Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trifft den Unfallgeschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht über andere Anmietungsmöglichkeiten jedenfalls dann, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss. Die zur Prüfung der Angemessenheit gebotene Schätzung ergibt, dass die durch die besondere Unfallsituation entstandenen Kosten einen Aufschlag in Höhe von 30 % auf den mittleren Normaltarif (ermittelbar auf der Grundlage des gewichteten Mittels des “Schwacke-Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten) erfordern.Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Der Kläger macht mit der Klage einen Schadensersatz geltend, der ihm aus einem Verkehrsunfall entstanden ist.
Der Beklagte zu 2) verursachte mit seinem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug in Gera einen Auffahrunfall, durch den das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Der Kläger hat zunächst mit der Klage den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.222,12 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 490,68 €, eine Kostenpauschale in Höhe von 26,00 €, Mietwagenkosten in Höhe von 3.153,96 € sowie Bearbeitungskosten für einen von der Streithelferin zur Verfügung gestellten Kredit in Höhe von 37,13 € und damit insgesamt einen Schadensersatz in Höhe von 6.929,89 € verlangt.
Nachdem die Beklagten nach Zustellung der Klageschrift an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.738,80 € gezahlt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger verlangt nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft durch Zahlung an die Streithelferin die geltend gemachten Mietwagenkosten und die durch die Aufnahme des Kredits entstandenen Bearbeitungsgebühren. Aus eigenem Recht macht er die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.738,80 € für die Zeit vom 15.10.2003 bis zum 14.02.2004 geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen (Bl. 461-470 d.A. Bd. III).
Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.01.2006 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.031,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003, an die Autovermietung AV aufgrund des Mietvertrages Kunden-Nr.:…, sowie an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 bis 14.02.2003 aus 3 738,80 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung erstreben sie die vollständige Abweisung der Klage. Sie sind der Ansicht, der Kläger könne lediglich für 13 Tage die Mietwagenkosten erstattet verlangen, da sein Fahrzeug bereits am 17.10.2003 fertiggestellt gewesen sei und zur Abholung bereit gestanden habe. Der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung zudem ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % anrechnen lassen. Der Kläger könne die in der Mietwagenrechnung enthaltene Mehrwertsteuer bei der Vorsteuer in Abzug bringen, da er das Mietfahrzeug für eine Geschäftsreise genutzt habe. Im Übrigen seien der mit der Streithelferin geschlossene Mietvertrag und die Sicherungsabtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Kläger die Mietwagenkosten in Höhe des geltend gemachten Unfallersatztarifes nicht erstattet verlangen könne, da ihm die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem Normaltarif möglich gewesen wäre.
Die Beklagten beantragen,unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 27.01.2006, - Az. 3 O 141/04 - die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Der Kläger ist der Ansicht, er könne die geltend gemachten Mietwagenkosten erstattet verlangen, da diese sich in der Spannbreite des Normaltarifes halten würden. Im Übrigen sei er auch berechtigt gewesen, den Mietwagen zu dem sogenannten Unfallersatztarif anzumieten. Die Besonderheiten dieses Tarifes rechtfertigten aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen höheren Preis, da dieser spezifische Leistungen des Vermieters beinhalte. Diese würden sich daraus ergeben, dass das Mietfahrzeug dem Kläger ohne Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung und ohne den Einsatz einer Kreditkarte überlassen worden sei. Aufgrund dieser Leistungen sei der Tarif als erforderlicher Aufwand der Schadensbeseitigung anzusehen. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob dem Geschädigten andere Tarife zugänglich gewesen seien. Im Übrigen habe sich der Kläger auch vor der Anmietung nach anderen Tarifen erkundigt.
II.
1. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 2775 m.w.N.) gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Besteht der im ersten Rechtszug unterlegene Teil aus mehreren Streitgenossen, so sind in der Regel zusätzliche Angaben erforderlich, um die Berufungskläger deutlich zu machen. Im Streitfall waren in der Berufungsbegründung zwar sämtliche unterlegenen Streitgenossen als Beklagte in der Berufungsschrift erwähnt worden. Im Rubrum der Berufungsschrift war indes nur die Beklagte zu 1) als Rechtsmittelführerin bezeichnet worden. Da in der Berufungsschrift bereits ein Berufungsantrag angekündigt worden ist, war für die Auslegung, wer Berufungskläger ist, der Inhalt der Berufungsanträge maßgebend. Daraus ergibt sich, dass die Klage insgesamt - und damit auch gegenüber dem Beklagten zu 2) - abgewiesen werden sollte. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass sich aus der Berufungsschrift in Verbindung mit der Einreichung des angefochtenen Urteils ergibt, dass nach einem Verkehrsunfall der Halter und die Versicherung des Fahrzeugs in Anspruch genommen worden sind. Bei dieser Sachlage wäre die Berufung nur eines der zwei auf der Beklagtenseite in Anspruch genommenen Beteiligten aus Rechtsgründen bereits nicht sinnvoll. Eine Änderung der Auswirkungen des Urteils für die Beklagte zu 1) als Versicherung war vorliegend nur dadurch zu erreichen, dass das Urteil gegen beide Streitgenossen abgeändert wird (vgl. § 3 Nr. 9 PflVG, § 10 Abs. 2a, c AKB; BGH NJW 1999, 1554). Daher ist aufgrund einer die berechtigten Interessen der Parteien berücksichtigenden Auslegung der Berufungsschrift davon auszugehen, dass die Berufung gegen das angefochtenen Urteil von beiden Beklagten eingelegt worden ist.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 7 StVG, § 3 Ziff. 1 PflVG die Erstattung der Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe von den Beklagten verlangen kann. Dieser Anspruch ist vielmehr nur in Höhe von 1.961,82 € begründet.
a) Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht festgestellt, dass der mit der Streithelferin abgeschlossene Mietvertrag vom 06.10.2003 (Bl. 205 Bd. I d.A.) und die Sicherungsabtretungserklärung vom 06.10.2003 (Bl. 201 Bd. I d.A.) nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; BGH VersR 2003 656; BGH VersR 2006, 283) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf die gegen seine Kunden bestehenden Forderungen verrechnet. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten führt, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auch auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch eine formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier zu entwickelnden Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH VersR 2006, 283 m.w.N.). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne ein rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des jeweiligen Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um eine Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von auch von anderen Dienstleistungen erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberatung beeinträchtigt werden. Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von dem Geschäftsinhalt oder den Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Ist eine solche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheit der Rechtsbesorgung. Geht es dem Mietwagenunternehmen dagegen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden sondern eine eigene Angelegenheit.
bb) Der letztere Fall ist vorliegend gegeben, da der Kläger die gegen die Beklagten bestehenden Forderungen der Streithelferin nur zur Sicherheit abgetreten hat. Durch die Abtretung sind dem geschädigten Kläger auch keine Rechtsangelegenheiten abgenommen worden, um die er sich eigentlich selbst zu kümmern hätte, da er nach den in der Sicherungsabtretungserklärung getroffenen Vereinbarungen verpflichtet blieb, für den Einzug der Forderungen selbst zu sorgen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Streithelferin dem Kläger einen Rechtsanwalt empfohlen hat. Hierdurch hat die Streithelferin zwar einen großen Bereich notwendiger Tätigkeiten im Anschluss an einen Verkehrsunfall für den geschädigten Kläger übernommen. Doch handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, bei der nicht die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es auch nicht um die Klärung rechtlicher Verhältnisse ging. Die Bereitstellung von Büromaterial, einer Schreibkraft, Telefon oder Fax ist ebenso wie die Empfehlung eines Rechtsanwaltes eine tatsächliche Hilfeleistung auf den ausdrücklichen Wunsch eines Kunden hin. Diese Tätigkeiten erforderten bei der Streithelferin keine besonderen rechtlichen Prüfungen, die im Übrigen ein Geschädigter üblicherweise auch nicht von einer Autovermietung erwartet, so dass auch hierin keine Rechtsbesorgung gesehen werden kann. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem empfohlenen Rechtsanwalt und der Streithelferin zum Nachteil des Klägers ist von der Berufung nicht dargetan und auch aus den sonstigen Umständen nicht ersichtlich. Dass die Regulierung des Verkehrsunfallschadens des Klägers, seitens seines späteren Prozessbevollmächtigten erfolgte, ist Kern dessen Mandatierung. Sie führt nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages und der Sicherungsabtretung, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht der Streithelferin als eigene zugerechnet werden kann.
b) Das Landgericht ist allerdings unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen kann.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669, 671 m.w.N.) kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei, ebenso wie bei anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlich gebotenen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Mietwagenunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1124; BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669 jeweils m.w.N.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter grundsätzlich bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH VersR 2006, 1273). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2006, 133; BGH VersR 2006, 669).
