Ragt ein Fahrzeug verbotswidrig auch nur mit einem Teil, z. B. dem Heck, in einen Behindertenparkplatz hinein, ist dessen gebührenpflichtiges Umsetzen verhältnismäßig und rechtmäßig.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die von ihr verlangte Erstattung von Abschleppkosten sowie die im Zusammenhang damit erhobene Verwaltungsgebühr für die polizeiliche Amtshandlung.
Mit Bescheid vom 21.03.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 184,45 EUR sowie eine Gebühr für die Ausführung der Ersatzvornahme in Höhe von 60,– EUR. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... sei am 25.02.2007 gegen 16.40 Uhr in A-Stadt, R. Straße, auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt worden. Behindertenparkplätze müssten nach geltender Rechtsprechung diesem Personenkreis ständig zur Verfügung stehen. Zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit sei ein Abschleppdienst angefordert worden, der das Fahrzeug abgeschleppt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2007, das am 13.04.2007 bei der Beklagten einging, Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Ersatzvornahme sei nicht rechtmäßig gewesen. Das Fahrzeug habe nicht auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz gestanden. Vom Ordnungsamt der Landeshauptstadt A-Stadt sei ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Dort werde ihr vorgeworfen, sie habe am 25.02.2007 um 16.40 Uhr in A-Stadt, R. Straße, vor einer Bordsteinabsenkung geparkt. Das angesetzte Verwarnungsgeld in Höhe von 30,– EUR habe sie bezahlt. Dort, wo sich an dieser Stelle die Bordsteinabsenkung befinde, sei aber kein Behindertenparkplatz. Sie habe mit ihrem Fahrzeug vor der abgesenkten Bordsteinkante auch keinen anderen behindert. Da sie vor der abgesenkten Bordsteinkante geparkt habe, könne sie nicht gleichzeitig auf dem Behindertenparkplatz gestanden haben. Die angeordnete Ersatzvornahme sei daher rechtswidrig. Des Weiteren sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Sie sei zeitnah bei ihrem Fahrzeug erschienen. Als sie gesehen habe, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde, sei sie dem Abschleppfahrzeug hinterher geeilt, habe es allerdings nicht einholen können. Sie hätte das Fahrzeug daher kurzfristig selbst wegfahren können. Darüber hinaus sei die Höhe des geltend gemachten Betrages von 184,45 EUR unverhältnismäßig. Das Fahrzeug sei lediglich von der R. Straße auf das Gelände der Firma R. verbracht worden. Dieses befinde sich ebenfalls in A-Stadt. Sie habe versucht, sich durch lautes Rufen bemerkbar zu machen. Dem Fahrer des Abschleppfahrzeuges wäre es möglich gewesen, anzuhalten und so von einer Verbringung des Fahrzeuges auf den Werkhof der Firma R. abzusehen. Kosten in der geltend gemachten Höhe wären dann nicht angefallen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2008, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.07.2008 zugestellt wurde, hob das Ministerium für Inneres und Sport den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 insoweit auf, als die für die Widerspruchsführerin festgelegte Erstattungspflicht den Betrag von 232,55 EUR übersteigt. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Klägerin habe den PKW, Marke VW Variant, amtliches Kennzeichen ..., zugelassen auf Manfred A., H. Berg 59, … B., am Sonntag, den 25.02.2007, gegen 16.40 Uhr, verbotswidrig auf einem amtlich gekennzeichneten Behindertenparkplatz in der R. Straße in A-Stadt geparkt. Das Fahrzeug habe dort ohne den erforderlichen Parkausweis für Behinderte auf einem allgemeinen Behindertenparkplatz (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 314 mit Zusatzschild 1044-10, § 39 StVO) in einer Einbahnstraße, in Fahrtrichtung S. Straße, unmittelbar vor einer Rechtskurve, in Höhe des Geschäftes „F.“ gestanden. Bei der Abstellörtlichkeit handele es sich um eine Sonderparkfläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 StVO, die durch die Straßenverkehrsbehörde speziell als Parkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen und Blinde eingerichtet worden sei. Die Widerspruchsführerin habe damit gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 8e StVO verstoßen. Da in jedem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG liege, seien die Beamten insoweit zum Einschreiten berechtigt gewesen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen, weil durch das Fahrzeug für parkberechtigte Schwerbehinderte reservierter Parkraum blockiert worden sei. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Abschleppens von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 04.07.1995 – 5 K 619/93 – ausgeführt, dass für die Freihaltung von Behindertenparkplätzen ein besonderes öffentliches Interesse spreche, das die Nachteile überwiege, die für einen nicht parkberechtigten Fahrer oder Halter mit dem Abschleppen seines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs verbunden seien. Es sei deshalb verhältnismäßig, ein in einer stark frequentierten Gegend unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparktes Fahrzeug im Wege des sofortigen Vollzugs abschleppen zu lassen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass andere Kraftfahrer durch dieses Fahrverhalten zu einem gleichermaßen verbotswidrigen Verhalten veranlasst werden könnten (negative Vorbildwirkung).
Die Einleitung der Abschleppmaßnahme sei daher vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention verhältnismäßig gewesen. Denn gerade in innerstädtischen Bereichen wie dem hier streitgegenständlichen Parkgelände in der Saarbrücker City, in denen nur sehr begrenzter Parkraum zur Verfügung stehe, sei erfahrungsgemäß der Nachahmungseffekt durch andere Verkehrsteilnehmer sehr ausgeprägt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.04.2000 – 6 K 125/99 –). Die Ermessensentscheidung, die Widerspruchsführerin zum Ersatz der angefallenen Kosten heranzuziehen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Absehen von der Kostenerhebung sei allenfalls in atypischen Fällen gerechtfertigt. Soweit die Widerspruchsführerin behaupte, es sei für sie bei der Anfahrt auf den Parkplatz nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei der ausgesuchten Parkfläche um einen Behindertenparkplatz gehandelt habe, seien dem neben der Stellungnahme der Beamten die in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahmen von der Örtlichkeit entgegenzuhalten. Danach sei die Beschilderung eindeutig zu erkennen, die auf einen Behindertenparkplatz hinweise. Die Wirksamkeit von Verkehrszeichen sei, wenn sie – wie vorliegend – so angebracht seien, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt wahrnehmen müsse, grundsätzlich nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers abhängig. Ein Kraftfahrer müsse insbesondere in einer Großstadt und der hier maßgeblichen Örtlichkeit, dem Parkgelände im Innenstadtbereich, mit Verboten verschiedenster Art rechnen und sich daher mit aller Sorgfalt nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen umsehen. Diesen Anforderungen sei die Widerspruchsführerin offensichtlich nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden. Im Übrigen sei die polizeirechtliche Störerhaftung verschuldensabhängig und knüpfe ausschließlich an die konkrete Gefahrenlage an. Die in dem Widerspruch angegriffene „Falschetikettierung“ durch eine im Verwarnungsgeldangebot fehlerhaft wiedergegebene Tatbestandsziffer mit dem Schuldvorwurf, die Widerspruchsführerin habe vor einer abgesenkten Bordsteinkante geparkt, sei für das hier streitgegenständliche Verfahren nach Polizeirecht nicht von Belang.
Die diesbezüglichen Einlassungen seien dem Rechtsbereich der Ordnungswidrigkeiten zuzuordnen. Nach dem glaubhaften Bekunden der Beamten sei vor der Einleitung von Abschleppmaßnahmen zunächst noch eine Halterfeststellung veranlasst worden. Nachdem der Fahrzeughalter fernmündlich nicht erreicht werden konnte, sei noch ein Nachforschungsversuch im gegenüberliegenden Fitness-Studio durchgeführt worden. Auch dieser Benachrichtigungsversuch sei erfolglos geblieben. Eine noch weitergehende Nachforschungspflicht nach dem Aufenthaltsort des Fahrzeugführers habe nicht bestanden. Auch die Einlassung, der Abschleppvorgang habe durch einfaches Zurufen noch gestoppt werden können, sei, wie die Aussage der an der Örtlichkeit tätig gewesenen Beamten erkennen lasse, so nicht zutreffend. Zum einen sei nach deren Aussage das Abschleppfahrzeug schon soweit entfernt gewesen, dass ein Zurufen nicht mehr möglich gewesen sei. Das Abschleppfahrzeug sei beim Eintreffen der Widerspruchsführerin bereits aus deren Sichtkreis verschwunden gewesen und habe nicht mehr zurückbeordert werden können. Zum anderen beruhe die Vergütung der Abschleppunternehmer auf einer mit der Polizei abgeschlossenen Vereinbarung, die für das Abschleppen einen bestimmten Pauschalpreis pro Einsatz vorsehe, der unabhängig von der Fahrtstrecke mit Beginn der Anfahrt zum Bergungsort anfalle. Lediglich die Höhe von 184,45 EUR bedürfe nach Rücksprache mit dem Abschleppunternehmen einer Korrektur. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Abschleppzeitpunkt 25.02.2007 auf einen Sonntag gefallen sei, weshalb ein spezieller Zuschlag, wie allgemein an Sonn- und Feiertagen üblich, berechnet worden sei. Statt eines Kostenanteils von 50 EUR hätte neben den übrigen Kostenbestandteilen lediglich eine Fahrerpauschale von 40 EUR erhoben werden dürfen. So reduzierten sich die Abschleppkosten um 11,90 EUR auf die Summe von 172,55 EUR (Grundpreis für das Abschleppfahrzeug = 50 EUR, Grundpreis/Fahrer = 40 EUR, Sonntagszuschlag = 40 EUR, Herausgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten = 50 EUR, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 27,55 EUR). Auch die Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 EUR für die polizeiliche Amtshandlung der Ersatzvornahme sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich dabei um eine Rahmengebühr, die bei einem der festsetzenden Behörde zustehenden Ermessensrahmen von 15,35 EUR bis 1 023 EUR dem jeweiligen Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit zu berechnen sei. Angesichts eines Vergleichs mit gleichgelagerten Fällen sei bei der in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühr auf dem niedrigen Niveau von 60 EUR ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen.
Hiergegen richtet sich die am 30.07.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 aufzuheben.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid sowie auf den Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage der Kostenerhebung für die in dem Abschleppen des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... liegende Ersatzvornahme sind die §§ 46 Abs. 1, 90 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes – SPolG –.
Die Klägerin hat dadurch, dass sie unberechtigt am 25.02.2007 in der R. Straße in A-Stadt auf einem Behindertenparkplatz geparkt hat, gegen § 42 Abs. 4 StVO, Zeichen 314 i.V.m. dem Zusatzzeichen 1044-10 verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt.
Zwar konnte der als Zeuge vernommene Polizeibeamte C. sich aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Auch liegen Lichtbilder vom Tag des Vorfalls selbst nicht vor. Ungeachtet dessen ist das Gericht aufgrund mehrerer Umstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin am fraglichen Tag ihr Fahrzeug zumindest teilweise verbotswidrig auf dem Behindertenparkplatz abgestellt hat. So ist zunächst in dem Polizeivermerk vom 25.02.2007 (Bl. 2 der Verwaltungsunterlagen) als Grund der Abschleppmaßnahme ausgeführt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der R. Straße in A-Stadt auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte stand, ohne dass ein besonderer Parkausweis auslag. Übereinstimmend damit wird in dem Abschleppauftrag (Bl. 8 der Verwaltungsunterlagen) als Sicherstellungsgrund das Parken auf einem Behindertenparkplatz genannt. Aus der nachträglich am 15.03.2007, d.h. nur etwa 2 ½ Wochen später gefertigten Aufnahme, in der die Position des Fahrzeugs der Klägerin mit einem Pfeil eingezeichnet ist, ergibt sich ebenfalls, dass dieses vor dem Geschäft „F.“ auf einem Behindertenparkplatz gestanden hat (Bl. 7 der Verwaltungsunterlagen). Das Gericht geht in Anbetracht der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne zwischen dem Abschleppvorgang und der Fertigung der Aufnahme davon aus, dass die Erinnerung des Polizeibeamten C. damals noch hinreichend frisch war. Anhaltspunkte dafür, dass er den Standort des Fahrzeugs fehlerhaft angegeben hat, sind nicht zu erkennen. Für eine solche Annahme besteht vor allem auch deshalb kein Anlass, weil die Klägerin, wie sich aus den beigezogenen Akten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ergibt, den Verkehrverstoß damals zugegeben und dies durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Die handschriftlich zwischen der Einräumung der ihr zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit und ihrer Unterschrift eingefügte Bemerkung „ Nur 1 Meter !!! „ lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin nach ihrer damaligen Einschätzung einen Meter auf dem Behindertenparkplatz gestanden hat. Daran, dass die Klägerin Urheberin dieser Bemerkung war, besteht nicht der geringste Zweifel. Sie hat selbst eingeräumt, dass es sich um ihre Schrift handelt. Hierauf deutet auch der Ort jener Bemerkung zwischen dem Zugeben des Verkehrverstoßes und der Unterschrift hin. Der Zeuge C. wiederum hat glaubhaft bekundet, dass die Bemerkung nicht von ihm stammt. Abgesehen davon würde eine solche Bemerkung aus der Sicht eines einen Verkehrsverstoß aufnehmenden Polizeibeamten auch keinen Sinn machen. Angesichts der somit von der Klägerin selbst am fraglichen Tag getätigten schriftlichen Äußerung „ Nur 1 Meter !!! „ ist ihre nunmehrige Einlassung, das Heck ihres Fahrzeugs habe nur etwa 10 cm in den Behindertenparkplatz hineingeragt, nicht glaubhaft. Die Klägerin hat sich zu dem daraus ergebenden offenkundigen Widerspruch lediglich in der Weise eingelassen, sie könne sich nicht erklären, wie es zu der damaligen Bemerkung „ Nur 1 Meter !!! „ gekommen ist.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragen hat, im Ordnungswidrigkeitsverfahren sei ihr vorgeworfen worden, sie habe vor einer Bordsteinabsenkung geparkt, deshalb könne sie nicht auf dem in Rede stehenden Behindertenparkplatz gestanden haben, hat der Zeuge C. bereits in seinem Vermerk vom 21.05.2007, auf den er in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund eines Ablesefehlers in der Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige die falsche Tatbestandsnummer eingetragen hat. Diese Erklärung ist deshalb plausibel, weil in dem Bußgeldkatalog die Tatbestandsnummer für Parken vor einer Bordsteinabsenkung unmittelbar über der Tatbestandsnummer für Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte steht (vgl. Bl. 19, 20 der Verwaltungsunterlagen).
Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hegt das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin ihr Fahrzeug zumindest teilweise (jedenfalls in einem Umfang von einem Meter) verbotswidrig auf dem Behindertenparkplatz abgestellt hat. Selbst wenn ein Behindertenparkplatz nicht vollständig belegt, sondern der Behinderten vorbehaltene Parkraum durch ein nichtberechtigtes Fahrzeug nicht nur unwesentlich verkleinert wird, erfüllt dies den Tatbestand des unberechtigten Parkens auf einem Behindertenparkplatz. Die Verkleinerung eines Behindertenparkplatzes um einen Meter ist keineswegs unwesentlich, da Behindertenfahrzeuge häufig die gesamte Länge des Parkplatzes benötigen (z.B. zum Ein- und Ausladen eines Rollstuhls) und im Übrigen bei einer solchen Verkleinerung des Parkraums kein ausreichender Platz zum Einparken verbleiben, zumindest aber der Einparkvorgang wesentlich erschwert sein dürfte.
Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Eine Abschleppanordnung in Bezug auf ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist auch dann rechtmäßig, wenn dadurch ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird, denn zugunsten behinderter Personen besteht an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen ein erhebliches öffentliches Interesse, das den privaten Interessen der nicht parkberechtigten Fahrer oder Halter vorgeht, auch wenn diese durch das Abschleppen mit nicht unerheblichen Nachteilen (dazu zählen neben den Kosten auch die Bemühungen, das Fahrzeug wiederzuerlangen) belastet werden. Diese Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses entspricht dem Willen des Gesetzgebers, da anderenfalls der Zweck, die Parkbevorrechtigung durchzusetzen, nicht effektiv erreicht werden kann. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen uneingeschränkt zur Verfügung stehtvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2005 – 7 A 11726/04 –, NVwZ-RR 2005, 577; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01 –, NVwZ-RR 2003, 647; Bayerischer VGH, Urteil vom 18.03.1999 – 24 B 98.2425 –, bei juris.Daher musste nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen vom Abschleppen des Fahrzeugs abgesehen werden, weil es möglicherweise nur teilweise auf dem in Rede stehenden Behindertenparkplatz stand.
Ob und in welchem Umfang vor einem Abschleppen Nachforschungen nach dem Aufenthalt des gegen die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung Verstoßenden anzustellen sindvgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.,bedarf hier keiner Entscheidung. Einer derartigen Nachforschungspflicht ist im vorliegenden Fall jedenfalls durch den Versuch der Polizeibeamten, den Halter fernmündlich zu erreichen, sowie durch die Nachfrage im gegenüber liegenden Fitnessstudio Genüge getan worden.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der schriftlichen Klagebegründung, die Klägerin sei zeitnah vor Ort erschienen und hätte ihr Fahrzeug selbst fortfahren können. Die Funktionsbeeinträchtigung des Behindertenparkplatzes rechtfertigt ein sofortiges Einschreiten durch Anordnung des Abschleppens, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes ankäme. Ein Zuwarten der Polizei war daher nicht erforderlich. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei vor Ort erschienen, als das Abschleppfahrzeug gerade dabei gewesen sei, davonzufahren. Die Polizei habe noch versucht, durch Winken den Fahrer aufzuhalten; dieser sei jedoch unbeirrt weitergefahren. Aus dieser Schilderung ergibt sich nicht, dass bei Erscheinen der Klägerin eine kostenfreie Stornierung des Abschleppauftrags noch möglich gewesen wäre. Eine derartige Stornierung käme allenfalls in Betracht, wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der Stornierung das Firmengelände noch nicht verlassen hätte. Im vorliegenden Fall wären bei einem Abbrechen des Abschleppvorgangs lediglich die Herausgabekosten (15 EUR zuzüglich der Mehrwertsteuer) nicht angefallen. Dass die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwischen der Polizei und dem Fahrer des Abschleppfahrzeugs bestand, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Die Polizei war nicht verpflichtet, über das – offenbar erfolglose – Winken hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das im Davonfahren befindliche Abschleppfahrzeug aufzuhalten.
Auch die Höhe der Abschleppkosten ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Die Zahlung von 172,55 EUR, die einen Sonntagszuschlag in Höhe von 40 EUR beinhaltet, steht nicht außer Verhältnis zu dem Erfolg, die von der Klägerin verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit schnellstmöglich zu beheben und den Behindertenparkplatz bestimmungsgemäß für den in besonderer Weise darauf angewiesenen Personenkreis freizumachen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 60 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.