Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).Zum Sachverhalt: Der Kläger forderte aus der bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung Ersatz für den versicherten Pkw Mercedes 220 T CDI. Nach seiner Behauptung ist ihm das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2005 während des Besuchs einer Gaststätte in der D. Innenstadt gestohlen worden. Unstreitig wurde es am 24. Juni 2005 von unbekannten Tätern auf einem Anhänger zu einem Waldstück nahe dem niederländischen Ort S. gebracht und auf einem dort belegenen Parkplatz in Brand gesetzt. Der Pkw brannte dabei vollständig aus.
Die Beklagte bestritt den Diebstahl und stützte sich dabei auf eine Reihe von Anhaltspunkten, die ihrer Meinung nach gegen die Redlichkeit des Klägers sprechen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
Die Revision war - vorläufig - erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe den Nachweis von Mindesttatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ergibt, nicht erbracht. Er habe keine Zeugen für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs in der angeblichen Tatnacht benannt. Auf seine eigenen Angaben aus den persönlichen Anhörungen vor dem Land- und dem Berufungsgericht lasse sich der Beweis der geforderten Mindesttatsachen nicht stützen, weil diese Angaben schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründeten. Er habe - wie das Berufungsgericht umfangreich darlegt - seine wirtschaftlichen Verhältnisse falsch dargestellt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar erläutert, wie er nach der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin im Januar 2003, der Auflösung der von ihr geführten GmbH, deren kaufmännischer Leiter der Kläger gewesen sei, trotz seiner Ende 2004 einsetzenden Arbeitslosigkeit und seines zuletzt nur sehr geringen Einkommens noch in der Lage gewesen sei, monatliche Finanzierungsraten in Höhe von 320,28 € aufzubringen. Das gelte vor allem auch hinsichtlich der für August 2005 anstehenden Schlussrate von 17 790 €. Zu einem möglichen Motiv, sich des lästig gewordenen Kraftfahrzeugs mittels vorgetäuschten Diebstahls zu entledigen, passe, dass dieses zur Beseitigung möglicher Spuren und zugleich zum Nachweis des Verlustes verbrannt worden sei, und zwar in einer dem Kläger gut bekannten Gegend in den Niederlanden, ferner, dass am Fahrzeug keine Aufbruchspuren gefunden worden seien. Diese gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente habe der Kläger nicht ausräumen können.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger die Versicherungsleistung deshalb zusteht, weil der Pkw durch einen Brand zerstört worden ist.
1. Nach dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden § 12 (1) I a und b der AKB der Beklagten stehen die Versicherungsfälle „Brand“ und „Entwendung“ selbständig nebeneinander (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 unter I 1). Steht - wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt (Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.). Der Versicherer, der sich darauf beruft, schon der angebliche vorangegangene Diebstahl sei vorgetäuscht, wird im Hinblick auf den Versicherungsfall „Brand“ nur leistungsfrei, wenn er den nach § 61 VVG a.F. gebotenen Nachweis führen kann, dass der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder veranlasst hat. Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei nicht zugute. Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall „Diebstahl“ als Ausgleich für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).
2. Hat deshalb - wie hier - der Tatrichter durchgreifende Zweifel an der Behauptung des Versicherungsnehmers, das versicherte Fahrzeug sei ihm gestohlen worden, so beantwortet das noch nicht die Frage, ob der Versicherungsnehmer den späteren Brand selbst herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 aaO). Insoweit war hier eine rechtlich selbständige Prüfung geboten, ob der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt, der erst mit dem unstreitigen Brand des Pkw seinen Abschluss gefunden hat, den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 12 (1) I a AKB begründet.
3 Diese vom Tatrichter bisher versäumte Prüfung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat die vorgenannte Frage selbst beantworten könnte. Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, dass einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des vom Versicherungsnehmer behaupteten Diebstahls zugleich eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommt, der Versicherungsnehmer habe auch einen späteren Brand des versicherten Fahrzeugs selbst herbeigeführt (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II). Gleichwohl bleibt die Würdigung dieses Indizes allein eine tatrichterliche Entscheidung. Der Senat kann insoweit auch der Gesamtschau der Gründe des Berufungsurteils nicht sicher entnehmen, dass sich das Berufungsgericht, hätte es die rechtliche Problematik des Versicherungsfalles „Brand“ erkannt, davon überzeugt hätte, dass der Kläger diesen Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat."