Ein Fußgänger, der mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf einer Straße entlanggeht, muss einen gefärbten Pfosten erkennen. Weitere Schutzmaßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind nicht erforderlich. Anderes mag für Radwege aufgrund der Fahrgeschwindigkeit insbesondere bei Dunkelheit gelten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Auf den Beschluss des Senats vom 19.3.2009 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 9.4.2009 bestehen keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Klägerin.
Auch das OLG Rostock beruft sich auf den in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsatz, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist und der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen muss, sondern vielmehr nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen hat, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fern liegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer bereits mit einem beiläufigen Blick selbst erfassen kann, erfordern mithin keine besonderen Maßnahmen; vor ihnen muss insbesondere auch nicht gewarnt werden (vgl. BGH VersR 1979, 262).
Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass ein Fußgänger, der mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf einer Straße entlanggeht, einen solchen Pfosten erkennen muss und keine Schutzmaßnahmen der Beklagten erforderlich sind bzw. waren. Der Senat hält es zwar für vorstellbar, dass ein Fußgänger, der nicht in die Gehrichtung blickt, solch einen Pfosten aus Unaufmerksamkeit nicht wahrnimmt, dass er aber den Pfosten aufgrund der Farbgebung bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen und nicht mehr ausweichen kann, erschließt sich dem Senat nicht. Anderes mag für Radwege aufgrund der Fahrgeschwindigkeit insbesondere bei Dunkelheit gelten.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind weiterhin erfüllt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich, ebenso wenig ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich. ..."