Zur Beweislast des Versicherers für die vorsätzliche Herbeiführung des Brandes eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsnehmer, wenn gewichtige Indizien gegen die von dem Versicherungsnehmer behauptete Entwendung des Fahrzeuges vor dem Brand sprechen.Aus den Entscheidungsgründen:
"... 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den behaupteten Diebstahl ihres Fahrzeuges nicht erbracht habe. Hierzu hat es ausgeführt:
Ein Anscheinsbeweis für die Entwendung des Fahrzeuges sei nicht erbracht; die festgestellten Umstände ließen nach der Lebenserfahrung nicht den Schluss zu, dass das Fahrzeug entwendet worden sei. Es bestehe vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin den Diebstahl ihres Fahrzeuges lediglich vorgetäuscht habe.
Zwar habe der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug am 26. September 1980 ordnungsgemäß verschlossen und gesichert in einer öffentlichen Parkbucht vor seinem Haus in M abgestellt. In Verbindung hiermit könne es für die Annahme eines Anscheinsbeweises ausreichen, wenn das Fahrzeug kurze Zeit später an einem abgelegenen Ort ausgebrannt aufgefunden werde. Hier liege der Fall jedoch anders. Bevor das Fahrzeug am Abend des 28. September 1980 ausbrannte, habe es mindestens in der Zeit vom 27. September 1980 gegen 12.15 Uhr bis zum 28. September 1980 gegen 20.45 Uhr auf einem öffentlichen Parkplatz in der Ortschaft D gestanden. Erst dann sei es von Unbekannten abgeschleppt und kurze Zeit später auf einem etwa 10 km entfernten Feldweg in Brand gesetzt worden. Dies entspreche nicht dem typischen Ablauf eines Kraftfahrzeugdiebstahls. Es wäre ganz unwahrscheinlich, dass ein Dieb sich noch einmal zu dem Fahrzeug begeben, es fast 10 km zu einer anderen Stelle abgeschleppt und dort in Brand gesetzt hätte, nur um etwaige Spuren des Diebstahls zu beseitigen. Gerade durch das Abschleppen und Inbrandsetzen des Fahrzeuges hätte er sich in erhöhtem Maße der Gefahr ausgesetzt, des Diebstahls überführt zu werden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug von einem Dieb in D abgestellt und später von anderen Personen, die nicht mit dem Dieb in Verbindung standen, abgeschleppt und verbrannt worden wäre.
Weitere Umstände, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Entwendung des Fahrzeuges zuließen, seien nicht festgestellt. Insbesondere hätten sich an dem Fahrzeug keine äußerlich sichtbaren Spuren einer gewaltsamen Öffnung befunden. An der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin bestünden nicht geringe Zweifel. Er sei 1979 wegen gemeinschaftlicher Hehlerei rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er 1977 im Rahmen des Geschäftsbetriebes seiner damaligen Firma unterschlagene Motorräder angekauft hatte. Dies zeige, dass ihm die Schädigung fremder Vermögensinteressen nicht wesensfremd sei. Es komme hinzu, dass die Klägerin über den Kaufpreis und den Gesamtpreis unterschiedliche Angaben gemacht habe.
Die Klägerin habe für die Entwendung des Fahrzeugs auch keinen Anzeichensbeweis erbracht. Die aufgeführten Indizien ergäben in ihrer Gesamtheit nicht das äußere Bild eines Kraftfahrzeug-Diebstahles; sie sprächen vielmehr mit "einiger Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die Klägerin den Diebstahl nur vorgetäuscht habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Angesichts der von ihm erwähnten Umstände des Falles ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin weder einen Indizien- noch einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Diebstahls des Fahrzeugs erbracht hat. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände des Falles ist möglich und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis eines gewissen Mindestmaßes an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 = VersR 1980, 229 und 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29). Das Berufungsgericht hat diese Mindestanforderungen aus den von ihm angeführten Gründen nicht als erfüllt angesehen (BU 9 Abs. 3, 12 Abs. 2). Diese tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die Beklagte Tatsachen bewiesen hat, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls ergibt.
II.
Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag abgewiesen hat. Es hat dazu ausgeführt:
Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Klägerin den Diebstahl vorgetäuscht und ihr Fahrzeug selbst in Brand gesetzt habe oder habe in Brand setzen lassen. Aufgrund der Tatumstände bestehe jedoch einige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin die Entwendung ihres Fahrzeuges vorgetäuscht habe. Damit sei zugleich hinreichend wahrscheinlich, dass der Brand, wenn nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, so doch in seinem Auftrag vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die Tatumstände, die für das Vortäuschen eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer sprächen, könnten nicht losgelöst von der Frage gewürdigt werden, ob der Versicherungsnehmer den Brand - selbst oder durch Dritte - herbeigeführt habe. Insoweit bestehe zwischen beiden möglichen Schadensfällen ein innerer Zusammenhang. Die Tatumstände, die gegen das Vorliegen eines Diebstahls sprächen, seien zugleich Indizien dafür, dass der Versicherungsnehmer den Brand herbeigeführt habe. In derartigen Fällen müsse es genügen, dass gewichtige Indizien gegen das Vorliegen eines Kraftfahrzeug- Diebstahls vorhanden sind, die in gleicher Weise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Herbeiführung des Brandes durch den Versicherungsnehmer begründen. Im Ergebnis bedeute dies eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Versicherers im Rahmen des § 61 VVG. Die Klägerin hätte daher Umstände darlegen und beweisen müssen, die den Verdacht, den Diebstahl des Fahrzeuges vorgetäuscht und den Brand herbeigeführt zu haben, entkräften.
Dieser Ansicht kann, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes vorgesehenen Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 unter Berücksichtigung der in ZfS 1983, 87 abgedruckten Entscheidung des Berufungsgerichts ausgeführt hat, nicht gefolgt werden.
Den Beweis für das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer zu führen (BGHZ 65, 118, 121, 122; Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 61 Rdn. 33; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. Anm. 6 zu § 61). In Fällen, in denen von dem Versicherungsnehmer eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet wird, kommt diesem wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, dass der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29). Andererseits muss der Versicherer in angemessener Weise vor Missbrauch geschützt sein. Deshalb muss ihm die Möglichkeit eingeräumt sein, den Missbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise nachzuweisen. Das führt jedoch entgegen der von dem Berufungsgericht und Bruck/Möller Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl. Bd. V Anm. J 31 a.E. vertretenen Ansicht nicht zu einer Umkehr der Beweislast des Versicherers im Rahmen des § 61 VVG. Der Versicherer muss vielmehr nachweisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers besteht (BGH aaO). Gelingt dem Versicherer dieser Nachweis, so muss der Versicherungsnehmer die behauptete Entwendung voll beweisen. Das ändert aber nichts daran, dass der Versicherer, soweit ein Brand als Versicherungsfall feststeht, die Beweislast für seine Behauptung hat, der Versicherungsnehmer habe diesen Versicherungsfall vorsätzlich (oder etwa grob fahrlässig) herbeigeführt. Dabei kann freilich dem Nachweis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer eine Entwendung vorgetäuscht habe oder dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch im Rahmen der Beweisführung nach § 61 VVG zukommen. Das hat der Tatrichter zugunsten des Versicherers bei seiner Überzeugungsbildung gegebenenfalls zu beachten. Er darf jedoch nicht aus diesem Grunde die Beweislastverteilung umkehren. Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann aber in solchen Fällen je nach Sachlage praktisch zu dem gleichen Ergebnis führen.
Auch sonstige Gründe für eine Umkehrung der Beweislast liegen nicht vor. Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung die Ansicht zu vertreten scheint, eine solche "Umkehr der Beweislast" müsse bei Vorliegen eines "Anscheinsbeweises" oder eines "Anzeichen- oder Indizienbeweises" stattfinden, verkennt sie, dass das Berufungsgericht unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände davon ausgegangen ist, ein Anscheinsbeweis für eine vorsätzliche Brandstiftung durch die Klägerin oder ihren Geschäftsführer sei nicht erbracht und es spreche lediglich einige Wahrscheinlichkeit für ein solches Verhalten der Klägerin oder ihres Geschäftsführers. Im übrigen würde es sich auch dann, wenn ein dahingehender Anscheinsbeweis erbracht wäre, nicht um eine Umkehr der Beweislast im Sinne von § 61 VVG handeln; vielmehr hätte dann die Beklagte ihrer Beweislast (jedenfalls zunächst) genügt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht aufgrund eines Anzeichenbeweises die Überzeugung gewonnen, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Brand selbst gelegt oder in Auftrag gegeben habe. Es hat lediglich ausgeführt, weil einige Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung bestehe, sei es auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Brand, wenn nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, so doch in seinem Auftrag vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Diese Ausführungen müssen im Zusammenhang mit den anschließenden Erwägungen des Berufungsgerichts über die Umkehr der Beweislast gewürdigt werden. Aus ihnen ergibt sich, dass das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen hat, für eine durch den Geschäftsführer der Klägerin oder in seinem Auftrag durchgeführte Brandstiftung liege eine (nach den allgemeinen Regeln erforderliche) so hohe Wahrscheinlichkeit vor, dass sie nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichzusetzen ist, sondern seine Entscheidung gemäß der von ihm angenommenen Umkehrung der Beweislast getroffen hat. Da hier kein Grund für eine Umkehr der Beweislast vorliegt und das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Brand von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst oder in seinem Auftrag gelegt wurde, musste unter Zurückverweisung der weitergehenden Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden. ..."