Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Es ist nicht einmal erforderlich, dass unter der Wirkung eines solchen Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie fiel erstmals im Januar 2005 mit einer Trunkenheitsfahrt (Atemalkoholkonzentration - AAK - von 0,30 mg/l) auf. Eine weitere Trunkenheitsfahrt erfolgte am 22. Mai 2007 (AAK 0,25 mg/l); außerdem stand sie dabei unter der Wirkung von Kokain, wie dem Gutachten von Prof. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf) vom 28. Juni 2007 zu entnehmen ist. Bei einer Verkehrskontrolle am Mittwoch, dem 26. Dezember 2007, gab die Klägerin mit einem Verdacht auf Drogenkonsum konfrontiert an, am Samstag zuvor (22. Dezember 2007) Kokain konsumiert zu haben; ein Kokainkonsum zuvor liege Monate zurück. Die daraufhin abgenommene Blutprobe ergab jedoch nach dem Gutachten von Prof. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn) keinen Befund.
Nachdem dem Beklagten diese Feststellungen bekannt wurden, forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2008 wegen zweier Trunkenheitsfahrten und dem Konsum von Kokain zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bis zum 25. Mai 2008 auf. Dazu bat die Klägerin um Fristverlängerung bis Ende des Jahres, da es darum gehe, den vollständigen Verzicht auf Alkohol oder Drogen verkehrsmedizinisch zu belegen. Eine Verlängerung wurde der Klägerin aber nur bis zum 15. Juli 2008 gewährt.
Da die Klägerin ein Gutachten bis dahin nicht vorlegte, entzog der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2008 deshalb der Klägerin die Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom selben Tage wurde eine Verwaltungsgebühr von 96,41 EUR erhoben.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 abgelehnt - 7 L 1032/08 -. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. Januar 2009 zurückgewiesen - 16 B 1687/08 -.
Zur Begründung der Klage trug die Klägerin zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des Ergebnisses der Blutprobenuntersuchung ein Beweisverwertungsverbot bestehe, weil die Untersuchung seitens der Polizei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt und unter Missachtung der Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei. Außerdem sei nach dem Gutachten E. die Kokainmenge mit 2 ng/ml sehr gering und diese als nur wahrscheinlich und nicht feststehend bezeichnet worden. Letztlich hätte der Beklagte die Frist zur Vorlage des Gutachtens antragsgemäß bis Ende 2008 verlängern müssen.
Die Klägerin hat beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2008 sowie den Gebührenbescheid vom 21. Juli 2008 aufzuheben.8 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen zur Begründung auf die Gründe seiner Ordnungsverfügung und die Beschlüsse der Gerichte im Eilverfahren verwiesen.
Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe:
"Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist zulässig, aber nicht begründet; denn die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der Beschlüsse des Gerichts und des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren 7 L 1032/08 verwiesen, denen das Gericht auch zur Urteilsbegründung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Es ist nicht einmal erforderlich, dass unter der Wirkung eines solchen Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.Dass die Klägerin Kokain mehrfach konsumiert hat, steht nach Aktenlage fest. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gutachten E. , das den Kokainkonsum der Klägerin belegt unabhängig davon, wie stark dessen Wirkung noch bei der Drogenfahrt am 22. Mai 2007 war. Dies ergibt sich aber auch aus den protokollierten Aussagen der Klägerin selbst, die am 26. Dezember 2007 noch einen Kokainkonsum am 22. Dezember 2007 eingeräumt hat.
Die Feststellungen des Kokainkonsums der Klägerin sind auch unabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehen könnte, vorliegend zu berücksichtigen, wie das OVG NRW schon ihm parallelen Eilverfahren und anderen Beschlüssen (z. B. vom 25. August 2008 - 16 B 641/08 -) entschieden hat.So auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 -, juris, und VG Berlin, Beschluss vom 12.09.2008 - 11 A 453/08 -, beck-online.Steht damit fest, dass die Klägerin allein wegen des Kokainkonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist die Entziehungsverfügung unbeschadet der vorgetragenen wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten rechtlich zwingend. Da danach auch eine MPU nicht mehr erforderlich war, sind auch die geltend gemachten Gründe für eine Fristverlängerung zur Vorlage eines Gutachtens nicht erheblich.
Hinsichtlich der im streitigen Gebührenbescheid geltend gemachten Gebühren sind (gebührenspezifische) Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung."