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OLG Brandenburg (Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 29/09 - Zum Mitverschulden eines Motorradfahrers wegen fehlender Motorradschutzkleidung
OLG Brandenburg v. 23.07.2009: Zum Mitverschulden eines Motorradfahrers wegen fehlender Motorradschutzkleidung
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 29/09) hat entschieden:
Hat ein Motorradfahrer bei einem schuldlos erlittenen Unfall erhebliche Beinverletzungen erlitten, so ist in einem gewissem Umfang ein Mitverschulden insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Siehe auch Motorradschutzkleidung - Mitverschulden und Abzug "Neu für Alt" und Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 22.09.2005, hinsichtlich dessen eine Alleinschuld des Beklagten zu 1. zwischen den Parteien nicht streitig ist. Der Kläger erlitt diverse im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils näher dargestellte Verletzungen, aufgrund derer er ein Schmerzensgeld in Höhe von 25 000,00 € sowie weitergehend eine Unterhaltsrente von monatlich 250,00 € für angemessen erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage unter Zuerkennung des Feststellungsbegehrens im Übrigen abgewiesen und gemeint, dass das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld von 14.000,00 € unter Berücksichtigung der von den Beklagten angeführten ähnlich gelagerten Fälle angemessen sei, um die bereits erlittenen immateriellen Schäden zu kompensieren. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen. Eine solche komme in der Regel nur bei schweren oder schwersten Dauerschäden in Betracht, wie z.B. einem Hirnschaden oder einer Querschnittslähmung, die hier nicht vorlägen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19.01.2009 zugestellte Urteil mit einem am 17.02.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter und macht geltend, dass das Urteil des Landgerichts keinerlei Hinweise dafür biete, nach welchen Kriterien das Schmerzensgeld bemessen worden sei. Die bloße Bezugnahme auf die von den Beklagten zitierten Entscheidungen in der Schmerzensgeldtabelle reiche nicht aus. Zu dem hier maßgeblichen Einzelfall, zu dem auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2. gehöre, habe sich das Landgericht nicht verhalten. Insbesondere seien die einzelnen dargestellten Unfallfolgen nicht gewürdigt worden. Ebenso habe das Landgericht in Bezug auf die Schmerzensgeldrente den beim Kläger vorliegenden dauernden schweren Körperschaden nicht hinreichend gewürdigt. Die Feststellung des Landgerichts, die Verletzungen des Klägers seien bis auf die Narben weitestgehend gut verheilt, und es seien keine weiteren Dauerschäden zurückgeblieben, sei nicht nachvollziehbar. Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass das linke Bein extrem wetterfühlig sei und sowohl bei niedrigen Temperaturen als auch bei Wetterumschwüngen dem Kläger Schmerzen bereite. Er könne die Zehen nicht vollständig zum Körper anziehen und das linke Bein sei anfangs vom Knie an abwärts taub gewesen. Das Taubheitsgefühl habe sich zwar mit der Zeit gebessert, der Kläger habe aber nach wie vor auf dem Spann ein taubes Gefühl.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 09.01.2009, Az.: 2 O 281/08, zu verurteilen, an ihn
- ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 zu zahlen,
- 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2008 zu zahlen sowie
- ab dem 01.08.2008 bis zu seinem Ableben jeweils zahlbar bis zum 1. eines jeden Monats eine Rente in Höhe von 250,00 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Ausgehend von der - unstreitig bestehenden - vollen Haftung der Beklagten steht dem Kläger über den von den Beklagten als Schmerzensgeld gezahlten Betrag in Höhe von 14 000,00 € hinaus kein weiteres Schmerzensgeld aus § 253 BGB mehr zu. Der Kläger rügt zwar zu Recht, dass das Urteil des Landgerichts eine tragfähige Begründung für die Schmerzensgeldbemessung nicht enthält; im Ergebnis erscheinen jedoch die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes oder gar einer Schmerzensgeldrente nicht geboten.
1. Der Entscheidung des Landgerichts ist bereits nicht zu entnehmen, ob es bei der Schmerzensgeldbemessung die zwischen den Parteien streitigen und im Tatbestand des angefochtenen Urteils auch zu Recht als streitig dargestellten Verletzungen in die Schmerzensgeldbemessung einbezogen hat oder nicht. Sollen sie in die Schmerzensgeldbemessung einfließen, so würde dies grundsätzlich die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern, es sei denn, das von den Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von insgesamt 14 000,00 € wäre auch für den Fall der Mitberücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Folgeschäden noch ausreichend. So liegen die Dinge aus Sicht des Senats hier.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen. Dabei kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden ( BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Zu berücksichtigen ist auch ein etwaiges Mitwirken des Verschuldens des Verletzten, wobei dieses bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes einen Bemessungsfaktor darstellt und von vornherein derjenige Schmerzensgeldbetrag zuzubilligen ist, der unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils angemessen erscheint ( BGH VersR 1970, 624; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 282).
Der Kläger erlitt bei dem Unfall im Bereich des linken Kniegelenks oberhalb der Kniescheibe eine waagerechte, 5 cm lange Riss-/Quetschwunde und unterhalb der Kniescheibe mehrere kleine Riss-/Quetschwunden mit Hautabschürfungen bis in die Lederhaut im Bereich des linken Kniegelenks und des linken Unterschenkels, im Bereich vor dem Schienenbein einen Bluterguss über den gesamten Unterschenkel, eine Schwellung im Bereich des Wadenbeins, eine Druck- und Bewegungsschmerzhaftigkeit im Bereich des Sprunggelenks mit einem leichten Bluterguss, eine leicht herabgesetzte Empfindung von Sinnesreizen im Bereich des linken Fußrückens, eine nicht dislozierte Avulsionsfraktur der ventralen distalen Tibia links und wurde in der Zeit vom 22.09. bis 09.11.2005 stationär behandelt. Es wurde eine chirurgische Versorgung der Wunden erforderlich, und im Verlauf der stationären Behandlung hatte sich krankhaftes von gesundem Gewebe am linken Unterschenkel getrennt, und es kam zu einer trockenen Hautnekrose, die am 13.10.2005 entfernt wurde. Am 25.10.2005 wurde großflächig Spalthaut vom linken Oberschenkel an den linken Unterschenkel transplantiert. Nach seiner Entlassung wurde der Kläger ambulant weiterbehandelt und war bis zum 13.01.2006 arbeitsunfähig. Es sind erhebliche Narben am linken Ober- und Unterschenkel zurückgeblieben. Hinsichtlich der Folgeschäden behauptet der Kläger, dass nach wie vor eine Bewegungseinschränkung und Schwellneigung des linken Beines vorliege und er sich nicht altersgerecht - sportlich - betätigen könne, aufgrund der schwerwiegenden Weichteilverletzung sei die linke Wade unförmig und unansehnlich entstellt und es sei ein erhebliches Narbenareal am linken Bein zurückgeblieben.
Selbst unter Berücksichtigung von Ausmaß und Schwere sämtlicher vom Kläger dargestellten Verletzungen und Folgeschäden erscheint nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,00 € angemessen. Dabei orientiert sich der Senat auch zum Teil an ansatzweise vergleichbaren Entscheidungen, in denen Schmerzensgelder in einer ähnlichen Größenordnung für angemessen erachtet wurden. So hat der Senat in einer Entscheidung vom 20.12.2007, Az.: 12 U 141/07, ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für folgende Verletzungen für angemessen erachtet: Der Geschädigte hatte eine offene Unterschenkelschaftfraktur rechts mit einem beginnenden Compartmentsyndrom, also einer schmerzhaften muskulären Bewegungseinschränkung als Komplikation eines Bruches erlitten, befand sich etwa 7 Wochen in stationärer Behandlung und sah sich 5 operativen Eingriffen ausgesetzt, u.a. auch einer Hauttransplantation vom rechten Oberschenkel; als Folgeschäden verblieben eine Beeinträchtigung des Gangbildes, eine Muskelminderung am rechten Oberschenkel, Operationsnarben sowie Bewegungseinschränkungen im rechten Kniegelenk und im rechten oberen und unteren Sprunggelenk, wobei der rechte Unterschenkel um 1 cm verkürzt war.
Vorliegend hat ein schmerzhaftes Compartmentsyndrom gerade nicht vorgelegen und auch im Übrigen sind die Beeinträchtigungen und Dauerschäden, die der Senat in der zuvor dargestellten Entscheidung zu bewerten hatte, gravierender, wobei auf der anderen Seite aber auch ein Mitverursachungsbeitrag an dem Unfallgeschehen von einem Drittel bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen war. Das OLG Hamm ( OLGR 2001, 221) hat ein Schmerzensgeld von rd. 9.000,00 € unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von einem Drittel für angemessen erachtet in einem Fall, in dem der Geschädigte mehrere tiefe Wunden am Fuß und im Bereich des Kniegelenks erlitten hat sowie einen Defekt der Zehenstrecker und des Fußwurzelknochens. Das Sprunggelenk war über einen Zeitraum von etwas mehr als 5 Wochen mit einem Fixateur externe versehen worden, und es musste auch eine Hauttransplantation vom Oberschenkel vorgenommen werden. Dadurch kam es zu einem 23 cm langen und 3 cm breiten Narbenstreifen am rechten Oberschenkel. Ähnlich wie hier war der Geschädigte etwa 3 1/2 Monate arbeitsunfähig und litt in der Folge an einer Sensibilitätsstörung am rechten Knie und am Fußrücken sowie einer Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks und an einem Verlust der Streckfähigkeit der Zehen 3 - 5 des rechten Fußes. Es wurde eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 % attestiert. In der von den Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 1998 mussten bei einer 27-jährigen Frau ebenfalls mehrfache Operationen mit Hauptverpflanzungen vom rechten Bein vorgenommen werden, wodurch es zu erheblichen optischen Entstellungen des linken Beins gekommen ist, wobei überdies Knie und Fuß nicht mehr voll abgebogen und damit längere Strecken bergauf oder bergab nur unter Schwierigkeiten bewältigt werden konnten. Die Klägerin litt entsprechend den Feststellungen des Gerichts unter den Entstellungen, und ihre sportlichen Aktivitäten waren stark eingeschränkt. Für die Operationen und Transplantationen war ein stationärer Aufenthalt von immerhin knapp 10 Monaten erforderlich geworden. Das OLG Hamm hat ein Schmerzensgeld von 15 000,00 € für angemessen erachtet, ebenso wie das OLG München in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 bei einer Beinverletzung und Weichteilnekrosen einhergehend mit entstellenden Narben und einer Beinverkürzung um 1,5 cm mit dem Dauerschaden einer Gehbehinderung (vgl. Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, lfd. Nr. 2570, S. 468). Demgegenüber hat der Kläger keine zumindest im Ansatz vergleichbare Entscheidung benannt, die ein Schmerzensgeld in der von ihm für mindestens gerechtfertigten Größenordnung von 25.000,00 € begründet erscheinen lassen könnte. Ein solches Schmerzensgeld hat das OLG Saarbrücken ( NJW 2008, 1166f) in einem Fall für angemessen erachtet, bei dem ebenfalls operative Eingriffe mit Hauttransplantationen erforderlich wurden und der Geschädigte erwiesener Maßen auch weiterhin unter Schmerzen litt und es ebenfalls zu erheblichen Narbenbildungen gekommen war. Insgesamt hat der Geschädigte bei dem Unfall aber auch einen Beckenbruch, eine Radiusfraktur, einen Schädelbruch, eine Orbitabodenfraktur (Augenhöhlenbodenbruch), eine Unterkieferfraktur sowie Verbrennungen am rechten Oberschenkel erlitten. Er hatte bei dem Unfall Todesangst und litt auch weiterhin unter Schlafstörungen sowie Angstträumen, einhergehend mit äußerlichen Entstellungen durch die Narbenbildung in sämtlichen zuvor dargestellten Bereichen zzgl. einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk. Außerdem war im Rahmen der Genugtuungsfunktion eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls aus nichtigem Anlass zu berücksichtigen. Hiervon sind die Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger zu leiden hat, ungeachtet ihrer nicht zu verkennenden, durchaus vorhandenen Erheblichkeit weit entfernt.
Schließlich ist auch in gewissem Umfang - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - ein Mitverschulden des Klägers insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ( BGH NJW 1979, 980, in einem Fall, in dem der Geschädigte noch vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat). Zu berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst vorliegt, die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie der Gesichtspunkt, was den Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten. Eine Schutzbekleidung hat die primäre Aufgabe, den Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw. diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs ist der Motorradfahrer nicht nur bei Rennveranstaltungen, sondern auch im normalen Straßenverkehr besonders gefährdet. Deshalb empfehlen sämtliche maßgeblichen Verbände, die sich u.a. mit der Sicherheit und im Besonderen auch mit der Motorradsicherheit befassen, einen Schutz bei jeder Fahrt mit sicherer Motorradbekleidung.
