Die Polizeibeamten müssen vor einer Blutentnahme keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einholen, wenn auf Grund der zwischen Ergreifung des Täters und frühestmöglichem Zeitpunkt einer solchen Anordnung 7 Stunden liegen würden und damit durch den zwischenzeitlichen Alkoholabbau eine Beweisvereitelung zu befürchten wäre. In einem solchen Fall ist von Gefahr im Verzug auszugehen und es besteht hinsichtlich der Blutprobe kein Beweisverwertungsverbot.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 8'! a StPO ist zulässig erhoben, Insbesondere teilt der Revisionsführer den genauen Wortlaut der Erklärung mit, mit der er der Verwertung des Blutalkoholgutachtens des Labors Y widersprochen hat (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 26.02.2009 - 3 Ss 7/09 OLG Hamm).
Die Verfahrensrüge ist in der Sache aber nicht, begründet. Der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lemgo am 11.11.2008 erhobene Widerspruch gegen die Verwertung des Blutalkoholgutachtens ist nicht geeignet, ein Beweisverwertungsverbot betreffend dieses Beweismittels zu begründen. Der erhobene Widerspruch lässt nämlich mangels spezifizierter Begründung nicht eindeutig erkennen, aus welchen Gründen der Revisionsführer das Beweismittel für unverwertbar hält.
Ein Beweisverwertungsverbot setzt nicht etwa nur voraus, dass der Verwertung des Beweismittels überhaupt widersprochen wurde. Erforderlich ist vielmehr eine spezifizierte Begründung des Widerspruchs, in der zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (BGH, NJW 2007, 3587, 3589; NJW 2008, 307, 30; KK-Diemer, 6. Aufl., § 136 StPO Randnummern 17 a und 28; Senat, Beschluss vorn 26.02.2009 - 3 Ss 7/09 OLG Hamm). Dies folgt daraus, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allen möglichen oder denkbaren Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beweiswürdigung von Amts wegen nachzugehen. Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH NJW 2007, 3587, 3089; Senat, Beschluss vom 26.02.2009, 3 Ss 7/09 OLG Hamm; vgl. in diesem Sinne zur Angriffsrichtung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren BGH NStZ 2007, 161, 162; NStZ 1999, 94; NStZ 1998, f30).
Im Anwendungsbereich des § 81 a StPO kommt als mögliche Angriffsrichtung in diesem Sinne neben der Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a Abs. 2 StPO namentlich die unterlassene Belehrung des Beschuldigten über die Freiwilligkeit der Mitwirkung, die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Eingriffsvornahme durch einen Nicht-Arzt (Medizinalassistent, Krankenschwester oder Krankenpfleger), die bewusste Vortäuschung des Ermittlungsbeamten, dass die Blutprobe von einem Arzt entnommen werde, oder die Anwendung unerlaubten Zwangs in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 81 a Rdnr. 32, 33 m.w.N.; KK-Senge, 6. Aufl., § 81 a StPO Rdnr. 14 m.w.N.).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus der Rügebegründung, dass der Angeklagte nicht nur die Verletzung des Richtervorbehaltes des § 81 a StPO, sondern darüber hinaus auch beanstanden will, dass der Angeklagte nicht über die Freiwilligkeit der Mitwirkung bei der Entnahme der Blutprobe unterrichtet wurde und dass vor allem offenbar auch gerügt werden soll, dass die Polizeibeamten nicht zumindest versucht hatten, eine staatsanwaltschaftliche Anordnung betreffend die Entnahme der Blutprobe zu erhalten, Bei dieser Sachlage hätte es aber bereits im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs der spezifizierten Begründung bedurft, welche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Blutprobenentnahme zur Prüfung des Tatgerichts gestellt werden sollten.
Im Übrigen gilt, dass, soweit der Angeklagte die Verletzung des Richtervorbehaltes des § 81 a Abs, 2 StPO rügt, die Revision auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Revisionsführer selbst vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Blutprobenentnahme gegen 23.30 Uhr bzw, zum Zeitpunkt der Entnahme gegen 00.22 Uhr kein Richter erreichbar war. Mangels Erreichbarkeit eines Richters kann es aber nicht als willkürlich oder grob fehlerhaft angesehen werden, wenn die Ermittlungsbeamten selbst die Entnahme der Blutprobe anordneten. Vielmehr hätten dann ohne weiteres die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr in Verzug gemäß § 81 a Abs. 2 StPO vorgelegen. Soweit die Revision - inhaltlich unbestimmt - die Erreichbarkeit eines Richters „am frühen Morgen" des Tages anspricht, bleibt zunächst auch hier offen, ab welchem Zeitpunkt denn ein Richter tatsächlich erreichbar gewesen sein sollte, Nach den landesinternen Verwaltungsvorschriften für die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes hätte erst um 06.00 Uhr ein Richter zur Verfügung gestanden (RV des JM vom 15.10.2007 - 2043-I 3 - JMBI. NRW 2007, S. 185). Ausgehend von der von der Revision vorgetragenen Tatzeit um 23.30 Uhr hätte damit auch unter Zugrundelegung knappester Prüfungszeiträume für den Eildienstrichter (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09 OLG Hamm und Senat, NJW 2009, 242, 243) vor 06.30 Uhr keine richterliche Entscheidung erreicht und vor etwa 07.00 Uhr keine Blutprobe auf der Grundlage einer solchen Entscheidung entnommen werden können. Die dadurch bedingte Notwendigkeit der Rückrechnung über einen Zeitraum von mehr als sieben Stunden würde aber sowohl unter dem Gesichtspunkt der absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten als auch unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu der drohenden Gefahr eines Beweismittelverlustes führen.
Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO darin sehen will, dass die Anordnung der Blutprobenentnahme durch die Polizeibeamten als Hilfsperson der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) und nicht durch den zuständigen Eilstaatsanwalt selbst erfolgte, vermag ein solcher Verstoß von vornherein keine Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO begründen. Einer Verletzung des Richtervorbehaltes des § 81 a Abs. 2 StPO und die damit verbundene mögliche Verletzung des Beschuldigten in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes auf effektiven Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2007, 1345; NJW 2008, 2053) - selbstverständlich - voraus, dass die Anordnungskompetenz des Richters und nicht etwa die eines Ermittlungsbeamten, sei es des Staatsanwaltes, sei es eines seiner Hilfspersonen i.S.d. § 152 GVG - missachtet bzw. unterlaufen worden ist. Zwar mag die Anordnung der Blutprobenentnahme bei Gefahr im Verzug i.S.v. § 81 a Abs. 2 StPO zunächst dem Staatsanwalt selbst und - nachrangig - seinen Hilfspersonen zustehen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1345 und NJW 2008, 3053), doch ist dieses Rangverhältnis, da allein im Bereich der Ermittlungsbehörden und damit den Bereich der Exekutive betreffend, für die Frage der Verletzung des Richtervorbehaltes von vornherein bedeutungslos.
2. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf die zutreffenden J Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 16.022009 Bezug genommen werden. ..."