Das Gericht hat die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht der Staatskasse aufzuerlegen, wenn außer dem pauschalen Bestreiten des Tatvorwurfs keine entlastenden Umstände vorgetragen werden. Das pauschale Bestreiten einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr impliziert nicht notwendigerweise den Vortrag, nicht der Fahrer des Wagens gewesen zu sein.Aus den Entscheidungsgründen:
"Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Juli 2008 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) verworfen.
Die Regelung in § 109a Abs. 2 OWiG soll Rechtsmissbräuchen vorbeugen und ist heranzuziehen, wenn ein nicht rechtzeitiges Vorbringen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist, das heißt keinen vernünftigen oder billigenswerten Grund für sich anzuführen vermag (Göhler, 14. Auflage, Rn. 12 zu § 109a OWiG). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Amtsgericht die notwendigen Auslagen der Betroffenen aus zutreffenden Gründen nicht der Staatskasse auferlegt, denn die Betroffene hat – außer ihrem pauschalen Bestreiten des Tatvorwurfes – überhaupt keine entlastenden Umstände vorgetragen. Unabhängig davon impliziert das pauschale Bestreiten einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nicht notwendigerweise den Vortrag, nicht der Fahrer des Wagens gewesen zu sein."