Die Belehrung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer über den Verlust des Versicherungsschutzes bei Falschangaben muss auffallend gestaltet sein und sich von sonstigen Textmitteilungen deutlich absetzen.Pressemeldung (dpa) vom 07.07.2009
Belehrung über Falschangaben muss auffallend sein
Saarbrücken - Die Belehrung, dass falsche Angaben in einer Schadensanzeige den Versicherungsschutz kosten, muss auffallend gestaltet sein. Das berichtet die Fachzeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Denn nur so könne der Hinweis seine Warnfunktion erfüllen.
Das Gericht gab damit der Zahlungsklage eines Versicherten statt. Der Kläger hatte in einer Schadensanzeige seiner privaten Unfallversicherung verschwiegen, dass er noch eine zweite Versicherung dieser Art abgeschlossen hatte. Als seine Versicherung davon erfuhr, verweigerte sie ihre Leistungen. Denn in den allgemeinen Hinweisen im Formular der Schadensanzeige wurde auf die Leistungsfreiheit der Versicherung bei falschen Angaben ausdrücklich hingewiesen.
Gleichwohl sah das OLG die Sache anders. Die entsprechende Belehrung des Versicherten sei nicht von den übrigen Teilen des Anzeigeformulars abgesetzt, sondern finde sich ohne Hervorhebung zwischen den Angaben zum Unfallgeschehen und zum Datenschutz. Daher fehle es an der ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers und bleibe dessen Versicherungsschutz trotz der falschen Angabe bestehen.