Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat das Gericht seine frühere Auffassung im Urteil vom 29.01.2007 - 4St RR 222/06 - wieder aufgegeben.In Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 - C-225/07 - hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war.
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Das Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Weiter hat es die tschechische Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und den Führerschein eingezogen. Ferner ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen; von der Sperrfrist ausgenommen wurden Fahrzeuge der Führerscheinklasse L.
Das Amtsgericht hat die Verurteilung auf folgende Feststellungen gestützt:Der Angeklagte fuhr am 8.8.2006 kurz nach 9.00 Uhr mit dem Radlader des Typs Marke O&K;, Typ L9, auf der … Straße in G., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Er bringt vornehmlich vor, von der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien Fahrzeuge der Führerscheinklasse L ausgenommen gewesen, so dass er aufgrund der ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B jedenfalls Kraftfahrzeuge der Klasse L habe führen dürfen. Darüber hinaus beruft sich der Angeklagte auf einen Verbotsirrtum.
Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 21.2.2006 entzogen worden. Weiterhin war eine Sperrfrist angeordnet worden, welche wegen nachträglicher Verkürzung am 21.7.2006 endete. Von der Sperrfrist ausgenommen waren Fahrzeuge der Führerscheinklasse L. Eine solche Fahrerlaubnis hatte der Angeklagte jedoch nicht wieder erworben. Vielmehr war dem Angeklagten am 23.6.2006, also noch während des Laufs der Sperrfrist, eine Fahrerlaubnis der Klasse B durch die Verwaltungsbehörde des Magistrats Rokycany in Tschechien ausgestellt worden. Dem Angeklagten war sowohl durch Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde Gersthofen vom 3.8.2006 sowie noch einmal in einer persönlichen Vorsprache am 8.8.2006 kurz vor 9.00 Uhr mitgeteilt worden, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland nicht fahren dürfe, auch keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge der Führerscheinklasse L.
II.
Die statthafte (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige Sprungrevision hat keinen Erfolg; soweit der - hierfür unzuständige - Tatrichter Wiedereinsetzung in die zunächst versäumte Revisionsbegründungsfrist gewährt hat, ist der Senat hieran gebunden (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 346 Rn. 18 unter Hinweis auf BayObLGSt 1980, 36/37).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht in ihrer Antragsschrift vom 2.10.2008 - welche sich ihrerseits auf die vorausgegangene Stellungnahme vom 12.7.2007 bezieht - Bezug genommen, die auch durch die Erwiderung der Verteidigung vom 29.10.2008 nicht entkräftet wird. Im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Der Senat hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war (vgl. Senatsurteil vom 29.1.2007 - 4St RR 222/06 -, veröffentlicht u.a. NJW 2007, 1152; ebenso OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 269; OLG Jena DAR 2007, 404; OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 77; a.M. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 271).
Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorab-Entscheidungsersuchen des Amtsgerichts Landau a.d. Isar mit Beschluss vom 3.7.2008 -C-225/07-entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedsstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, soll nach der Meinung des Europäischen Gerichtshofs hierauf keinen Einfluss haben (vgl. NJW 2009, 207).
Der Senat hält deshalb an seiner eingangs zitierten Rechtsprechung nicht mehr fest; diese war darauf zurückzuführen, dass der Senat aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der Meinung war, „europarechtsfreundlich“ entscheiden zu müssen. Dieser Gesichtspunkt ist durch die vorstehend zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 entfallen. Dies hat zur Folge, dass der Angeklagte vorliegend nicht berechtigt war, aufgrund der ihm am 23.6.2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen (so bereits OLG Stuttgart - NStZ-RR 2007, 271 - mit ausführlicher Begründung; ebenso jetzt auch OLG Celle NZV 2009, 92).
2. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG entfällt auch nicht deshalb, weil der Angeklagte hier ein Kraftfahrzeug geführt hat, für dessen Führen nur eine Fahrerlaubnis L erforderlich war und Fahrzeuge der Führerscheinklasse L von der durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 21.2.2006 angeordneten Sperre ausgenommen waren.
Denn der Angeklagte hat hier nicht eine Fahrerlaubnis der Klasse L erworben, sondern eine solche der Klasse B, für deren Erwerb eben eine Sperrfrist bestand mit der Folge, dass er von dieser Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperre im Inland keinen Gebrauch machen durfte.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Antragsschrift vom 12.7.2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass nach § 6 FeV eine Fahrerlaubnis der Klasse B auch die Klasse L umfasst, nicht bedeutet, dass die Fahrerlaubnis quasi „partiell“ anerkennungsfähig ist (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV in der seit 1.2.2005 gültigen Fassung vom 9.8.2004). Berechtigt eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik, so berechtigt sie dazu in ihrem Umfang (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 FeV). Berechtigt die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B wie vorliegend - da innerhalb der inländischen Sperre erteilt - nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, so berechtigt sie insgesamt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht etwa nur teilweise. Eine selbständige Fahrerlaubnis der Klasse L ist dem Angeklagten gerade nicht erteilt worden.
3. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeschieden. Der Angeklagte war über die Rechtsauffassung der Führerscheinbehörde ausdrücklich informiert worden und hatte daraufhin erklärt, er werde trotzdem fahren, da er sonst seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, worüber der Angeklagte geirrt haben sollte.
4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Amtsgericht den Angeklagten aufgrund seines Verhaltens und seiner Äußerung, „dass er trotzdem fahren werde“, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und deshalb auch eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt hat. ..."