Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i.S. des § 240 StGB. Bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr erfüllen jedoch den Straftatbestand der Nötigung i.S. des § 240 StGB. Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Zur erforderlichen Gewalt i.S. des § 240 StGB müssen konkrete Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand und zur Dauer getroffen werden.Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie der Nötigung schuldig gesprochen worden. Gegen ihn ist ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt, ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Die zulässige Revision hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise jedenfalls vorläufig Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist bereits unzulässig, da sie nicht im Sinne von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt ist.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die erhobene Sachrüge deckt Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch wegen Nötigung und im Rechtsfolgenausspruch führen. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist dagegen sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Soweit der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen worden ist, hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit war das Rechtsmittel auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Beschlagnahme und die sich anschließende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Paderborn vom 28. August 2007 materiell zu Recht erfolgt sind. Beide Maßnahmen waren jedenfalls nicht von vornherein nichtig, so dass der Angeklagte nicht berechtigt war, am 30. September 2007 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
b) Der Schuldspruch wegen Nötigung hat jedoch keinen Bestand. Das Amtsgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:„In den Abendstunden des 17.08.2007 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW des Herstellers Daimler-Benz (Kennzeichen ...) den öffentlichen Straßenverkehr in Q. B und D hielten sich ebenfalls im Wagen des Angeklagten auf. Gegen 23.55 Uhr befuhr der Angeklagte unter anderem den Diebesweg und die U-Straße, wo bei er teils in sehr geringem Abstand hinter und teils in sehr geringem Abstand neben dem PKW der Zeugin I, die den Ford-Fiesta (Kennzeichen ...) steuerte, fuhr. Als der Angeklagte seinen PKW trotz eines bestehenden Überholverbotes seitlich versetzt neben den PKW der Zeugin I setzte, in dem sich auch die Zeuginnen C, E und M aufhielten, zwang er die Zeugin I dazu, ihre Geschwindigkeit stark zu reduzieren. Der Zeugin und dem Angeklagten kam nämlich aus der Gegenrichtung ein PKW entgegen. Die Zeugin musste wie geschildert handeln, um einen Verkehrsunfall zu verhindern. Sie wollte dem Angeklagten auf diese Weise ein Einscheren ermöglichen. Der Angeklagte verringerte seine Geschwindigkeit jedoch ebenfalls und ordnete sich wieder hinter dem PKW der Zeugin ein.Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Schuldspruch wegen Nötigung keinen Bestand haben.
Auch nach diesem Vorfall ließ der Angeklagte nicht von der Geschädigten ab, sondern verfolgte sie und die übrigen Zeuginnen weiter, wobei er immer wieder mit der Lichtanlage spielte und Schlangenlinien fuhr sowie einen zu geringen Abstand einhielt. Das Geschehen endete schließlich damit, dass die Geschädigten aus Angst vor weiteren Handlungen des Angeklagten die Polizei riefen, die schließlich auch vor Ort eintraf und den Sachverhalt klärte.“
Nach § 240 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer einen Menschen vorsätzlich und rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i.S. des § 240 StGB (vgl. BGHSt 23, 4, 7 = NJW 1969, 1444; BGHSt 48, 233, 238 = NJW 2003, 1613 = NStZ 2003, 486). Die jedermann zugängliche Erfahrung lehrt, dass „im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern“ (LK-Rüth 10. Aufl., § 315b Rn 18; König NStZ 2004, 175, 177). Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungwidrig i.S. von § 24. Begeht er dabei eine der „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr und führt das zu einem „Beinahe-Unfall“ ( BGHSt 48, 119, 124 f. = NJW 2003, 836 = NStZ 2003, 266 m.w.N.), macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der beabsichtigten Folge eines „Beinahe-Unfalls“ ein, ist er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs zu bestrafen ( BGHSt 48, 233, 236 f. = NJW 2003, 1613 = NStZ 2003, 486).
Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung i.S. des § 240 StGB (vgl. Maatz NZV 2006, 337 m.w.N.). Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt (zuletzt BVerfG NJW 2007, 1669 = NStZ 2007, 397 m.w.N. = DAR 2007, 386 m. Anm. Huhn), seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380 = NJW 1955, 1328; BGHSt 21, 301, 302 = NJW 1967, 2167; BGHSt 41, 231, 234 = NJW 1996, 203; BGHSt 48, 233, 238 = NJW 2003, 1613 = NStZ 2003, 486; BGH VRS 64 (1983), 267, 268 jew. zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MünchKomm-StGB-Gropp/Sinn 2003, § 240 Rn 103; Horn/Wolters 7. Aufl., § 240 Rn 7). Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“ ( BGHSt 7, 379, 380 = NJW 1955, 1328). Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Fall aus (teilw.a.A. OLG Stuttgart NJW 1995, 2647 = NZV 1995, 285; OLG Köln NZV 1995, 405; NZV 2000, 99 = VRS 98 (2000), 124).
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar eine objektive Ursache für das Abbremsen der Zeugin I nach Auftauchen des Gegenverkehrs gesetzt, das Amtsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass diese Reaktion vom Vorsatz des Angeklagten erfasst war.
Hinzu kommt, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ein Nötigungsvorsatz des Angeklagten eher unwahrscheinlich ist. Nach den Angaben der vernommenen Zeuginnen war das Verhalten des Angeklagten auf - allerdings völlig unangemessenes - Imponiergehabe ausgerichtet. Dass er die Zeugin I zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigen wollte, erscheint unwahrscheinlich.
Das dichte Auffahren auf den Pkw der Zeugin kann jedenfalls derzeit, abgesehen vom zweifelhaften Nötigungsvorsatz, auch nicht als Gewalt i.S.d. § 240 StGB angesehen werden, da konkrete Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand und zur Dauer nicht getroffenen worden sind (vgl. dazu Hentschel, StVR, 39. Auflage, § 5 StVO Rdnr. 72, § 4 StVO Rdnr. 16 jeweils m.w.N., OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2005 - 3 Ss 304/05 -).
Damit war auch der Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben.
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Nötigung oder Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen tragen. Deshalb war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendgericht tätige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird, da deren Erfolg noch nicht feststeht.
III.
Bei dieser Sachlage war auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 StPO (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 111a Rdnr. 12) aufzuheben. Nach Bewertung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung nicht mehr vor, da die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Hauptverhandlung unwahrscheinlich ist und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung auch unverhältnismäßig wäre. ..."