Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist mit 30 % zu bewerten.Aus den Entscheidungsgründen:
"... Hinsichtlich des Haftungsgrundes geht der Senat unter Zugrundelegung der Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen davon aus, dass der überwiegende Haftungsanteil auf Klageseite zu sehen ist, da der klägerische PKW im Zeitpunkt der Kollision trotz erkennbarem Nahen der Straßenbahn in Bewegung war. Andererseits konnte die Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Unfall für den Straßenbahnfahrer nicht unvermeidbar war, nicht außer Acht gelassen werden. Der Senat geht deshalb, unter Ansatz der Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges mit 30 % von einer Mithaftung der Klageseite nur von 70 % aus. ..."