Im Rückforderungsprozess des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer wegen eines angeblich provozierten Unfalls trifft den Versicherungsnehmer nicht die Beweislast für die Abgrenzung von Vorschäden zu den unfallbedingten Schäden. Verneint der Sachverständige für einen relativ geringen Teil des Schadens die Schadenskompatibilität, so spricht dies noch nicht für eine Unfallmanipulation. Auch dass sich der Versicherungsnehmer einen Zeugen für seine - an sich zutreffende - Unfalldarstellung gekauft hat, ist noch kein Beweis dafür, dass es sich um einen provozierten Unfall gehandelt hat.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1. Zur näheren Begründung wird auf die Hinweisverfügung vom 26.08.2009 (Bl. 186 d.A.) Bezug genommen. Der Senat bleibt bei der dort mitgeteilten Rechtsauffassung, dass bei einem behaupteten provozierten Unfall der Hergang des Unfalls in seinen Einzelheiten aufgeklärt sein muss und entgegen der Auffassung des Landgerichts beim Vorliegen von Indizien für einen provozierten Unfall die fehlende Aufklärbarkeit (vgl. Gutachten Dr. S.… einschließlich seiner Anhörung) nicht im Wege einer Beweislastumkehr überwunden werden kann.
a) Ergebnis der Beweisaufnahme war, dass eine Haftung des Beklagten jedenfalls nicht mit der Behauptung begründet werden kann, der Beklagte habe sein Fahrzeug nach links gezogen und sei in das vom Zeugen A. gesteuerte Fahrzeug hinein gefahren. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261 und Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, stRspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt NJW 2004, 777 [778]; Senat a.a.O.). Aus S. 86 des Gutachtens Dr. S.… vom 10.12.2007 (= Bl. 89 d.A.) ergibt sich mit der für § 286 I ZPO ausreichenden Sicherheit, dass ein Nachweis, der Beklagte sei in das Fahrzeug des Zeugen A. hinein gefahren, gerade nicht zu führen ist. Auf die Frage, ob der Sachverständige einen anderen Hergang ausschließen kann, kommt es deshalb nicht an.
b) Im Übrigen sind die vom Landgericht angenommenen Indizien in einer Gesamtschau nicht aussagekräftig genug, die Darstellung des Beklagten eines unprovozierten Unfalls, hervorgerufen durch den (unstreitigen) Fahrstreifenwechsel des Zeugen A.…, in Zweifel zu ziehen.
aa) Zwar ist unbestritten, dass der Beklagte einen Dritten als Zeugen gekauft hat, um seine Unfallversion gegenüber der Klägerin beweisen zu können. Der Beklagte hat hierzu jedoch vorgetragen, er habe dies nicht deswegen getan, um einen anderen unwahren Unfallhergang konstruieren zu können. Diese Einlassung gewinnt schon deshalb Gewicht, da der Zeuge der Klägerin, der andere Unfallbeteiligte (Zeuge A.) nicht einen davon abweichenden Sachverhalt schildert, sondern einräumt, dass er lediglich gedacht hat, dass er gefahrlos die Spur wechseln könne (vgl. S. 4 des Protokolls vom 14.11.2008 (Bl. 139 d.A.). Zum Zeitpunkt des Spurwechsels hat er also nicht erneut geschaut, wo sich der Beklagte nun befindet, und ist einfach herübergezogen. Der Zeuge weiß also nicht, ob der Beklagte zwischenzeitlich aufgeschlossen hat. Soweit das Landgericht davon ausging, der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beklagten und dem Fahrzeug des Zeugen A. sei nicht „übermäßig groß“ gewesen (EU S. 7), besteht hierfür keine tatsächliche Grundlage. Der Aussage des Zeugen A. ist gerade nicht zu entnehmen, wie letztlich auch der Sachverständige Dr. S.… erkannt hat, welcher Abstand im entscheidenden Zeitpunkt der Einleitung des Spurenwechsels zwischen den Fahrzeugen bestand.
bb) Weiter steht zwar fest, dass der Beklagte im zeitlichen Umfeld des hiesigen Unfalls Täter im Zusammenhang mit manipulierten Unfällen war. Aus den beigezogenen Strafakten ergibt sich jedoch, dass es sich dort um manipulierte, nicht um provozierte Unfälle gehandelt hat. Durch diese völlig andere Begehungsweise ist der sichere Rückschluss, der Beklagte habe auch den streitgegenständlichen Unfall „manipuliert“, nicht zulässig.
cc) Zuletzt ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht von einer Manipulation des Beklagten ausgeht, weil der Sachverständige Dr. S.… hinsichtlich eines relativ geringen Teil des Schadens (vgl. EU S. 7) eine Schadenskompabilität verneint hat. Denn es ist schon unrichtig, wenn das Landgericht davon ausgeht, der Beklagte habe dem DEKRA-Gutachten, dem Zeugen L. keine Vorschäden angegeben. Ausweislich der protokollierten Aussage (vgl. Protokoll, a.a.O., S. 3 = Bl. 138 d.A.) hat der Zeuge gesagt, er habe nicht gesehen, dass außer den in dem Gutachten ausdrücklich erwähnten Vorschaden weitere offensichtliche Vorschäden vorhanden waren. Angesichts dieser Unklarheiten ist der Vorwurf einer (bewussten) Manipulation des Beklagten nicht haltbar.
2. Soweit die Klagepartei in der Berufungserwiderung ihren Anspruch nunmehr auch darauf stützt, dass der Beklagte beweispflichtig wäre für eine Abgrenzung festgestellter Vorschäden zu den unfallbedingten Schäden und der Beklagte insoweit keine Abgrenzung vorgenommen hätte, ist der klägerische Anspruch auch insoweit unbegründet. Zuerst ergibt sich schon aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.… nicht, dass das Fahrzeug des Beklagten erhebliche Vorschäden gehabt hätte. Im Übrigen irrt die Klägerin, dass im vorliegenden Rückforderungsprozess der Beklagte darzulegen und zu beweisen hätte, dass nicht unfallbedingte Vorschäden vorgelegen haben. Auch bedarf es keiner erneuten Anhörung des Sachverständigen Dr. S.…, denn eine weitere Sachaufklärung ist hierdurch nicht zu erwarten. Entscheidend ist, dass der sachverständige Zeuge L. bei Begutachtung des Fahrzeugs derartige erhebliche Vorschäden nicht feststellen konnte. Dies kann durch den Sachverständigen Dr. S.…, der lediglich Lichtbilder ausgewertet hat, nicht widerlegt werden. Zusätzlich erscheint das Gutachten Dr. S.… an diesem Punkt wenig überzeugend, muss der Sachverständige zur Überprüfung der Schadenskompabilität die Wechselwirkung mit dem klägerischen Fahrzeug beurteilen. Schon denklogisch kann das auch hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs nicht zu sicheren Ergebnissen führen, wenn der Sachverständige erklärt, er könne die Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht im Detail bewerten (vgl. Ziff. 6 der Zusammenfassung = Bl. 86 d.A.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.