- Wer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist, kann grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
- Einwendungen sind im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Anschluss VG Hamburg, Urt.v. 10.03.1998 – 20 VG 3610/97, juris)
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, der ihn zur Tragung von Abschleppkosten verpflichtet.
Am 21.11.2007 parkte das auf den Kläger zugelassene und von dem Zeugen … geführte Fahrzeug vom Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen … in der Zeit von etwa 11:15 Uhr bis 12:47 Uhr vor dem Haus Mansteinstr. … in Hamburg-Eppendorf. Zu dieser Zeit sollten dort Baumschnittarbeiten stattfinden. Die Polizei veranlasste, dass das Fahrzeug abgeschleppt und auf den Verwahrplatz verbracht wurde. Dort holte der Kläger das Fahrzeug unter Angabe seiner Haltereigenschaft am selben Tag ab.
Mit Bescheid vom 21.11.2007 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 263,40 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass das Fahrzeug in einer Bedarfshalteverbotszone geparkt habe, sodass genehmigte Arbeiten nicht hätten verrichtet werden können.
Unter dem 13.12.2007 legte der Kläger einen nicht weiter begründeten Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2008 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, dass das Abschleppen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG rechtmäßig erfolgt sei. Das Fahrzeug habe in einer ordnungsgemäß ausgeschilderten Bedarfshalteverbotszone geparkt und die dort genehmigten Arbeiten behindert. Auch die Höhe der Gebühren sei – was im Einzelnen ausgeführt wird – nicht zu beanstanden.
Am 01.09.2008, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne. Eigentümer und Fahrer sei der Zeuge … gewesen. Er selbst habe lediglich die roten Nummernschilder besorgt, mit denen der Zeuge … gefahren sei. Zudem seien zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge … das Fahrzeug geparkt habe, im Bereich der Mansteinstr. … keine Halteverbotsschilder vorhanden gewesen.
Der Kläger beantragt,den Bescheid der Polizei Hamburg vom 21.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008 aufzuheben.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte führt ergänzend aus, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs gewesen sei und als solcher das Fahrzeug bei der Verwahrstelle abgeholt habe. Im Vorverfahren habe der Kläger zu der angeblich abweichenden Eigentumslage keine Angaben gemacht, sodass weitere Ermittlungen nicht veranlasst gewesen seien.
Das Gericht hat die Sachakte der Polizei beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 21.11.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 30.07.2008 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Kostenforderung der Beklagten ist § 14 Abs. 3 Satz 3 HmbSOG. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten der Sicherstellung eines Fahrzeugs von dem Verantwortlichen zu erstatten. Eine rechtmäßige Sicherstellung des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugs liegt vor. Das Fahrzeug, für das der Kläger im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich war, war verbotswidrig abgestellt und behinderte genehmigte Baumschnittarbeiten.
Dass das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig abgestellt war, folgt daraus, dass zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung durch den Zeugen … eine Bedarfshalteverbotszone mit dem Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO („Haltverbot“) ordnungsgemäß ausgeschildert war. Das Gericht geht nach den glaubhaften Angaben des Zeugen …, die auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, davon aus, dass die Beschilderung zum Zeitpunkt des Einschreitens korrekt erfolgt und deutlich sichtbar war. Zwar konnte sich der Zeuge … an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Er hat jedoch plausibel und nachvollziehbar geschildert, dass er in jedem Fall vor der Anordnung des Abschleppens die Beschilderung überprüft und bei Fehlern das Abschleppen verweigert. Derartiges vermerkt der Zeuge in seinem Merkbuch. Das aber weist ausweislich der zur Akte genommenen Kopie für den vorliegenden Fall keinerlei Schwierigkeiten oder Besonderheiten aus.
Die Beschilderung ist gegenüber dem Kläger wirksam geworden, ohne dass es dafür auf den genauen Zeitpunkt des Aufstellens ankommt. Das Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Er wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und 1a, § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt.v. 11.12.1996 – 11 C 15/95, juris). Davon ist im vorliegenden Fall zumindest zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung auszugehen.
Der Kläger ist Zustandsverantwortlicher gemäß § 9 HmbSOG, weil er gegenüber der Beklagten als Halter des Fahrzeugs aufgetreten ist und als solcher im Kraftfahrzeugregister gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG eingetragen war. Halter eines Kraftfahrzeugs im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Insofern ist der Halter regelmäßig als Besitzer der Sache gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSOG neben dem Fahrer und dem Halter für ihren Zustand verantwortlich.
Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals einwendet, er sei weder Besitzer noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, ist dies unbeachtlich. Zwar kann es vorkommen, dass der tatsächliche und der im Kraftfahrzeugregister eingetragener Halter (Zulassungshalter) auseinanderfallen. Regelmäßig ist davon indes nicht auszugehen. Denn die Registereintragung hat gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG zum Ziel, jederzeit zuverlässige Auskünfte über den tatsächlichen Halter zu ermöglichen. Änderungen der Haltereigenschaft sind der Zulassungsbehörde deshalb gemäß § 34 Abs. 4 StVG mitzuteilen, und zwar unverzüglich (vgl. Schaefer, in: Xanke, Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, 2009, § 34 StVG, Rn. 7). Schon deshalb besteht eine Vermutung dahingehend, dass der Zulassungshalter der tatsächliche Halter ist (vgl. VG Hamburg, Urt.v. 10.03.1998 – 20 VG 3610/97, juris; ebenso für § 25a StVG König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25a StVG, Rn. 10).
Ob eine nachträgliche Widerlegung dieser Vermutung möglich ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist der Betroffene gehalten, unverzüglich und stets noch im Verwaltungsverfahren der Beklagten auf das Auseinanderfallen von eingetragener und tatsächlicher Halterschaft hinzuweisen. Die Kammer 20 des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt.v. 10.03.1998 – 20 VG 3610/97, juris) hat dazu zutreffend ausgeführt:„Denn nur dann wird das Verfahren nicht unnötig verschleppt und eine Aufklärung der tatsächlichen Halterverhältnisse erscheint noch als erfolgversprechend. Dieser alsbaldige Hinweis ist ihm auch ohne entsprechende Fragen oder Belehrungen der Beklagten zumutbar, da er selbst über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem für ihn eingetragenen PKW am besten Bescheid weiß und die Beklagte nicht von Amts wegen verpflichtet ist, bei Park- und Halteverstößen, die den verantwortlichen Fahrer nicht erkennen lassen, mehr zu tun, als über das Kraftfahrzeugkennzeichen den im Register eingetragenen Halter zu ermitteln (so entsprechend für die bußgeldrechtliche Seite von Park- und Halteverstößen BVerfG, Beschluss vom 1.6.1989, NJW 1989, 2679). Dies widerspräche dem Sinn der Registerführung sowie dem öffentlichen Interesse an einer hohen Wirksamkeit polizeilichen Handelns (vgl. BVerfG aaO; OVG Koblenz aaO) und einer weitgehenden und zeitnahen Entlastung der öffentlichen Haushalte von Kosten, die nach dem Gesetz vom Privaten zu tragen sind. Die Geltendmachung fehlender Halterschaft erst im Gerichtsverfahren kommt zu spät. Sie wird, wenn sie nicht aus bloßer Nachlässigkeit erfolgt, regelmäßig ohnehin nur den nicht schutzwürdigen Zweck haben, das Verfahren zu verzögern und hierdurch die Beweislage zu verschlechtern oder aber eine Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den tatsächlich Verfügungsberechtigten herbeizuführen. Ist deshalb bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Anfechtungsklage für das Gericht maßgeblich ist, nicht auch nur ansatzweise geltend gemacht worden, daß tatsächlicher Halter und damit Verfügungsberechtigter über ein Fahrzeug eine andere Person als jene war, die sich in das Fahrzeugregister hat eintragen lassen, ist im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren weiterhin diese Sachlage zugrundezulegen.“Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Ist mithin davon auszugehen, dass ein Bestreiten der Haltereigenschaft erst im Gerichtsverfahren zu spät kommt, durfte die Beklagte den Kläger als Halter mit den Gebühren und Kosten belasten.
Das Abschleppen war schließlich erforderlich, weil das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug genehmigte Baumschnittarbeiten behinderte. Daran ändert es entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Klägers nichts, dass das für die Baumschnittarbeiten erforderliche Fahrzeug mit Hebebühne auf der Straße stehen konnte und den Bereich der frei geräumten Schrägparkplätze unmittelbar nicht benötigte. Denn bei Baumschnittarbeiten besteht stets die Gefahr, dass Äste auf die im Umfeld der Bäume parkenden Autos herabfallen, und zwar nicht bloß dünne und leichte Äste. Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verantwortlichen das Risiko einer Beschädigung von Fahrzeugen nicht eingehen und das angeordnete Halteverbot vollziehen.
