Dem Geschädigten obliegt die Beweislast dafür, dass die behaupteten Schäden aus dem strittigen Unfall herrühren. Hält ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Schäden teilweise für nicht kompatibel, dann besteht kein Ersatzanspruch hinsichtlich des geltend gemachten Schadens.Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Dieser ereignete sich am 12.12.2006 gegen 13.40 Uhr auf der BAB 59 in Fahrtrichtung L.
Der Kläger war seinerzeit Eigentümer des Ford U, amtliches Kennzeichen …. Mit diesem Fahrzeug befuhr dessen damaliger Mitarbeiter, der Zeuge S, die vorgenannte BAB aus Richtung L2 kommend in Richtung L. Am Unfall beteiligt war weiterhin der Beklagte zu 1) als Fahrer des Pkws D Y1, amtliches Kennzeichen …. Halterin des Fahrzeugs war im Unfallzeitpunkt seine Ehefrau, die Beklagte zu 2). Das Fahrzeug war zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, sich auf die BAB 59 von der Beschleunigungsspur kommend, einzufädeln, wobei die Unfallörtlichkeit von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Es kam beim Einfädlungsvorgang zu einer Berührung beider Fahrzeuge. Der Kläger versuchte zunächst die Abrechnung eines Schadens im Bereich der rechten Schiebetür des Ford U. und der Seitenwand hinten rechts auf Basis eines Kostenvoranschlages. Die Beklagte zu 3) trat in die Regulierung nicht ein. Sodann holte der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen U1 im November 2007 zu den Unfallschäden ein. Die Beklagte zu 3) beauftragte ihrerseits die Firma E. mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Zuordnungsfähigkeit der geltend gemachten Schäden. Unter Berufung auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte zu 3) eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 06.12.2007 ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1 455,25 Euro netto, 304,81 Euro an Sachverständigenkosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.
Der Kläger trug vor:
Der Beklagte zu 1) sei von der Ausfahrt T-I kommend auf die A 59 aufgefahren. Der Beklagte zu 1) sei von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrspur unter Nichtbeachtung der Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs eingefädelt. Dabei sei der Pkw der Beklagten mit der linken Seite gegen die rechte Seite des Kfz des Klägers geprallt. Dabei sei es zu einer Beschädigung der Schiebetür rechts sowie der hinteren rechten Seitenwand beim klägerischen Pkw gekommen.
Der Kläger hat beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1 785,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 192,90 Euro zu zahlen.Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen:
Der Beklagte zu 1) sei von der BAB 565 kommend auf die A 59 aufgefahren. Er habe sein Fahrzeug beschleunigt, um vor dem Kfz des Klägers in den fließenden Verkehr sich einordnen zu können. Jedoch habe der Fahrer des klägerischen Kfz beschleunigt und dadurch die Lücke für den Beklagten zu 1) verkürzt. Es sei zu einer leichten Berührung beider Fahrzeuge gekommen, wobei der Fahrer des Kfz des Klägers versucht habe, den Beklagten zu 1) abzudrängen. Aufgrund der Anstoßsituation sei die Radlaufkante vorne links beim Kfz des Klägers gegen die hintere linke Tür des Beklagten Pkw gestoßen. Ein weiterer Anstoß, bei dem es zu einer Beschädigung der Schiebetür rechts und der Seitenwand hinten rechts gekommen sei, sei ausgeschlossen, da insoweit keine Gegenspuren am Fahrzeug der Beklagten vorhanden seien. Der Kläger versuche Altschäden abzurechnen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. zu der Frage der Zuordnungsfähigkeit der Unfallschäden.
Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG.
Zur Überzeugung des Gerichtes hat der Kläger nicht bewiesen, dass es bei der unstreitig stattgefundenen Kollision des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) im Zuge des Einfädelns des Beklagten zu 1) auf die A 59 zu den geltend gemachten Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Dies steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Y. Dieser hat die Kollisions-Relativ-Stellung der Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt des Hauptimpulsabtausches rekonstruiert. Dabei hat er festgestellt, dass die Eindellung in der linken Fondtür des vom Beklagten geführten D. Pkw mit dem Radlaufbogen vorne rechts am Ford U. des Klägers korrespondiert. Diese Schäden im Bereich der linken hinteren Seite am Fahrzeug der Beklagten zu 2) sind von dem Sachverständigen selbst in Augenschein genommen und anschaulich den vorgelegten Fotos zu entnehmen. Der Sachverständige schlussfolgert überzeugend, dass der Radlaufbogen am Fahrzeug des Klägers die linke Fahrzeugseite der hinteren Tür am Fahrzeug der Beklagten berührt hat. Der Schadensbereich an der Schiebetür rechts sowie der Seitenwand hinten rechts am Fahrzeug des Klägers ist zur Überzeugung des Sachverständigen vom Beklagtenfahrzeug nicht erreicht worden bei der Kollision.
Das Sachverständigengutachten ist anschaulich, überzeugend und erkennbar von Sachkunde geprägt. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen.
Aufgrund dessen steht fest, dass die Schäden im Bereich der Schiebetür sowie der Seitenwand hinten rechts nicht durch eine Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten entstanden ist.
Aufgrund dessen hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch. ..."