Erweist sich die europarechtliche Problematik der gegenseitigen Führerschein-Anerkennung nach wie vor als offen, so kann eine erfolgte Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Die daher vorzunehmende, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt hier eindeutig zu Gunsten des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer aus, die bei der Teilnahme einer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Person am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Beschwerde gegen den ... Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.
Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Ob die mit Verfügung des Antragsgegners vom 4.4.2008 erfolgte, nach innerstaatlichem Recht rechtmäßige Aberkennung der Befugnis des Antragstellers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, kann bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, sondern erscheint offen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.6.2008in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06,zum einen insoweit eine Klärung herbeigeführt, als es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. Diese Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ist hier indes nicht gegeben, da der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis nach Ablauf der bis zum 24.1.2004 geltenden Sperrfrist, nämlich am 1.10.2007, erworben hat. Zum anderen verwehren die genannten Richtlinienbestimmungen es einem Mitgliedstaat nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Auch diese Ausnahmen von der Pflicht zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis sind hier nicht erfüllt, da in dem - als Kopie in den Verwaltungsunterlagen vorhandenen - tschechischen Führerschein des Antragstellers unter der Rubrik Nr. 8 („Obec Pobytu“) als Wohnsitz ein tschechischer Ort („S.“) eingetragen ist und Informationen des Ausstellermitgliedstaats, aus denen sich die fehlende Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ergibt, nicht vorliegen. Durch die genannten Einschränkungen hat der EuGH zugleich klargestellt, dass andere Informationen, insbesondere Mitteilungen deutscher Behörden (z.B. der Meldebehörden oder - wie hier - der für Sozialleistungen zuständigen Behörden) nicht verwendet werden dürfen, um zu prüfen, ob das Wohnsitzerfordernis bei der Ausstellung des ausländischen Führerscheins beachtet wurdevgl. Dauer, NJW 2008, 2381, 2382.Zwar können die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zur Einschränkung, Aussetzung oder zum Entzug der Fahrerlaubnis im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ausübenvgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 a.a.O. Rdnr. 59.Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 21.7.2008 auf eine von dem Antragsteller am 26.11.2007, d.h. nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis begangene Ordnungswidrigkeit - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h - hingewiesen hat, genügt dies allerdings nicht, um eine fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen.
Infolge dessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Verfügung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, maßgeblich darauf an, ob dem Antragsteller deshalb das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden durfte, weil er aufgrund rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften am 1.10.2007 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen könnenvgl. zum missbräuchlichen Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis im Wege des sogenannten „Führerscheintourismus“ u. a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.4.2008 - 12 ME 372/07 -, Blutalkohol 45, 270; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.6.2007 - 10 B 10291/07 -, NJW 2007, 2650 = AS RP-SL 34, 406; VGH Hessen, Beschluss vom 19.2.2007 - 2 TG 13/07 -, NJW 2007, 1897; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.2.2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266 = Blutalkohol 44, 265; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, NJW 2007, 1154 = Blutalkohol 43, 501.Im vorliegenden Fall spricht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - alles dafür, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis deshalb erworben hat, weil er sich nicht der gebotenen Überprüfung seiner Fahreignung, insbesondere einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, stellen wollte. Der andauernde Bezug von Sozialleistungen durch den Antragsteller deutet darauf hin, dass er zu keiner Zeit in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz genommen, sondern mit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis gezielt die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis umgangen hat. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die jahrelange Alkoholproblematik des Antragstellers den tschechischen Behörden bekannt war und deshalb seine Fahreignung dort einer Untersuchung unterzogen wurde.
Der Senat sieht die Missbrauchsproblematik als noch nicht abschließend entschieden durch den EuGH an. Zwar ist der EuGH in den erwähnten Urteilen vom 26.6.2008 hinter den Vorschlägen des Generalanwalts Bot zurückgeblieben. Dieser hatte in seinen Schlussanträgenvom 14.2.2008, Blutalkohol 45, 127 ff.die Auffassung vertreten, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein vergleichbarer Test durchgeführt wurde. Einem Mitgliedstaat eine solche Möglichkeit nicht zuzuerkennen, würde dem mit der Richtlinie angestrebten Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwiderlaufen.
Daraus, dass der EuGH in seinen Urteilen vom 26.6.2008 diese Argumentation des Generalanwalts nicht aufgegriffen hat und auf die Problematik des Missbrauchs der Niederlassungsfreiheit zur Umgehung nationaler Vorschriften nicht weiter eingegangen istvgl. dazu die Urteilsbesprechungen von Dauer, NJW 2008, 2381 ff., Haus, ZfS 2008, 408, Geiger DAR 2008, 463 f. und König, DAR 2008, 464,lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit schließen, dass der EuGH die vorbehaltlose Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse auch dann für zwingend hält, wenn deren Erwerb nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der europäischen Grundfreiheiten, sondern lediglich deshalb erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen.
Erweist sich mithin die europarechtliche Problematik nach wie vor als offen, so kann die im Falle des Antragstellers erfolgte Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werdenvgl. Beschluss des Senats vom 30.3.2006 - 1 W 2/06 -; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.4.2008 - 12 ME 372/07 -, Blutalkohol 45, 270, 272.Die daher vorzunehmende, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt hier eindeutig zu Gunsten des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer aus, die bei der Teilnahme einer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Person am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind. Das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass diese Eignung nicht oder nicht wieder besteht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, den Vorrang. Nach summarischer Prüfung kann es hier nicht als geklärt angesehen werden, dass die in der langjährigen Alkoholproblematik des Antragstellers begründeten und durch die zahlreichen Verurteilungen wegen Trunkenheitsfahrten nachdrücklich belegten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Zwar reicht die von dem Antragsgegner angeführte Ordnungswidrigkeit wie erwähnt für sich genommen nicht aus, um auf eine fehlende Eignung schließen zu lassen. Gleichwohl ist auch dieses Fehlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung insoweit von Relevanz, als es Rückschlüsse auf den fehlenden Willen des Antragstellers zulässt, die im Straßenverkehr zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer geltenden Vorschriften zu beachten. Gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr hat das Interesse des Antragstellers, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, zurückzutreten. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller über private oder berufliche Bindungen in die Tschechische Republik verfügt, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne jeden Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Grundfreiheiten und ohne die bei ihm bestehenden Eignungsbedenken zu offenbaren an die tschechischen Behörden gewandt hat, um unter Umgehung der nach deutschem Recht erforderlichen Eignungsprüfung eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Auch wenn es grundsätzlich Sache des Ausstellermitgliedstaates ist, die Voraussetzungen der Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen, kann das Fehlen einer Eignungsprüfung im Rahmen der vorliegend erforderlichen Interessenabwägung bei der Beurteilung der Frage, ob die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs fortbesteht, Berücksichtigung finden. Die gezielte Umgehung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis spricht dagegen, dass der Antragsteller seine Alkoholprobleme überwunden hat.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. ..."