- Die Fahrtenbuchauflage darf in der Regel auf andere Fahrzeuge des Halters („Ergänzungsfahrzeuge“) erstreckt werden, wenn er Inhaber eines von ihm als Einzelkaufmann geführten Betriebes ist, im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zum Nutzerkreis des in seinem Betrieb eingesetzten Tatfahrzeugs gemacht hat und wiederholt mit verschiedenen auf ihn zugelassenen Fahrzeugen Verkehrsverstöße begangen wurden, bei denen der Fahrer nicht festgestellt werden konnte.
- Eine Ausnahme kommt in diesen Fällen (Leitsatz 1) in Betracht, soweit es bei Erlass der Fahrtenbuchanordnung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ergänzungsfahrzeuge in anderer Weise genutzt werden als das Tatfahrzeug und aus diesem Grund Verkehrszuwiderhandlungen oder Schwierigkeiten bei der Fahrerfeststellung insoweit nicht zu befürchten waren.
- Ob die Feststellung des Fahrzeugsführers aufgrund der im Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführten Ermittlungen i.S.v. § 31a StVZO möglich gewesen ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Einschätzung einer Ermittlungsperson. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Bußgeldbehörde den Fahrer auf dieser Grundlage mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheides erforderlichen Sicherheit feststellen konnte. Möglich war die Fahrerfeststellung danach nur, wenn es bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft gab. (Fortführung von VG Braunschweig, U.v. 17.07.2007 - 6 A 433/06 -)
- Eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten entspricht bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in aller Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zum Sachverhalt: Der Kläger wendete sich gegen die Anordnung des Beklagten, für vier Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen.
Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann eine Baufirma. Er ist Halter dreier Lkw (amtliche Kennzeichen D.) und eines Pkw (amtliches Kennzeichen E.). Außerdem war er Halter eines Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen F.. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. April 2007 verpflichtete der Beklagte den Kläger, für diesen Pkw 12 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem Bescheid heißt es, mit dem Pkw sei am 16. Januar 2007 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden, ohne dass der Fahrer in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren habe ermittelt werden können. Wegen der dagegen erhobenen Einwände des Klägers wird auf sein Schreiben vom 8. Mai 2007 und den Vermerk des Beklagten vom 10. Juli 2007 verwiesen (Beiakte C). Den Pkw mit dem Kennzeichen F. verkaufte der Kläger im September 2007.
Am 24. April 2007 wurde mit dem Lkw G. an einer Ampel in Hannover das Rotlicht missachtet, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert hatte (nach Abzug der Toleranzwerte 1,4 Sekunden). Der Verkehrsverstoß wurde mit Fotos dokumentiert.
Unter dem 16. Mai 2007 übersandte die Landeshauptstadt Hannover als für die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit zuständige Behörde einen Zeugenfragebogen an den Kläger. Dieser antwortete nicht und sandte insbesondere auch den Fragebogen nicht zurück. Daraufhin bat die Behörde den Beklagten, den Kläger nach den Personalien des Fahrers zu befragen.
Ausweislich des der Landeshauptstadt übersandten Ermittlungsberichts berief sich der Kläger einem Mitarbeiter des Beklagten gegenüber in einem Telefongespräch am 25. Juni 2007 auf sein „Aussageverweigerungsrecht“; die Vorlage der von dem Mitarbeiter angeforderten Liste möglicher Fahrzeugnutzer sagte der Kläger bis zum 9. Juli 2007 zu. Am 27. Juni 2007 fuhr der Mitarbeiter des Beklagten zur Wohnung bzw. Firma des Klägers. Dort traf der Mitarbeiter die Ehefrau des Klägers an, die auf Vorlage des Fotos und die Frage, ob es sich um ihren Mann handele, erklärte, er solle ihn dazu lieber selbst befragen. Daraufhin rief der Mitarbeiter den Kläger an und sagte ihm, er habe ihn auf dem Fahrerfoto durch einen Vergleich mit einem anderen Lichtbild erkannt. Der Kläger erklärte dazu, er wolle lieber mit einem Rechtsanwalt sprechen. Die zugesagte Liste mit möglichen Fahrzeugnutzern legte der Kläger nicht vor. Der Ermittlungsbericht des Mitarbeiters schließt mit der Angabe, der Kläger komme seines Erachtens auf der Grundlage eines Vergleichs mit einem Lichtbild der Führerscheinstelle (Bl. 21 Beiakte A), der Zeugenbefragung, des Telefongesprächs vom 27. Juni 2007 und eines im Bußgeldverfahren wegen des Verkehrsverstoßes vom 16. Januar 2007 angefertigten polizeilichen Vermerks vom 5. April 2007 als verantwortlicher Fahrzeugführer in Betracht.
Die Landeshauptstadt Hannover stellte daraufhin das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, weil die Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen habe, nicht habe festgestellt werden können. Dem Beklagten teilte sie mit, die durchgeführten Ermittlungen seien erfolglos geblieben.
Nach Anhörung des Klägers gab der Beklagte diesem mit Bescheid vom 6. August 2007 auf, für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen H. ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen; sofern er ersatzweise andere Fahrzeuge nutze, gelte die Anordnung auch für diese Fahrzeuge. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Ausweitung der Fahrtenbuchauflage auf die anderen Fahrzeuge sei erforderlich, weil einschlägige Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften wie im vorliegenden Fall für jedes der Fahrzeuge zu befürchten seien. Im Januar 2006 sei mit einem anderen auf ihn zugelassenen Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden, wobei der dafür verantwortliche Fahrer ebenfalls nicht habe ermittelt werden können. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte die Verwaltungskosten für diese Maßnahme auf 82,63 Euro fest.
Hiergegen richtete sich die Klage, die allerdings keinen Erfolg hatte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger als Halter des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen G. verfügte Fahrtenbuchauflage ist die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Feststellung der Person, die am 24. April 2007 mit dem Fahrzeug des Klägers den Rotlichtverstoß begangen hat, ist der Landeshauptstadt Hannover als zuständiger Ordnungsbehörde nicht möglich gewesen. Nicht möglich im Sinne des § 31a StVZO ist die Fahrerfeststellung dann gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 m.w.N.; B.v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 18 m.w.N.; B.v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 -; Nds. OVG, B.v. 17.02.1999 - 12 L 669/99 -; B.v. 27.06.00 - 12 L 2377/00 -; B.v. 04.12.2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Fahrerfeststellung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich gewesen ist.
Der Bußgeldbehörde ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht schon aufgrund der durchgeführten Ermittlungen möglich gewesen. Dass der Mitarbeiter des Beklagten in seinem für die Bußgeldbehörde erstellten Ermittlungsbericht insbesondere auf der Grundlage eine Fotoabgleichs die Auffassung vertreten hat, der Kläger komme als verantwortlicher Fahrzeugführer in Betracht, steht dem nicht entgegen. Ob anhand eines Fotos von einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a StVZO „möglich“ gewesen ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Einschätzung einer Ermittlungsperson. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Foto objektiv von solcher Qualität ist, dass die Bußgeldbehörde auf dieser Grundlage den Fahrzeugführer mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheides im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlichen Sicherheit bestimmen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bußgeldverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) entsprechend gilt. Möglich war die Fahrerfeststellung danach nur, wenn es bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft gab (VG Braunschweig, U.v. 17.07.2007 - 6 A 433/06 -). Diese Maßstäbe gelten nicht nur für Fotoabgleiche, sondern unter Beachtung des bei Tatsachenfeststellungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren generell anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ außerdem für die Frage, ob andere Ermittlungsergebnisse die Feststellung des Fahrers ermöglicht hätten. Danach war es der Stadt Hannover - entgegen der subjektiven Einschätzung des Mitarbeiters des Ermittlungsdienstes - unmöglich, den Kläger auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse als den für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführer zu bestimmen.
Auf den beim Verkehrsverstoß angefertigten Fotos trägt der Fahrer eine Kopfbedeckung, die die Identifikation erschwert. Darüber hinaus sind auf der vorliegenden Großaufnahme des Fahrers wesentliche Gesichtszüge nur unklar zu erkennen. Die sich daraus im Vergleich mit dem der Bußgeldbehörde ebenfalls vorgelegten Foto aus der Führerscheinakte des Klägers ergebenden Zweifel haben sich durch die persönlichen Eindrücke bestätigt, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Auch die übrigen Ermittlungsergebnisse, auf die sich der Mitarbeiter des Beklagten gegenüber der Bußgeldbehörde berufen hat, ermöglichten es nicht, den Kläger mit der erforderlichen Sicherheit als verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen. Die Ehefrau des Klägers hatte in der Befragung am 27. Juni 2007 lediglich ausgeschlossen, dass es sich bei der auf dem Foto vom Verkehrsverstoß zu erkennenden Person um den Bruder I. des Klägers handelt, im Übrigen aber darum gebeten, den Kläger selbst zu befragen. Dieser hatte in dem anschließend geführten Telefonat zunächst lediglich erklärt, er wolle lieber mit einem Rechtsanwalt sprechen, und auf den Einwand der Ermittlungsperson, auf dem Foto sei er doch zu erkennen, mit den Worten reagiert: „Verstehen Sie mich doch.“ Diese Erklärungen sind nicht eindeutig genug, um mit hinreichender Gewissheit ausschließen zu können, dass der Kläger damit nur Ermittlungen zu Lasten einer anderen Person - z.B. eines seiner Brüder oder eines Angestellten - verhindern wollte. Ausreichend sichere Anhaltspunkte ergeben sich schließlich auch nicht aus dem in einem anderen Ordnungswidrigkeitenverfahren erstellten polizeilichen Vermerk vom 5. April 2007. Insbesondere hat der Polizeibeamte ausweislich des Vermerks seinerzeit nicht festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Foto von diesem anderen Verkehrsverstoß zu erkennenden Mann um den Kläger handelt, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt, es bestehe keine Personenidentität.
Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Bußgeldbehörde auch die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Vorfalls gefahren hat, nicht hinreichend mitgewirkt.
An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehlt es bereits dann, wenn er - wie dies der Kläger hier getan hat - den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis macht, der das Tatfahrzeug benutzt (Nds. OVG, B.v. 04.12.2003, a.a.O., und v. 08.11.2004 - 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231; VG Braunschweig, U.v. 21.07.2006 - 6 A 16/06 -, ständige Rechtsprechung). Der Halter kommt in einem solchen Fall seiner Pflicht, den Kreis der Fahrzeugnutzer zu bezeichnen, nicht nach. Die Bußgeldbehörde darf dann in aller Regel davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen zeitaufwendig wären und kaum Aussicht auf Erfolg bieten würden, den Fahrer in der für Ordnungswidrigkeiten geltenden kurzen Verjährungsfrist zu ermitteln (vgl. auch Nds. OVG, B.v. 17.11.2006 - 12 LA 328/06 -).
Die zusätzlichen Bemühungen der Bußgeldbehörde, trotz der unzureichenden Mitwirkung des Klägers den Fahrer noch zu ermitteln, ändern an dieser Rechtslage nichts. Sie deuten nicht darauf hin, dass weitere Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers geboten gewesen sind (vgl. Nds. OVG, B.v. 17.11.2006, a.a.O.). Unabhängig davon hat der Kläger auch im Rahmen der weiteren Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine hinreichenden Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer gemacht. Er hat sich im Rahmen des Telefongesprächs vom 25. Juni 2007 auf sein „Aussageverweigerungsrecht“ berufen, die in diesem Gespräch zugesagte Liste möglicher Fahrzeugnutzer nicht vorgelegt und sich schließlich auch im Rahmen des Telefonats mit dem Mitarbeiter des Beklagten am 27. Juni 2007 nicht weiter zum Nutzerkreis geäußert.
Die Bußgeldbehörde war insbesondere nicht gehalten, die vom Kläger beschäftigten Mitarbeiter zu befragen. Ermittlungen zur Fahrerfeststellung müssen die Behörden nur in angemessenem Rahmen betreiben. Weitere Ermittlungen im Mitarbeiterkreis waren hier aber schon deswegen nicht zuzumuten, weil es Sache der Leitung eines Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für die Feststellungen zu treffen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes, betrieblich von verschiedenen Personen genutztes Fahrzeug gefahren hat (vgl. Nds. OVG, B.v. 30.11.2000 - 12 M 4036/00 -). Entsprechende Aufzeichnungen hat der Kläger als Inhaber der Firma - wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - im Übrigen nicht geführt.
