Zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen des VVG § 61, wenn der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs nicht bewiesen ist, jedoch feststeht, daß das Fahrzeug verbrannt ist.Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 16.5.1979 - IV ZR 20/78 - VersR 1979, 805, 806 und die einen Unfallschaden betreffenden Urteile vom 15.12.1982 - IVa ZR 55/81 = NJW 1983, 943 = VersR 1983, 289 und 11.1.1984 - IVa ZR 43/82 = RuS 1984,69)stehen die Tatbestände des Verlustes durch Entwendung und des Verlustes durch Brand selbständig und gleichwertig nebeneinander, weil sie jeweils die versicherte Gefahr und damit die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles umschreiben. Dem VN, dem der Nachweis einer Entwendung seines Fahrzeuges nicht gelungen ist, kann nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliege. Dies entspricht der in den AKB getroffenen Regelung. Außerdem wäre es unbillig, dem VN, dessen Fahrzeug einen Brandschaden erlitten hat, die Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Nr. I a AKB mit der Begründung zu versagen, da er die von ihm behauptete Entwendung des Fahrzeugs nicht habe beweisen können, stehe ihm auch kein Versicherungsschutz für den Brandschaden zu (vgl. dazu die bereits erwähnten Senatsurteile vom 15.12.1982 und 11.1.1984). Daß das Fahrzeug durch vorsätzliche Brandstiftung in Brand gesetzt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision aus den vorstehend bereits genannten Gründen keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung.
2. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Versicherer behauptet, der VN habe den Diebstahl vorgetäuscht und den Versicherungsfall des Brandes selbst herbeigeführt oder herbeiführen lassen (§ 61 VVG), eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Versicherers stattfinden müsse. Den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalles hat der Versicherer zu führen (BGHZ 65, 118, 121, 122; Bruck/ Möller VVG 8. Aufl. § 61 Rdn. 33; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. Anm. 6 zu § 61). In Fällen, in denen von dem VN eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet wird, kommt ihm wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29). Andererseits muß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt sein. Deshalb muß ihm die Möglichkeit eingeräumt sein, den Mißbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen VN in ebenfalls erleichterter Weise nachzuweisen. Das führt jedoch entgegen der von dem OLG Frankfurt (ZfS 1983, 87, 88 und Bruck/Möller Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl. Bd. V Anm. J 31 a.E.) vertretenen Ansicht nicht zu einer Umkehr der Beweislast des Versicherers im Rahmen des § 61 VVG. Der Versicherer muß vielmehr nachweisen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des VN besteht (BGH aaO). Gelingt dem Versicherer dieser Nachweis, so muß der VN die behauptete Entwendung voll beweisen. Das ändert aber nichts daran, daß der Versicherer, soweit ein Brand als Versicherungsfall feststeht, die Beweislast für seine Behauptung hat, der VN habe diesen Versicherungsfall vorsätzlich (oder etwa grob fahrlässig) herbeigeführt. Dabei kann freilich dem Nachweis des Versicherers, daß der VN eine Entwendung vorgetäuscht habe oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch im Rahmen der Beweisführung nach § 61 VVG zukommen. Das hat der Tatrichter zugunsten des Versicherers bei seiner Überzeugungsbildung gegebenenfalls zu beachten.
Das Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß die Beklagte lediglich Verdachtsmomente für das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes des § 61 VVG vorgetragen hat. Solche Verdachtsmomente können jedoch nicht ausreichen (BGH aaO). Da es nur darauf ankommt, ob die VN selbst das Fahrzeug in Brand setzte oder durch Dritte in Brand setzen ließ, braucht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Entwendung des Fahrzeugs nachgewiesen sei, ebensowenig wie auf die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision eingegangen zu werden. ..."