Für ihre Einstandspflicht als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Schadensposition „Gutachterkosten“ kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Vereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen über die Höhe seines Honorars wirksam zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte bzw. gegenüber Dritten geschuldete Rechnungsbeträge zu erstatten. Insofern kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden.Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige - durch das Amtsgericht zugelassene - Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Gestalt von Sachverständigenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG.
Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers haftet unstrittig dem Grunde nach vollumfänglich für den Unfall am 14.10.2006 auf der B 181 in der Ortslage Günthersdorf. Der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz umfasst auch die Zahlung eines restlichen Teilbetrages im Umfange von 138,55 € von der Vergütung in Höhe von 558,86 € für die Einschaltung des Sachverständigen … für die Schätzung der anstehenden Reparaturkosten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für ihre Einstandspflicht als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Schadensposition „Gutachterkosten“ nicht darauf an, ob eine bestimmte Vereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen Kirchner über die Höhe seines Honorars wirksam zustande gekommen ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (im folgenden ) vom 23.1.2007, VI ZR 67/06, zitiert nach JURIS, hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte bzw. gegenüber Dritten geschuldete Rechnungsbeträge zu erstatten. Insofern kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Daher ist es für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, ob die „Honorarvereinbarung“ der Klägerin mit dem Sachverständigen Kirchner bzw. die Vereinbarung einer Honorartabelle mit dem Formular Anlage K 1 die Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung erfüllen oder ob sich jene Klauseln als überraschend im Sinne des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Nach der eingehenden Begründung, der sich die Kammer anschließt, in dem Urteil des BGH vom 23.1.2007, VI ZR 67/06, zitiert nach JURIS, bestehen keine Bedenken, nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe - vgl. die Tabelle auf der Rückseite des Gutachtensauftrages - berechnetes pauschalisiertes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu verlangen, vgl. auch Landgericht Halle, Urteil vom 16.11.2005, 2 S. 168/05, zitiert nach JURIS. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH in der o.g. Entscheidung durchaus einen allgemeinen Gedanken zum Ausdruck gebracht, dass sich die Schadensschätzung für Sachverständigenkosten im Bereich des Verkehrsunfallschadens an den vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten orientieren kann, soweit sich das Ergebnis im Bereich des Erforderlichen bewegt. Der Hinweis der Beklagten auf drohende Möglichkeiten einer Manipulation der Vergütung durch die überhöhte Schätzung der Reparaturkosten seitens des Sachverständigen trägt daher nicht. Unbeschadet dessen stellt sich im vorliegenden Fall die Frage einer solchen Manipulation auch gar nicht, da sich die geltend gemachte Vergütung des Sachverständigen gerade an den von der Beklagten durch Zahlung der Höhe nach anerkannten Reparaturkosten orientiert.
Ebenso wenig trägt der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH im Verfahren X ZR 80/05, da diese Entscheidung sich mit dem Anspruch eines Sachverständigen gegen seinen Auftraggeber befasst. Das Schicksal dieses Vertragsverhältnisses ist aber - im Bereich des Verkehrsunfallrechts - für den Schadensersatz im Verhältnis Schädiger - Geschädigter ohne Belang. Im übrigen erachtet es auch jene Entscheidung gerade als zutreffend, die Vergütung pauschal an der Schadenshöhe (Reparaturkosten) zu orientieren.
Dass ein Grundhonorar des Sachverständigen von 347,08 € netto bei einem kalkulierten Reparaturschaden von immerhin 3 642,62 € sowie die Nebenkosten von insgesamt 120,20 € netto den Rahmen des Erforderlichen überschreiten würden, macht die Berufungsbegründung nicht geltend. Auch sonst ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
Auf den offenen Schadensbetrag in Höhe von 138,55 € sowie auf den weiteren, bis zum 31.7.2007 unbezahlt gebliebenen Teil der Sachverständigenvergütung im Umfange von 292,06 € kann die Klägerin jeweils Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab der Ablehnung der Bezahlung dieser Beträge durch die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2006. ..."