Die Fahrtenbuchanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der festgestellte Verkehrsverstoß betraf eine erhebliche Verkehrszuwiderhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt die Missachtung einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage auch bei einmaliger Begehung regelmäßig die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches, ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sind und ob es sich dabei um einen sog. qualifizierten (d.h. nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde begangenen) oder um einen sog. einfachen Rotlichtverstoß handelt (vgl. BVerwG, B.v. 09.12.1993 - 11 B 113.93 -; B.v. 22.06.1995 - 11 B 11.95 -; Nds. OVG, U.v. 14.11.1994 - 12 L 5254/94 -; U.v. 06.11.1996 - 12 L 2664/96 -; B.v. 03.06.2002 - 12 LA 469/02 -).
Auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist es erforderlich, das Führen des Fahrtenbuchs für einen nicht zu geringen Zeitraum anzuordnen. Bei der Bemessung der Frist sind das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der Bußgeldstelle zur Tataufklärung zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 28.05.2002 - 10 S 1408/01 -, DAR 2003, 90 = juris Rn. 7 f.; VG Braunschweig, U.v. 16.08.2004 - 6 A 477/03 -). Für die Beurteilung der Schwere des Verkehrsverstoßes darf sich die Behörde an den in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Punktzahlen und den darin zum Ausdruck gekommenen Wertungen orientieren. Anlass zu einer längerfristigen Fahrtenbuchauflage besteht vor allem dann, wenn mit der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ein Straftatbestand verwirklicht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die nach den Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nicht nur mit einer Geldbuße, sondern auch mit einem Fahrverbot zu ahnden ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
Danach ist ein Ermessensfehler des Beklagten bei der Fristbemessung nicht erkennbar. Eine Überwachung für die Dauer von 18 Monaten verstößt bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß in aller Regel nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (s.a. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die mit dem Lkw des Antragstellers am 24. April 2007 begangene Verkehrszuwiderhandlung - eine folgenlos gebliebene Missachtung des bereits seit 1,4 Sekunden leuchtenden Rotlichts einer Ampelanlage - wiegt schwer. Der Verordnungsgeber geht bei Delikten dieser Art von einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers aus, die in der Regel die Verhängung einer Geldbuße von 125 Euro und eines Fahrverbots von einem Monat rechtfertigt sowie zur Eintragung von vier Punkten in des Verkehrszentralregister führt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 1 Abs. 1 BKatV, Nr. 132.2 der Anlage zur BKatV und Nr. 4.8 der Anlage 13 zur FeV). Andere Verkehrsteilnehmer mussten auch bei umsichtiger Fahrweise angesichts der bereits seit erheblicher Zeit andauernden Rotphase nicht mehr damit rechnen, dass das Fahrzeug des Klägers die Ampelanlage passieren würde. Es besteht ein besonders gewichtiges Interesse der Allgemeinheit daran, vergleichbare Verkehrsverstöße in Zukunft zu verhindern oder zumindest zu ahnden. Umstände, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von einem Verkehrsverstoß geringeren Gewichts auszugehen, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus durfte der Beklagte die Mitwirkungsverweigerung des Klägers im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Fristbemessung berücksichtigen.
Die Bescheide sind auch nicht ermessensfehlerhaft, soweit sich die Fahrtenbuchanordnung nicht nur auf das Tatfahrzeug, sondern auf drei weitere Fahrzeuge des Klägers (sog. Ergänzungsfahrzeuge) erstreckt.
Die Straßenverkehrsbehörde darf in die Fahrtenbuchanordnung grundsätzlich auch andere auf den Halter des Tatfahrzeugs zugelassene Fahrzeuge einbeziehen. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der Behörde, das unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben ist. Danach muss für die Einbeziehung weiterer (aktueller) Fahrzeuge des Halters ein die Fahrtenbuchanordnung nach dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO rechtfertigender Anlass bestehen (VG Braunschweig, U.v. 12.05.2005 - 6 A 398/04 -). Zweck der Fahrtenbuchanordnung ist es nicht nur, Verkehrszuwiderhandlungen durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass der Fahrer bei künftigen Verkehrsverstößen mit Fahrzeugen des betreffenden Halters anders als in dem Anlassfall ohne Schwierigkeiten festzustellen ist. Im Hinblick darauf ist die Ausweitung der Fahrtenbuchauflage auf weitere Fahrzeuge des Halters nur dann verhältnismäßig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Nutzung dieser anderen Fahrzeuge ebenfalls einschlägige Verkehrszuwiderhandlungen zu befürchten sind (VG Braunschweig, U.v. 22.12.2003 - 6 A 738/02 -; Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 31a StVZO Rn. 9). Darüber hinaus darf nach dem dargestellten Zweck der Fahrtenbuchauflage nicht zu erwarten sein, dass die Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen mit den anderen Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 10.09.1997 - 25 A 4812/96 -, NJW 1998, 2305 = juris Rn. 5; U.v. 07.04.1977 - XIII A 603/76 -, NJW 1977, 2181). Danach kann es insbesondere bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsordnungswidrigkeiten mit verschiedenen auf den Halter zugelassenen Fahrzeugen gerechtfertigt sein, die Fahrtenbuchanordnung auf weitere Fahrzeuge bzw. den gesamten „Fuhrpark“ des Halters zu erstrecken (vgl. BVerwG, B.v. 27.07.1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; Nds. OVG, B.v. 02.11.2005 - 12 ME 315/05 -, DAR 2006, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 10.09.1997, a.a.O.). Die Verkehrsbehörde muss dabei das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben: Insbesondere hat sie den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären, Anhaltspunkte darzustellen, die im konkreten Fall für die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf die Ergänzungsfahrzeuge des Halters sprechen, und diese Gesichtspunkte nachvollziehbar bei ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen (s. dazu Nds. OVG, B.v. 02.11.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, U.v. 07.04.2003 - 6 A 84/02 -; U.v. 02.04.2003 - 6 A 602/02 -; U.v. 22.12.2003 - 6 A 738/02 -; U.v. 12.05.2005 - 6 A 398/04 -).
Danach ist die Entscheidung des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles bestand ein hinreichender Anlass, die Anordnung auf die drei anderen Fahrzeuge des Klägers zu erstrecken.
Schon vor Erlass der angegriffenen Fahrtenbuchauflage hatte der Beklagte gegen den Kläger wegen eines Verkehrsverstoßes, der mit einem anderen auf ihn zugelassenen Pkw begangen worden war, für das betreffende Fahrzeug angeordnet, ein Fahrtenbuch zu führen. In Verbindung mit dem Aussageverhalten des Klägers im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergaben sich daraus schon im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Fahrtenbuchanordnung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch bei Fahrten mit den übrigen Fahrzeugen einschlägige Verkehrsverstöße zu befürchten sind und die Fahrerfeststellung dabei wie in den Anlassfällen Schwierigkeiten bereiten wird. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger die Firma als Einzelkaufmann führt, im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedoch keine Angaben zum Nutzerkreis des in seinem Betrieb eingesetzten Tatfahrzeugs gemacht hat. Nach gefestigter Rechtsprechung entspricht es ungeachtet handels- und steuerrechtlicher Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Kommt ein Unternehmen dem nicht nach und kann ein Verkehrsverstoß aus diesem Grunde nicht aufgeklärt werden, so besteht grundsätzlich ein hinreichender Anlass, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, um das Unternehmen auf diese Weise zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten (vgl. Nds. OVG, B.v. 30.11.2000 - 12 M 4036/00 -; VG Braunschweig, U.v. 30.06.2004 - 6 A 493/03 -, NZV 2005, 164 m.w.N.). Eine Ausnahme kommt in Betracht, soweit es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Fahrtenbuchauflage Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vom Beklagten in die Fahrtenbuchanordnung einbezogenen Ergänzungsfahrzeuge in anderer Weise genutzt werden als das Tatfahrzeug und aus diesem Grund Verkehrszuwiderhandlungen oder jedenfalls Schwierigkeiten bei der Fahrerfeststellung insoweit nicht zu befürchten waren. Eine solche Konstellation kann sich beispielsweise ergeben, wenn das Unternehmen die verschiedenen Fahrzeuge eindeutig verschiedenen Aufgabenbereichen mit jeweils nur dort eingesetzten Mitarbeitern zuordnet und die wiederholten Verkehrsverstöße bislang nur im Rahmen eines dieser Aufgabenbereiche (mit Fahrzeugen aus einem umgrenzten „Fahrzeugpool“) begangen worden sind (vgl. Nds. OVG, B.v. 02.11.2005, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine derart abweichende Nutzung eines oder aller Ergänzungsfahrzeuge hatte der Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheides nicht dargelegt und waren für den Beklagten auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich.