Entsprechende Empfehlungen findet man z.B. beim ADAC, beim Institut für Zweiradsicherheit (ifz), das zudem eine Statistik veröffentlich hat, wonach die Verletzungshäufigkeit gerade im Bereich der Beine bei etwa 80 % liegt, sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e.V. Letztgenannter hat im Jahre 2008 beschlossen, an die Motorradfahrer zu appellieren, Schutzkleidung einschließlich Protektoren zu tragen. Die meisten Motorradfahrer empfinden es heutzutage als eine persönliche Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren. Jeder weiß, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein um ein vielfaches höheres Verletzungsrisiko in sich birgt, wobei natürlich nicht verkannt werden soll, dass auch mit dem Tragen von Motorradschutzkleidung nicht jeglichen Verletzungsgefahren entgegengewirkt werden kann. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, zu welchen Leistungen das Motorrad letztlich in der Lage ist. Auch für „kleine Maschinen“ kann auf Schutzkleidung zur Vermeidung schwerer Verletzungen nicht verzichtet werden. Dass es ungeachtet von Überlegungen (auch in der EU) zur Einführung einer Tragepflicht von Motorradkleidung noch nicht zu einer entsprechenden normierten Festlegung gekommen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung trägt und er, sofern er darauf verzichtet, bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls eingeht und es deshalb sachgerecht erscheint, im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Verschulden gegen sich selbst schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen (so auch - allerdings ohne Begründung - OLG Düsseldorf NZV 2006, 415f).
Vorliegend hat der Kläger auf das Tragen einer Schutzkleidung ausgerechnet an den Beinen (Kopf und Oberkörper waren hinreichend geschützt), also dort, wo die Verletzungsgefahr am Größten ist, verzichtet. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen wie Prellungen und Risswunden, die eine umfangreiche chirurgische Wundversorgung erforderten, nicht eingetreten wären, wenn der Kläger auch an den Beinen eine Schutzbekleidung getragen hätte.
Bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen ist der Vortrag des Klägers zu einer etwaigen beabsichtigten Aufnahme des Wehrdienstes, verbunden mit der Prüfung, sich dort möglicherweise längerfristig zu verpflichten. Dieser Gesichtspunkt wird mit der Berufungsbegründung nicht mehr ausdrücklich aufgegriffen und ist auch deshalb zu vernachlässigen, weil die diesbezüglichen Absichten viel zu unklar formuliert sind und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Bundeswehr für den Kläger im Vergleich zu seiner jetzigen Berufstätigkeit (er hat im Juli 2008 die Lehre zum Holzbearbeitungsmechaniker beendet) vorzugswürdig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf den erstinstanzlich bestehenden Streit zwischen den Parteien, inwieweit die dem Kläger bescheinigte Wehrdienstunfähigkeit auf die Unfallverletzungen zurückzuführen ist, nicht weiter an.
Auch ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten kommt schmerzensgelderhöhend nicht in Betracht. Soweit ein solches im Einzelfall schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden kann, liegen die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vor. Inwieweit die bereits 2006 nach und nach gezahlten Beträge auch vor dem Hintergrund dessen, dass diese nicht zugleich als Schmerzensgeldzahlungen bezeichnet worden waren, das Leiden des Klägers spürbar erhöht haben sollen, ist nicht erkennbar.
2. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente zu. Eine solche kommt nur in Betracht bei schweren lebenslangen Dauerschäden, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet, etwa bei Querschnittslähmungen oder schwersten Hirnschäden (vgl. Küppersbusch a.a.O., Rn. 298 m.w.N.). Derartige schwere Dauerschäden bestehen im Streitfall nicht, selbst wenn man die Richtigkeit des Klägervortrages zu den Folgeschäden unterstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Kläger am linken Bein großflächig Narben zurückgeblieben sind, die in bestimmten Situationen auch immer wieder Schmerzen verursachen können. Narbenbildungen, die im Einzelfall tatsächlich einmal eine Schmerzensgeldrente begründen können, liegen hier nicht vor, zumal es sich insbesondere um keine ständig sichtbaren Entstellungen wie z.B. im Gesicht handelt, sondern am Bein, die weitestgehend durch das Tragen einer langen Hose überdeckt werden können. Soweit dies bei Ausführung bestimmter Aktivitäten wie z.B. dem Schwimmen nicht möglich ist, kann dieser Beeinträchtigung durch die grundsätzlich zu leistende Kapitalentschädigung in Form einer Einmalzahlung hinreichend Rechnung getragen werden.
Unabhängig von alledem wäre bei einer Schmerzensgeldrente darauf zu achten, dass der Kapitalbetrag in Addition mit dem kapitalisierten Rentenbetrag ein Gesamtschmerzensgeld ergibt, das in einer Größenordnung annähernd einem lediglich als Einmalbetrag ausgezahlten Schmerzensgeld entspricht (Slizyk, S. 102). Ausgehend von der vom Kläger für angemessen erachteten monatlichen Rente von 250,00 € würde dies bereits bei einer Lebenserwartung von lediglich 70 Jahren ein Gesamtschmerzensgeld von nahezu 180,000,00 € ergeben, welches zu den hier zu bewertenden Verletzungen völlig außer Verhältnis steht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier maßgeblichen Umstände ergeht und die zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.