Die örtliche Zuständigkeit sich aus § 215 des VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden neuen Fassung. Danach ist für Klagen aus einem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht Stendal ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Eine Zuständigkeit nach § 215 VVG n.F. besteht ersichtlich nicht. Auch wenn man - was aber, wie nachstehend ausgeführt, nicht angezeigt ist - eine Geltung des § 48 VVG a.F. annehmen wollte, wäre eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stendal nicht begründet. Der hier maßgebliche Versicherungsvertrag ist, was sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt und nach richterlichem Hinweis vom 16. Dezember 2008 von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden ist, durch eine Versicherungsmaklerin vermittelt worden, so dass § 48 VVG a.F. nach seinem Schutzzweck nicht eingreifen würde. Die Klägerin hat im Hinblick auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Stendal die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Magdeburg beantragt.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg ergibt sich aus § 215 des VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden neuen Fassung. Danach ist für Klagen aus einem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin ist in Magdeburg wohnhaft.
Der Anwendbarkeit des § 215 VVG neuer Fassung steht nicht entgegen, dass Art. 1 Abs. 1 S. 1 EGVVG für vor dem 1. Januar 2008 entstandene Versicherungsverhältnisse (Altverträge) die Fortgeltung des VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden alten Fassung bis zum 31. Dezember 2008 vorsieht. Die entgegenstehende Rechtsauffassung (vgl. OLG Stuttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg VersR 2009, 531; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, § 215 Rn. 16; Abel/Winkens r + s 2009, 102 [104f.]) überzeugt nicht. Anders, als Abel/Winkens (a.a.O.) meinen, sind „der vertragliche Anspruch und seine Durchsetzung“ durchaus zu trennen, soweit es materiellrechtliche Fragen einerseits und zivilprozessuale Fragen andererseits betrifft. Die das materielle Recht und das Prozessrecht beherrschenden Grundsätze sowie dogmatischen Erwägungen sind nicht deckungsgleich. Art. 1 Abs. 1 EGVVG betrifft bei sachgerechtem Verständnis nicht die in § 215 VVG n.F. getroffene Gerichtsstandsregel als rein prozessuale Regelung. Dafür sprechen die Gesetzesbegründung zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG, die auf die Geltung neuer vertragsrechtlicher Regelungen abstellt, und die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Zivilprozessrechts, wonach verfahrensrechtliche Änderungen ab Inkrafttreten zu beachten sind. Dass die in § 215 VVG n.F. getroffene Gerichtsstandsregelung nicht in die ZPO, sondern in das VVG eingefügt worden ist, hat historische Gründe. Der Sache nach handelt es sich um eine Ergänzung der §§ 12 ff. ZPO, auf die Art. 1 Abs. 1 EGVVG anzuwenden sinnwidrig wäre. Für den dem Versicherer durch das Übergangsrecht eingeräumten Bestandsschutz und die ihm gewährte Anpassungsmöglichkeit bestand und besteht hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage ersichtlich kein Anlass (wie hier: OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337 f.; Fricke VersR 2009, 15[20]; Schneider VersR 2008, 859; Junker in jurisPK BGB, § 312 Rn. 157.3)."