Der das Abschleppen anordnende Polizeibeamte war schließlich nicht verpflichtet, den Kläger über das bevorstehende Abschleppen telefonisch oder auf andere Weise zu informieren. Der Verpflichtung des Polizeibediensteten zu einem Nachforschungsversuch stehen im Regelfall und so auch hier die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, Beschl.v. 18.02.2002 – 3 B 149/01, juris; OVG Hamburg, Urt.v. 22.02.2005 – 3 Bf 25/02, juris). Eine Nachforschungspflicht kann nach den Umständen des Einzelfalls zwar dann bestehen, wenn ein Hinweis auf den Aufenthalt des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs vorliegt und zugleich erkennbar gemacht ist, dass der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort erreichbar ist. An einem solchen konkreten Hinweis fehlte es hier jedoch. Zu einer Halterermittlung im Vorfeld des Abschleppens generell besteht keine Verpflichtung.
Die Belastung des Klägers mit den Kosten des Abschleppens gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 HmbSOG ist verhältnismäßig. Denn das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Bedarfshalteverbotszone bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge … das Fahrzeug in diesem Bereich geparkt hat, ordnungsgemäß eingerichtet war. Das Gericht stützt sich dabei auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen … sowie auf das vorliegende Aufstellungsprotokoll. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Schilder bereits am 16.11.2007 im Bereich der Hausnummern … und … aufgestellt worden sind. Für eine Fälschung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil spricht für die Richtigkeit des Aufstellungsprotokolls, dass die anliegende Fahrzeugliste im Bereich der Bedarfshalteverbotszone insgesamt fünf Fahrzeuge ausweist, von denen eines später tatsächlich abgeschleppt worden ist. Dies zeigt also, dass das Aufstellungsprotokoll vor Ort ausgefüllt worden sein muss. Der Zeuge … wiederum konnte sich zwar an den konkreten Aufstellvorgang nicht mehr erinnern. Er hat aber auf der Basis des Aufstellungsprotokolls und eines Katasterblatts sein generelles Vorgehen nachvollziehbar erläutert. Anhaltspunkte für einen abweichenden Verlauf sind nicht ersichtlich.
Den Angaben des Zeugen … vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen. Soweit der Zeuge bekundet hat, er habe bei und nach dem Parken kein Schild wahrgenommen, mag dies zwar den Tatsachen entsprechen. Das Gericht geht für diesen Fall davon aus, dass der Zeuge die Schilder übersehen hat. Denn der Zeuge … hat angegeben, dass überhaupt kein mobiles Halteverbotsschild im Umfeld seines Parkplatzes vorhanden gewesen sei. Träfe dies zu, hätten die Schilder nach dem Aufstellen entfernt und erst kurz vor dem Eintreffen des Polizeibediensteten wieder aufgestellt worden sein müssen. Das aber erscheint gänzlich fernliegend. Zwar mag es in Eppendorf aufgrund der Parkplatznot vorkommen, dass Schilder verschoben werden. Schon aufgrund des Gewichts der Schilder ist ein vollständiges Entfernen aus dem jeweiligen Bereich jedoch nicht zu erwarten, zumal es dafür auch keinen nachvollziehbaren Grund gibt. Um einen Parkplatz von der Beschilderung auszunehmen, genügt ein Verschieben. Ebenso fernliegend ist die Annahme, die die Baumschnittarbeiten ausführende Firma habe die Schilder zunächst aufgestellt, dann entfernt und dann erneut aufgestellt. Ein Grund für ein derartiges Verhalten ist nicht erkennbar.
Gegen die Genauigkeit der Beobachtungen und Erinnerungen des Zeugen … spricht zudem, dass dieser bekundet hat, allein sein Fahrzeug sei abgeschleppt worden. Die anderen Fahrzeuge, die morgens in dem betroffenen Bereich geparkt gewesen seien, seien auch nach seiner Rückkehr noch an ihrem Platz gewesen. Diese Angaben werden von den glaubhaften Angaben des Zeugen … widerlegt. Dieser hat anhand von Notizen in seinem Merkbuch das Abschleppen von weiteren drei Fahrzeugen, darunter ein Fahrzeug, das bereits seit dem 16.11.2007 dort geparkt war, belegt.
In der Höhe ist die Festsetzung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschleppens geltenden Fassungen der nachgenannten Vorschriften nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann die Amtshandlungsgebühr in Höhe von 43,– EUR gemäß den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i.V. mit § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) und der dortigen Anlage 1, Ziffer 25 geltend machen. Den Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 39,50 EUR kann sie aufgrund von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V. mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen verlangen. Die Rechtsgrundlage für die besonderen Auslagen in Form der Abschleppkosten in Höhe von 130,90 EUR folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 GebG. Rechtsgrundlage für die Verwahrgebühr in Höhe von 50,– EUR ist § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i.V. mit § 1 Abs. 1 GebOSiO und der dortigen Anlage 1, Ziffer 26.3.1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.