Zum Vergleich für die Angemessenheit des dem Kläger angebotenen Tagespreises ist die Schwacke-Liste 2007 heranzuziehen. Gegen die Heranziehung des Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts bestehen erhebliche Bedenken. Da es auf die örtlichen Preise, mithin die Preise auf dem regionalen Markt ankommt, sind die im Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 angegebenen Preise aus Sicht des Gerichts als Vergleichsgrundlage ungeeignet. Der Mietpreisspiegel des Frauenhofer Instituts beschränkt sich nämlich auf einstellige Postleitzahlenbereiche – während die Schwacke-Liste nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet –, was bedeutet, dass die ein Postleitzahlgebiet dargelegten Preise einen sehr großen Einzugsbereich erfassen, der keinesfalls als der regionale, dem Geschädigten zugängliche örtliche Markt bezeichnet werden kann.Entscheidungsgründe:
"Die auf § 3 Nr. 1 PflVG gestützte Klage ist zum größten Teil begründet.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall gem. § 249 BGB den Ersatz eines sogenannten Unfallersatztarifs nur verlangen, wenn ihm entweder ein anderer wesentlich günstigerer Tarif nicht ohne Weiteres zugänglich war oder der Tarif betriebswirtschaftlich notwendig war. Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den ihm in Rechnung gestellten Betrag ersetzt verlangen, wenn dargelegt ist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Nach dem BGH kommt es für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist der Geschädigte dann gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können ( BGH, Urteil vom 04.07.2006, VI ZR 237/05 ). Liegt der dem Geschädigten angebotene Tarif erheblich über dem in der Schwacke-Liste aufgezeigten Tarif, und zwar auffällig hoch, liegt es für den Geschädigten nahe, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen ( BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05 ).
Zunächst hat der Kläger nachgewiesen, mit der Fa. … am 30.05.2008 einen Mietvertrag über ein Fahrzeug der Klasse V zu einem Grundpreis von 109,00 EUR/Tag abgeschlossen zu haben. Insoweit hat der Kläger den Mietvertrag als Anlage 1 vorgelegt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass dieser Preis bereits bei Mietvertragsabschluss eingetragen war, ist zu berücksichtigen, dass in der als Anlage 2 vorgelegten Pkw-Preisliste der Fa. … für ein Fahrzeug der Gruppe V ein Eintagespreis von 109,00 EUR angegeben ist. Mithin entspricht der im Mietvertrag eingetragene Tagespreis dem Tagespreis der Pkw-Preisliste der Fa. … Selbst wenn der Grundpreis pro Tag nicht bereits am 30.05.2008 in den Mietvertrag aufgenommen worden wäre, wäre zwischen den Parteien entsprechend der Preisliste ein Vertrag zum Tagespreis von 109,00 EUR zustande gekommen. Insoweit hat der Kläger auch vorgetragen, dass ihm die Preisliste der Fa. … vorgelegt wurde. Aus dieser Preisliste ergeben sich im Übrigen auch die zugleich mit der Rechnung vom 13.06.2008 in Rechnung gestellten Zusatzleistungen.
Unter dem 13.06.2008 wurden dem Kläger Mietwagenkosten für 12 Tage in Rechnung gestellt. Soweit man den Übergabetag (30.05.2008) mit einrechnet, hat die Mietwagenfirma damit letztlich lediglich 12 Tage abgerechnet, obwohl das Fahrzeug unstreitig erst am 11.06.2008 zurückgegeben wurde. Im Übrigen hat der Kläger dargetan, dass das Autohaus ihn erst am 11.06.2008 zur Fahrzeugübergabe einbestellt hat, was nicht zu Lasten des Klägers als Geschädigten geht.
Bei einem vereinbarten Grundpreis von 109,00 EUR Netto/Tag für ein Fahrzeug der Klasse 5 musste der Kläger keine Bedenken gegen die Angemessenheit dieses Grundpreises haben und war deshalb zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif nicht verpflichtet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ein Fahrzeug der Klasse 5 als Mietfahrzeug angemietet und gefahren hat, so dass das Gericht davon ausgeht, dass es sich hinsichtlich der im Mietvertrag genannten Gruppe 6 um einen Schreibfehler handelt. Dies ergibt sich auch anhand der Preise der Pkw-Preisliste der Fa. … wonach der Preis von 109,00 EUR für ein Fahrzeug der Klasse 5 gilt.
Zum Vergleich für die Angemessenheit des dem Kläger angebotenen Tagespreises ist die Schwacke-Liste 2007 heranzuziehen.
Soweit die Beklagte als Anlage B 1 mehrere Angebote überregionaler Autovermietungen aus dem Raum Zwickau bzw. Schwarzenberg vorlegt, verkennt die Beklagte, dass es sich hierbei nicht um den örtlich relevanten Markt handelt, auf den nach der Rechtsprechung des BGH allein abzustellen ist. Der Kläger wohnt im Postleitzahlgebiet 083, in dem auch der Unfall passierte. Demnach kommt es auf den regionalen Markt in diesem Gebiet an. Der Kläger kann insoweit insbesondere nicht auf Angebote aus dem Raum Zwickau verwiesen werden. Von daher können die beklagtenseits angebotenen Mietwagenpreise nicht als geeignete Vergleichsgrundlage herangezogen werden.
Soweit die Beklagte den Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts heranzieht, hat das Gericht erhebliche Bedenken, die darin niedergelegten Mietpreise als Vergleichsgrundlage heranzuziehen. Da es auf die örtlichen Preise, mithin die Preise auf dem regionalen Markt ankommt, sind die im Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 angegebenen Preise aus Sicht des Gerichts als Vergleichsgrundlage ungeeignet. Der Mietpreisspiegel des Frauenhofer Instituts beschränkt sich nämlich auf einstellige Postleitzahlenbereiche – während die Schwacke-Liste nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet –, was bedeutet, dass die für das Postleitzahlgebiet „08“ dargelegten Preise einen sehr großen Einzugsbereich erfassen, der keinesfalls als der regionale, dem Geschädigten zugängliche örtliche Markt bezeichnet werden kann. Bereits unter diesem Aspekt hält das erkennende Gericht den Marktpreisspiegel Mietwagen des Frauenhofer Instituts nicht für geeignet, den örtlich zugänglichen regionalen Tarif zu bestimmen.
Es bleibt damit bei der Heranziehung der Schwacke-Liste 2007 als Vergleichsgrundlage. Zieht man den Nettotagespreis der Schwacke-Liste 2007 für ein Fahrzeug der Gruppe 5 im Postleitzahlgebiet 083 im Moduswert heran (der Wert des arithmetischen Mittels ist fast identisch), ergibt sich in Abweichung von dem klägerseits vereinbarten Nettogrundbetrag eine Abweichung in Höhe von 24 %. Bei einer solchen, unter 30 % liegenden und damit nicht als wesentlich zu bewertenden Differenz, hatte der Kläger keinen Anlass, die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs in Zweifel zu ziehen. Ihm mussten sich bei einer solch geringfügigen Abweichung keinerlei Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs aufdrängen, so dass für den Kläger auch keine Verpflichtung bestand, sich bei anderen Mietwagenunternehmen nach günstigeren Preisen zu erkundigen (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2007, Aktenzeichen: 7 O 720/06 ). Der Kläger war damit als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter aufgrund der relativ geringfügigen Abweichung zwischen dem ihn angebotenen und in Rechnung gestellten Tarif sowie dem Modus im Normaltarif nach Schwacke nicht zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Preis gehalten. Dann war ihm jedoch zugleich nicht ohne Weiteres ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich. Auf die Frage, ob der in Ansatz gesetzte Mietpreis betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, kommt es daher nicht mehr an.
Der Kläger kann daher den ihm in Rechnung gestellten Grundpreis für 12 Tage – der unter dem im Mietvertrag genannten Preis liegt – von der Beklagten ersetzt verlangen. Die in Ansatz gesetzten Haftungsbefreiungskosten sind nicht zu beanstanden. Soweit Zustell- und Abholkosten in Höhe von jeweils 30,00 EUR in Ansatz gebracht werden, hat der Kläger dargelegt, dass das Fahrzeug zum Gelände seines Autohauses gebracht und dort wieder abgegeben werden konnte. Dies ist logisch und nachvollziehbar, da sich die Vermietstation der vom Kläger in Anspruch genommenen Autovermietung nicht in Aue befindet. Damit sind zwangsläufig Zustell- und Abholgebühren entstanden, die dem Kläger deshalb zutreffenderweise in Rechnung gestellt wurden und von der Beklagten zu erstatten sind.
Soweit dem Kläger weiterhin Kosten von 10,00 EUR pro Tag für einen zweiten Fahrer in Rechnung gestellt wurden, hat der Kläger zwar vorgetragen, dass das geschädigte Fahrzeug auch von seiner Ehefrau gefahren wurde. Die Beklagte hat jedoch die Erforderlichkeit von Kosten für einen zweiten Fahrer substantiiert bestritten, indem sie bestritten hat, dass das Fahrzeug tatsächlich von zwei verschiedenen Fahrern gefahren wurde. Dem Kläger hätte es insoweit oblegen, Beweis dafür anzubieten, dass die vereinbarten und in Rechnung gestellten Kosten für einen zweiten Fahrer tatsächlich erforderlich waren. Mangels Beweisangebotes seitens des Klägers hierzu sind die in der Rechnung enthaltenen 120,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer abzuziehen, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass diese tatsächlich erforderlich waren.
Der Kläger ist nicht auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Autovermietung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu verweisen. Der BGH hat bereits im Urteil vom 09.10.2007, Aktenzeichen: VI ZR 27/07, klargestellt, dass gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche im Verhältnis der Versicherung zum Geschädigten angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle spielen.
Damit steht dem Kläger entsprechend der Rechnung der Fa. … unter Abzug der Bruttokosten für einen zweiten Fahrer ein Betrag in Höhe von 1.580,32 EUR zu. Da die Beklagte Vorgerichtlich bereits 1.202,00 EUR hierauf gezahlt hat, ergibt sich ein Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe von noch 378,32 EUR.
Auch der geltend gemachte Anspruch über 49,80 EUR für restliche An- und Abmeldekosten stehen dem Kläger gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu. Es ist unstreitigr, dass das Autohaus dem Kläger für An- und Abmeldung einen Betrag von 130,00 EUR in Rechnung gestellt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Ab- bzw. Anmeldung des Fahrzeugs vom Autohaus hat durchführen lassen. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die An- und Abmeldekosten in Höhe von 130,00 EUR sind daher erforderlich und von der Beklagten zu erstatten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO."