Stellt der Versicherer die Lage der Unfallstelle in Frage, so muss der Versicherungsnehmer konkret beweisen, wo genau sich der Unfall zugetragen haben soll. Auch die Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen.Entscheidungsgründe:
"1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe ihr zu Unrecht einen Verstoß gegen ihre Aufklärungspflichten angelastet. So handele es sich bei dem Herrn B.… nicht um einen Zeugen des Unfallherganges, sodass er hierzu nicht zu benennen gewesen sei. Hinsichtlich der Vorschäden und des Kaufpreises habe die Beklagte über alle erforderlichen Informationen bereits durch das von ihr selbst erstellte Kfz-Gutachten verfügt. Die Klägerin zeigt damit Rechtsverletzungen auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 II. e) AKB in Verbindung mit dem von den Parteien am 01./14.03.2007geschlossenen Versicherungsvertrag verneint.
Der Klägerin hat bereits den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen. Zwar hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug des Klägers überhaupt durch einen Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 I. e) AKB beschädigt worden ist, also durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug am 01.01.2008 gegen 2:30 Uhr im Bereich der Autobahnanschlussstelle G. aus Richtung L. kommend und in Richtung N. fahrend im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange mit einer dort gelegenen Verkehrsinsel und einem darauf befindlichen Verkehrsschild kollidiert ist und hierdurch die gelten gemachten Schäden entstanden sind. Auch die damit in Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist jedoch eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen (so der Senat bereits im Rechtsstreit 12 U 114/06, Urteil vom 14.12.2006, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Hamm r+s 2005, S. 194; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 5, Rn. 89). Die Klägerin hat die Unfallstelle weiterhin nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die Beklagte hat insoweit durch Vorlage des Berichts des Sachverständigen S. vom 13.08.2008 substantiiert dargetan, dass die verschiedenen Angaben zur Unfallstelle im anwaltlichen Schreiben vom 21.01.2008 (Anschlussstelle G., von L. kommend und in Richtung N. fahrend), in der Klageschrift (von L. in Richtung N…, im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange) sowie im Schriftsatz vom 10.06.2008 (bei der Ausfahrt Li in der Nähe der sog. Westspange), die ohnehin äußerst unkonkret gehalten sind, teilweise verschiedenen Örtlichkeiten zuzuordnen sind. Weiter hat die Beklagte durch Vorlage des Berichts belegt, dass im vermutlich gemeinten Kreuzungsbereich insgesamt sechs Verkehrsinseln existieren, auf denen sich unterschiedliche Verkehrsschilder befinden. Eine Klarstellung zum Unfallort – etwa auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder – ist durch die Klägerin gleichwohl nicht erfolgt, obwohl sie bereits vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.08.2008 auf das Fehlen hinreichenden Vortrages hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis des Landgerichts war insbesondere nicht durch das ergangene Urteil überholt, vielmehr hat das Landgericht die Problematik des Unfallherganges im Urteil ausdrücklich dahinstehen lassen. Schließlich konnte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine näheren Angaben zur Unfallstelle machen. Gerade aufgrund des von der Gegenseite vorgelegten Bildmaterials ist es dem Senat auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu weiterem Vortrag zur Unfallstelle nicht in der Lage sein sollte (wie sie im Schriftsatz vom 18.08.2008 anführt). Mangels hinreichend substantiiertem Vortrag der Klägerin zur Unfallstelle kam eine Beweiserhebung über diesen Punkt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme des Zeugen B. B., der ohnehin nach dem geänderten Vortrag der Klägerin erst nach dem Unfall zur Unfallstelle gerufen worden sein soll, nicht in Betracht.
Nach allem kann dahinstehen, ob der Klägerin zudem Verstöße gegen ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer deshalb zur Last fallen, weil ein Zeuge des Unfallgeschehens vorhanden war und der Beklagten gegenüber nicht benannt worden ist, und weil die Fragen der Beklagten sowohl nach Vorschäden am Kfz und deren Reparaturen als auch nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges und dem Kaufpreis nicht beantwortet worden sind.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts."