Antragsteller geführt, der den Verdacht auf ein über den gelegentlichen Konsum von Cannabis hinausgehenden Konsum beseitigt und insbesondere den Bezug zum Straßenverkehr ausräumen würde. Aus den dargelegten Gründen sind Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken begründen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so dass gemäß § 46 Abs. 3 FeV die Anordnung vom 15. August 2008 rechtmäßig ergangen ist. Es handelt sich bei dieser Anordnung auch um ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt. Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening (ohne ärztliche Untersuchung) wäre nicht geeignet gewesen. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des Weiteren können die Art der Droge sowie die Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zur Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Nur eine fachkundliche Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings i.V.m. einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (VG Freiburg, Beschluss vom 06. Dezember 2006 - 1 K 1798/06 - in juris - m.w.N.).

Nach alledem bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Führerscheinentziehung mit Bescheid vom 12. September 2008, da der Antragsteller dem Drogenscreening nicht nachgekommen ist und mithin auch die angeordnete Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis zum 31. Oktober 2008 nicht mehr erfolgen kann. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, er verfüge nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens, da er zum einen das Drogenscreening von vornherein abgelehnt hat und zum anderen fehlende finanzielle Mittel der Anordnung des Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegenstehen. Zudem hat der Antragsteller diese Behauptung nicht substantiiert. ..."



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