Diese Bewertung wird durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger beschäftigt danach in seiner Firma mehrere Mitarbeiter: Seit April 2008 sind sechs Personen, zuvor waren durchschnittlich vier Personen bei ihm angestellt. Die Mitarbeiter nutzen - so der Kläger weiter - je nach Einsatzlage alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge, die daneben auch von seinen Familienangehörigen - z.B. von seinem Vater und seinen vier Brüdern - „ab und zu“ gefahren würden. Nachweise über die Nutzung der Fahrzeuge führe er nicht. Angesichts dessen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Fahrzeugführer, der für den der jeweiligen Fahrtenbuchauflage vorangegangenen Verkehrsverstoß verantwortlich war, nicht nur ein bestimmtes, sondern grundsätzlich jedes der dem Kläger verbliebenen Fahrzeuge nutzen wird und erneute Schwierigkeiten bei der Fahrerfeststellung daher nur dann effektiv zu vermeiden sind, wenn alle diese Fahrzeuge in die Fahrtenbuchanordnung einbezogen werden (vgl. a. VG Braunschweig, U.v. 12.05.2005 - 6 A 398/04 - sowie OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 10.09.1997, a.a.O., juris Rn. 6).
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegen die Fahrtenbuchauflage vom 25. April 2007 beim Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 2007 geltend gemacht hatte, er habe dem ermittelnden Polizeibeamten gegenüber bei dessen zweitem Hausbesuch zugegeben, den Pkw F. bei dem am 16. Januar 2007 begangenen Verkehrsverstoß selbst gefahren zu haben. Der betreffende Bescheid ist bestandskräftig geworden, sodass letztlich auch mit Bindungswirkung für den Kläger feststeht, dass der Fahrer seinerzeit nicht ermittelt werden konnte. Unabhängig davon ergeben sich aus den Angaben des Klägers aber auch keine Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheides. Der ermittelnde Polizeibeamte hat die Angabe des Klägers auf Nachfrage des Beklagten zwar bestätigt, gleichzeitig jedoch nochmals - wie bereits in seinem Ermittlungsvermerk vom 5. April 2007 - erklärt, seiner Ansicht nach sei der Kläger nicht mit der Person identisch, die auf dem vom Geschwindigkeitsverstoß angefertigten Foto zu erkennen sei. Auch der Kläger hatte beim ersten Hausbesuch des Polizeibeamten noch erklärt, die abgebildete Person nicht zu kennen. Weil an der Täterschaft des Klägers damit jedenfalls durch Tatsachen begründete vernünftige Zweifel bestanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des Fahrers im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der erforderlichen Sicherheit möglich gewesen ist (s. oben).
Unerheblich ist auch, dass der Kläger den Pkw, mit dem der Verkehrsverstoß am 16. Januar 2007 begangen worden ist, inzwischen verkauft hat. Der Verkauf erfolgte nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nach der Veräußerung des Fahrzeugs nicht anders zu beurteilen. Die der Einbeziehung von Ergänzungsfahrzeugen zugrunde liegende Gefahrenprognose beruht auf den wiederholten, im Ergebnis unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen sowie dem Erklärungsverhalten des Klägers. An diesen Umständen hat sich durch die Veräußerung des Pkw, mit dem der erste Verkehrsverstoß begangen wurde, nichts geändert.
Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen auch im Übrigen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Begründung des angegriffenen Bescheides lässt erkennen, dass er Ermessenserwägungen angestellt hat. Neben der Subsumtion unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO enthält der Bescheid Erwägungen dazu, inwieweit die Fahrtenbuchanordnung auf die Ergänzungsfahrzeuge des Klägers zu erweitern ist. Dabei hat der Beklagte die in rechtlicher Hinsicht wesentlichen Gesichtspunkte - die wiederholt unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Klägers - angeführt. Die für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen zu Art und Umfang des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugparks (vgl. Nds. OVG, B.v. 02.11.2005, a.a.O.) hatte der Beklagte vorgenommen.
Frei von Ermessensfehlern ist die Fahrtenbuchanordnung auch, soweit sie sich auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs für ein Ersatzfahrzeug, die ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO findet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel vereinbar. Nur so kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden, dass die Regelungen in § 31a StVZO nicht leerlaufen und der Halter sich seiner Verpflichtung nicht durch den Verkauf der von der Fahrtenbuchanordnung unmittelbar erfassten Fahrzeuge entzieht. Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. ..."