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Amtsgericht Aichach Urteil vom 18.07.2008 - 1 C 895/07 - Zur Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus einem Unfall an den Kfz-Sachverständigen

AG Aichach v. 18.07.2008: Zur Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus einem Unfall an den Kfz-Sachverständigen


Das Amtsgericht Aichach (Urteil vom 18.07.2008 - 1 C 895/07) hat entschieden:
Mit der Abtretung des Unfallschadensersatzsnspruchs in Höhe der Sachverständigenkosten an Erfüllungs Statt wird der Sachverständige zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers aktivlegitimiert. Es liegt keine verbotene Rechtsberatung vor, weil der Sachverständige ausschließlich ein Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.


Siehe auch Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro und Sachverständigenkosten


Zum Sachverhalt:

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht vom Beklagten das geltend gemachte, restliche Sachverständigenhonorar ersetzt verlangen, §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB.

Am 26.04.2007 wurde mit dem Pkw, amtl. Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte ist, in Aichach ein Verkehrsunfall verursacht, bei welchem der Pkw Mitsubishi, amtl. Kennzeichen …, des … erheblich beschädigt wurde.

Die vollständige Haftung des Beklagten für den Unfallschaden war unstreitig.

Der Geschädigte beauftragte am 27.04.2007 den, Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Dabei wurde eine Honorarvereinbarung getroffen.

Der Kläger erstellte daraufhin unter dem 30.04.2007 ein Schadensgutachten, in welchem er Netto-Reparaturkosten von 1 903,82 EUR und eine Wertminderung von 800,– EUR für den Pkw des Geschädigten … ermittelte.

Für die Gutachtenserstellung berechnete der Kläger seinem Auftraggeber mit Rechnung vom 07.05.2007 ein Honorar von insgesamt 577,98 EUR brutto.

. Unter dem gleichen Datum vereinbarten der Kläger und der Geschädigte eine Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten an den Kläger. Diese Abtretung erfolgte an Erfüllungsstatt und mit ihr sollte die Werklohnforderung des Klägers gegenüber dem Geschädigten als erfüllt gelten.

In der Folgezeit leistete die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gem. vorgenannter Rechnungen am 18.06.2007 eine Teilzahlung von 346,33 EUR und am 17.08.2007 eine weitere Teilzahlung von 71,53 EUR.

Bezüglich der letztgenannten Teilzahlung ist der Rechtsstreit in der Hauptverhandlung einvernehmlich für erledigt erklärt worden.

Somit verblieb als Streitgegenstand die restliche Honorarforderung des Klägers in Höhe von 160,12 EUR.

Die Klage des Sachverständigen hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger, ist für die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs aktivlegitimiert. Ihm wurde mit Abtretungserklärung vom 27.04.2007 der aus dem Verkehrsunfall vom 26.04.2007 resultierende Schadensersatzanspruch des Geschädigten … insgesamt an Erfüllungs Statt abgetreten. Ein vom Beklagten reklamierter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist in dieser Abtretung nicht zu erkennen. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt ist der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Gutachtenskosten über dem Beklagten gem. § 364 Abs. 1 BGB erloschen. Somit besorgt der Kläger vorliegend gerade keine fremde Rechtsangelegenheit, sondern er betreibt die Realisierung der Forderung ausschließlich im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung.

Der Kläger kann demnach die Klageforderung nach Maßgabe des § 404 BGB im Prozeß gegen den Beklagten geltend machen. Sie ist dem Grunde nach unstreitig, wird vom Beklagten jedoch der Höhe nach in Frage gestellt.

Ihre Berechnung ist vom Kläger auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung erfolgt, welche mit dem Geschädigten am 27.04.20.07 abgeschlossen worden ist. Zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung war der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, wobei er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht machten mußte, daß die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Aufwand darstellte. Einen Gebührenvergleich mußte er dabei nicht vornehmen.

Die Berechnung von Sachverständigengebühren leidet unter dem Problem, daß eine allgemeine Gebührenordnung wie in anderen Berufsgruppen nicht existiert.

Seitens des Gerichtes bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Kläger sein Sachverständigenhonorar auf der Grundlage dieser Vereinbarung und damit in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat. Hierbei handelt es sich um eine weit verbreitete und mittlerweile allgemein anerkannte Abrechnungsmethode.

Das vom Kläger abgerechnete Sachverständigenhonorar bewegt sich auch innerhalb der Bandbreite der als üblich anzusehenden Vergütung, wie das zu diesem Punkt eingeholte, schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Christian Hittlinger vom 17.05.2008 (vgl. Bl. 187–206 der Akten) ausweist. Soweit der Beklagte die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zieht, ist dem entgegen zu halten, daß es sich beim Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Christian Hittlinger um einen ausgewiesenen, kompetenten und überregional respektierten Gerichtsgutachter handelt, an dessen Kompetenz keine begründeten Zweifel angebracht sind.

In seinem ausführlichen inhaltlich überzeugenden und schlüssigen Gutachten hat der Sachverständige eine vergleichende Marktforschung betrieben und ist zum zusammenfassenden Ergebnis gelangt, daß das Honorar des Klägers im Erwartungsbereich der Kosten für freie Sachverständige liegt. Soweit er Abschläge an den Nebenkosten vornimmt, schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.06.2008 an und sieht zur derartigen Reduzierungen keinen Anlaß. Lediglich in der Annahme, daß Grundhonorar hätte vom Kläger mit 312,– anstatt mit 324,– EUR angesetzt werden müssen, bedarf die Feststellung des Sachverständigen der Korrektur.

Wie er in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 7 unten (vgl. Bl. 194 der Akten) selbst ausführt, gehört die Wertminderung zum Schaden und wird vom Markt durchgänglich bei der Ermittlung des Grundhonorars herangezogen.

Nach dem Schadensgutachten des Klägers vom 30.04.2007 (vgl. Bl. 19 der Akten) ergibt die Summe der Netto-Reparaturkosten von 1 903,82 EUR und der Wertminderung von 800,– EUR einen Betrag von 2 703,82 EUR, welcher ein Grundhonorar von 324,– EUR rechtfertigt.

Mit der Übermittlung der streitgegenständlichen Honorarrechnung im Schriftsatz vom 15.05.2007 (vgl. Bl. 22–23 der Akten) an die Haftpflichtversicherung des Beklagten, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung und Fristsetzung bis zum 25.05.2007 ist der Beklagte mit der Erfüllung der Klageforderung gem. § 286 Abs. 3 BGB am 18.06.2007 in Verzug geraten. Er hat deshalb auch die eingeklagten Zinsen als Verzugsschaden zum ersetzen. ..."