bb) Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ein Aufschlag auf einen günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um die Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruches handelt (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei den Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit - wie hier - bei der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann dieser dem Geschädigten die hierfür benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe können in einem Folgeprozess zwischen dem Vermieter und dem Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifes gegen vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat.
cc) Die danach gebotene Schätzung ergibt vorliegend, dass die durch die besondere Unfallsituation entstandenen Kosten einen Aufschlag in Höhe von 30 % auf den mittleren Normaltarif erfordern. Dieser Aufschlag ist vorliegend durch die der Streithelferin entstandenen Vorfinanzierungskosten gerechtfertigt. Diese sind dadurch erforderlich geworden, dass der Kläger nach seinem Vortrag nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den Mietpreis im Voraus zu zahlen. Die dadurch notwendig gewordene Vorfinanzierung stellt eine spezifische Leistung der Streithelferin dar, die nur bei der Vermietung von Mietwagen an Unfallgeschädigte von dem Mietwagenunternehmen erbracht wird. Diese Mehrleistungen und die durch die Vorfinanzierung entstehenden Risiken lassen einen erhöhten Tarif durch einen pauschalen Aufschlag von 30 % auf den Normaltarif für gerechtfertigt erscheinen. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des “Schwacke-Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Klägers sich auf 112,00 € beläuft. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlags von 30 % ist daher ein Unfallersatztarif in Höhe von 145,00 € pro Tag ohne Nebenkosten objektiv zur Wiederherstellung als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen. Die von der Streithelferin in Rechnung gestellten Nebenkosten sind ebenfalls gemäß § 249 BGB erforderlich, da sie sich im Rahmen des gewichteten Mittels des “Schwacke-Nebenkostenspiegels” halten.
dd) Soweit der Kläger mit der Klage darüber hinaus die Mietwagenkosten in Höhe eines weitergehenden Unfallersatztarifes geltend macht, sind diese mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht als erforderlichen Herstellungsaufwand zu betrachten.
1) Bei Fehlen der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war. Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH VersR 2006, 133 m.w.N.). Der Geschädigte muss hierfür darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger als Geschädigter die Beweislast trägt (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669). Den Geschädigten trifft dabei grundsätzlich eine Informationspflicht. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage zu einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der auch im Jahr 2003 schon kontrovers geführten Diskussion zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein erhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird (vgl. BGH VersR 2006, 1425). Dabei kann es nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Geschädigte kann unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein. In diesem Zusammenhang spielt es eine Rolle, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter bzw. von der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers, ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2007, 1123; BGH NJW 2007, 1122; BGH NJW 2006, 2693; BGH VersR 2006, 1273; BGH VersR 2006, 669).
2) Die Berufung rügt zu Recht, dass dem Kläger insoweit ein Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht, den Schaden gering zu halten, anzulasten ist.
(1) Aus den im Rahmen der Parteivernehmung des Klägers gemachten Ausführungen ergibt sich, dass er bei der - auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt - erfolgten Anmietung des Fahrzeuges, keinerlei Erkundigungen über andere Anmietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Er hat insoweit bekundet, dass er auf die Aussage des Zeugen T.… vertraut habe, der die Höhe des Mietwagenpreises damit gerechtfertigt habe, dass die Streithelferin sich mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setze und er deswegen auch nicht zur Vorleistung verpflichtet sei. Im Übrigen habe er sich keine Gedanken über die Abwicklung gemacht, da damit die Sache für ihn erledigt gewesen sei. In Anbetracht dieser Ausführungen, aus denen hervorgeht, dass selbst dem Kläger der von der Streithelferin angebotene Unfallersatztarif auffällig hoch erschien, wäre er verpflichtet gewesen, sich nach weiteren Tarifen bzw. nach anderen Anbietern zu erkundigen. Dass die Streithelferin auch andere Tarife für die Anmietung von Mietwagen ihm angeboten hat, ergibt sich aus der Sicherungsabtretung vom 06.10.2004, in der er auf andere Tarife hingewiesen worden ist. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten. Denn die Anmietung des Fahrzeuges ist erst am 06.10.2003 und damit 11 Tage nach dem Unfallgeschehen und zudem noch an einem gewöhnlichen Wochentag, zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen worden, so dass ihm keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden kann.
(2) Soweit die Berufungserwiderung der Auffassung ist, der Senat sei hinsichtlich der Zugänglichkeit des Normaltarifes an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, hat sie keinen Erfolg. Sie verkennt hierbei, dass das Landgericht keine eigenen Tatsachenfeststellungen zu der von dem Kläger gebotenen Erkundungspflicht getroffen hat, sondern rechtsfehlerhaft die Beweislast verkannt hat. Das erstinstanzliche Gericht hat entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 2006, 1273; BGH NJW 2006, 2106; BGH VersR 2006, 669) die Ansicht vertreten, dass den Beklagten die Beweislast für den Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Erkundigungspflicht obliege und sie dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen seien. Das erstinstanzliche Gericht ist lediglich aufgrund der Verkennung der Beweislast von der fehlenden Zugänglichkeit des Normaltarifes für den Kläger ausgegangen, ohne hierzu eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gebunden wäre.
ee) Die Berufung der Beklagten rügt weiter zu Recht, dass der Kläger die Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom 06.10.2003 bis 17.10.2003 und damit für 11 Tage verlangen könne.
Der Geschädigte kann die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache nur dann ersetzt verlangen, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses seinen eigenen PKW nicht nutzen kann. Aus den Angriffen der Berufung, die von der Berufungserwiderung nicht bestritten wurden, ergibt sich, dass ausweislich des vorgelegten Reparaturablaufplanes der Reparaturwerkstatt vom 19.11.2003 (Bl. 65 d.A. Bd. I) das Fahrzeug des Klägers bereits am 17.10.2003 vollständig repariert war und zur Abholung bereit gestanden hat. Aus diesem Grund kann der Kläger auch nur für diesen Zeitraum Mietwagenkosten verlangen.
3. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss (vgl. BGH NJW 1967, 552). Die früher herrschende und auch jetzt noch zum Teil vertretene Meinung hat die Ersparnis auf 15 bis 20 % der Mietwagenkosten festgesetzt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1993, 913; OLG Hamm, VersR 1996, 773). Die jüngere Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 206) geht wegen den jetzt maßgebenden technischen wirtschaftlichen Verhältnissen von einer geringeren Ersparnis aus und schätzt die ersparte Eigenaufwendungen auf 10 % der Mietwagenkosten. Eine sich immer mehr durchzusetzende Ansicht (vgl. OLG Nürnberg VersR 2001, 208) will den Abzug sogar auf 3 % bis 5 % begrenzen. Der Senat schließt sich der vermittelnden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. VersR 2001, 206) an und schätzt die dem Kläger entstandene Ersparnis für die Eigenaufwendungen auf 10 % der Mietwagenkosten. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, dass er der Vorteilausgleichung dadurch entsprochen hat, dass er ein einfacheres Fahrzeug angemietet hat, dessen Miete um 10 % geringer war, als die Miete, die er für einen PKW zu zahlen gehabt hätte, der mit seinem beschädigten Fahrzeug gleichwertig war.
4. Die Berufung hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie rügt, dass der Kläger keine Mehrwertsteuer verlangen könne. Der Berufung ist einzuräumen, dass im Rahmen des Vorteilsausgleichs auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu berücksichtigen ist. Sie verkennt indes, dass grundsätzlich der Schädiger, der die Vorsteuerabzugsberechtigung behauptet, die Beweislast hierfür trägt (vgl. BGHZ 94, 105; OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2002, Az.: 4 U 1001/02; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 14 m.w.N.). Hierfür genügt zwar, dass der Schädiger Anhaltspunkte für eine solche Berechtigung vorträgt, die der Geschädigte dann entkräften muss, da der Schädiger in der Regel die näheren wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten nicht kennen kann. Im vorliegenden Fall haben indes die Beklagten solche Anhaltspunkte nicht dargetan. Sie haben vielmehr geradezu in Blaue hinein eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers behauptet ohne wenigstens darzulegen, woraus sich diese Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben soll. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten.
5. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen steht dem Kläger daher folgender Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu:
Dem Kläger stehen weiter die mit der Klage geltend gemachten Bearbeitungsgebühren für die Inanspruchnahme des Kredites in Höhe von 37,13 € und damit insgesamt ein Klageanspruch in Höhe von 1.998,95 € zu.
Die dem Kläger zuerkannten Zinsen sind gemäß § 288 Abs. 1 ZPO begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100, 101 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind."