Parkt jemand ein anderes widerrechtlich geparktes Fahrzeug zu, so dass dieser am Wegfahren gehindert wird, ist das gebührenpflichtige Abschleppen des Zuparkenden rechtmäßig, da durch das Zuparken die öffentliche Sicherheit gestört wird.Zum Sachverhalt: Der Kläger wendete sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme.
Der Kläger war bis Ende Juli 2006 Schuldirektor der G.-Schule in .... Zu der Schule gehört ein Parkplatz mit acht Parkbuchten, an dessen Zufahrt das Verkehrszeichen 250 („Verbot der Durchfahrt für alle Fahrzeuge“) mit Zusatzzeichen („Privatparkplatz ganztägig für Berechtigte der G. Schule LMI WIS. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“) aufgestellt ist.
Am 23. Mai 2006 um ca. 16.45 Uhr parkte ein nicht parkberechtigter Bewohner der ...straße seinen Pkw auf dem Parkplatz der Schule. Der Kläger parkte kurz darauf seinen Pkw mit amtlichem Kennzeichen schräg vor dem Fahrzeug des nicht parkberechtigten Verkehrsteilnehmers. Das Fahrzeug wurde dadurch am Verlassen des Parkplatzes gehindert. Der Fahrer des Pkw beobachtete den Vorgang und verständigte die Polizei, nachdem der Kläger ins Schulgebäude gegangen war. Den Polizeibeamten teilte er mit, dass er zugeparkt worden sei. Die Polizeibeamten bemerkten im Fahrzeuginneren auf dem Beifahrersitz ein Schild mit der Aufschrift „Parkausweis Schule/ Stadtbildstelle /Landesinstitut für Schule /Lehrerfortbildungsinstitut“. Nach einer Halteranfrage und erfolglosem Versuch, den Kläger zu erreichen, verständigten die Polizeibeamten ein Abschleppunternehmen, um das Fahrzeug des Klägers auf einen freien Parkplatz umsetzen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt waren drei weitere Parkbuchten auf dem Parkplatz frei. Noch vor dem Eintreffen des Abschleppwagens erschien ein Lehrer der Schule und teilte mit, dass das Fahrzeug dem Schuldirektor gehöre und dieser gleich erscheinen werde. Die Polizeibeamten bestellten den Abschleppwagen sodann ab. Das gegen den Kläger wegen Nötigung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen - Zweigstelle Bremerhaven - mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 setzte die Ortspolizeibehörde Bremerhaven gegen den Kläger Kosten für die Anfahrt des Abschleppwagens in Höhe von 45,00 Euro und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 Euro fest. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ließ der Kläger am 22. Januar 2007 anwaltlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger hat am 16. Juni 2008 Klage erhoben. Er hat beantragt,Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- den Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.01.2007 () der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres () vom 28.05.2008, zugestellt am 02.06.2008, aufzuheben.
- die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
II 1. Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.01.2007 festgesetzten Kosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) i.V.m. § 40 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Nach §§ 1, 40 BremPolG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zwangsmittel sind nach § 13 BremVwVG sind (Nr. 1) Zwangsgeld, (Nr. 2) Ersatzvornahme und (Nr. 3) unmittelbarer Zwang. Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.
II.1.1. Die Einleitung der Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn es handelte sich um eine rechtmäßige Ersatzvornahme. Indem der Kläger sein Fahrzeug vor dem Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers querparkte und diesen so am Wegfahren hinderte, begründete er eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und die subjektiven Rechtsgüter des Einzelnen (§ 2 Nr. 2 BremPolG). Aus der maßgeblichen ex-ante Sicht der einschreitenden Polizeivollzugsbeamten durften diese aufgrund der objektiv überschaubaren Sachlage vom Vorliegen eines Nötigungstatbestandes im Sinne des § 240 StGB ausgehen. Aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag somit ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor. Die durch das Zuparken seitens des Klägers herbeigeführte Eigentums- und Besitzstörung gegenüber dem Eigentümer/Führer des zugeparkten Fahrzeugs war rechtswidrig. Zwar wären der Kläger bzw. die G.-Schule als Park- und Besitzberechtigte des Parkplatzes gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt gewesen, sich sofort nach Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des späteren Anzeigeerstatters mittels Abschleppens des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs wieder des Besitzes zu bemächtigen. Die widerrechtliche Benutzung der Parkbucht berechtigte den Kläger jedoch nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren, denn dadurch erfolgte keine Beseitigung der Besitzstörung. Der darüber hinaus zur Annahme einer Störung der öffentlichen Sicherheit notwendige Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB lag ebenfalls vor (vgl. hierzu OVG Saarland, Urt. v. 15.09.1993, Az. 3 R 6/93 und v. 06.05.1993, Az. 1 R 106/90 ). Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ergaben sich für die handelnden Polizeibeamten keine Anhaltspunkte für ein sozial unschädliches und infolgedessen nicht verwerfliches Handeln des widerrechtlich parkenden Klägers. Vielmehr durften sie aufgrund der Schilderung des Anzeigeerstatters davon ausgehen, dass dieser wegen seiner fehlenden Parkberechtigung bewusst eingeparkt worden war. Ob der Kläger mit Nötigungswillen gehandelt hat, kann hier offen bleiben. Entscheidungserheblich ist, ob objektiv eine Gefährdung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter des widerrechtlich Parkenden vorlag. Die strafrechtliche Beurteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft, die das wegen Nötigung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht maßgeblich.
II.1.2. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit lag zudem in dem aus objektiver Sicht gegebenen Verstoß gegen § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser Norm erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und Rücksichtnahme. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Auf dem Parkplatz der Schule als tatsächlichöffentlicher Verkehrsraum findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Parkplatz der Schule ein Privatparkplatz sei. Öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind Verkehrsflächen unabhängig von ihrer Widmung, wenn sie entweder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind, wobei maßgeblich ist, dass eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die Allgemeinheit besteht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 04.08.1999, Az. 5 A 1321/97 m.w.N.). Der Kläger hat vorgetragen, dass die Schulleitung die Benutzung des Parkplatzes durch Nichtberechtigte, insbesondere durch Nachbarn, unabhängig von dem durch das Verkehrszeichen 250 statuierten Verbot, dulde. Der Parkplatz ist ferner von einer öffentlichen Straße aus frei befahrbar. Das widerrechtliche Parken des späteren Anzeigeerstatters sowie die vom Kläger geltend gemachte Praxis, in der vorgenommenen Art zu parken und sich darauf zu verlassen, dass er im Schulgebäude benachrichtigt werde, rechtfertigen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht. Relevant ist überdies nicht, ob zum Zeitpunkt des Zuparkens andere Parkbuchten frei waren. Bei vollständiger Belegung des Parkplatzes hätte der Kläger entweder das Abschleppen des ohne Berechtigung geparkten Fahrzeugs anordnen oder sich einen anderen Parkplatz außerhalb des Schulparkplatzgeländes suchen müssen, um eine Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu vermeiden. Auch in Bezug auf die Annahme eines Verstoßes gegen das straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot kommt es auf die objektive ex-ante Sicht der einschreitenden Polizeibeamten an. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe ohne Nötigungswillen gehandelt und sei davon ausgegangen, dass der Anzeigeerstatter mit seinem Vorgehen einverstanden sei, kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dies nachträglich weiter aufzuklären. Vielmehr ist dem Kläger zuzumuten, etwaige zivilrechtliche Ersatzansprüche gegenüber dem Anzeigeerstatter geltend zu machen.
Den Kläger traf folglich die Verpflichtung, sein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 15 BremVwVG, die nach dieser Norm im Rahmen einer Ersatzvornahme ausgeführt werden konnte. Die Polizeibeamten handelten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse aus der Befugnisgeneralklausel des § 10 Abs. 1 BremPolG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG.
II 2. Die eingeleitete Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Auf ein Verschulden beim Verbotsverstoß kommt es nicht an. Nach diesen Maßgaben war die Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme war ermessensfehlerfrei, denn der Kläger konnte für eine Bekanntgabe der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig erreicht werden. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z.B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84 und v. 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84 ). Einen Hinweis, der diese Anforderungen erfüllt, hat der Kläger nicht in seinem Fahrzeug hinterlassen, denn der vom Kläger ausgelegte Parkausweis bezog sich auf mehrere Institutionen, so dass es den Polizeibeamten nicht ohne weiteres möglich war, den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln. Aus dem Parkausweis ergab sich nicht eindeutig, dass der Kläger an der G. Schule beschäftigt war, sich dort zum Vorfallszeitpunkt aufhielt und daher an diesem Ort ohne weiteres zu erreichen war. Der Parkausweis enthielt keinen Hinweis auf einen bestimmten Raum im Schulgebäude oder eine dienstliche Telefonnummer. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Vorfall am Nachmittag gegen 17.15 Uhr, d.h. außerhalb der regulären Schulzeiten, ereignete. Die Polizeibeamten haben ausweislich der Behördenakte eine Halteranfrage vorgenommen und erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen. Der pauschalen Behauptung des Klägers, dass er dies bezweifle und auch nicht glaube, dass die Polizeibeamten den Parkausweis in seinem Auto gesehen hätten, folgt das Gericht nicht. Die Polizeibeamten haben ihre Bemühungen um das Auffinden des Klägers glaubhaft dokumentiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die Polizeibeamten den Tathergang in dieser Hinsicht bewusst falsch geschildert haben sollten. Weitere Anstrengungen waren ihnen nicht abzuverlangen. Die Polizeibeamten waren insbesondere nicht verpflichtet, den mehrere Institutionen beherbergenden Gebäudekomplex zu betreten und die Türen einzelner Räume zu öffnen, um den Kläger dort möglicherweise aufzuspüren. Es spielt daher auch keine Rolle, ob einer der beiden Eingänge des Schulgebäudes verschlossen war. Selbst wenn beide Eingänge unverschlossen waren, war der Aufenthaltsort des Klägers nicht ohne weiteres ermittelbar.
Eine Abschleppmaßnahme war zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmens das einzig geeignete Mittel zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01; vom 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87) rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern dagegen regelmäßig geboten. So liegt der Fall hier. Das verbotswidrige Parken des Klägers führte zu einer konkreten Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers. Dass sich dieser durch das unberechtigte Parken auf dem Parkplatz der G.-Schule ebenfalls verkehrswidrig verhielt, ändert hieran nichts. Insoweit ist auf die maßgebliche ex-ante Sicht der handelnden Polizeibeamten abzustellen.
III.
Der Kläger ist auch zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst auch die Kosten für die Anfahrt des Abschleppwagens. Das Abschleppunternehmen war berechtigt, der zuständigen Behörde die Leerfahrt Rechnung zu stellen. Diese durfte die ihr so entstandenen Kosten nach §§ 15, 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Kläger festsetzen. Unter Berücksichtigung der schon angesichts der Vielzahl von Abschleppvorgängen zulässigen Pauschalierung bei der Vereinbarung der Entgelte zwischen der zuständigen Behörde und dem beauftragten Abschleppunternehmen bestehen im Hinblick auf die für den Arbeitsabbruch vereinbarte Vergütung von 45,00 Euro weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Ein Missverhältnis zwischen dem vom Kläger geforderten Entgelt und der abgerechneten Leistung ist nicht erkennbar.
Zu den durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten gehört auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15, 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen vorgesehenen Gebühr. ..."