- In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ (Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet der Station, bei der der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat.
- Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass er infolge der Unfallsituation ein Ersatzfahrzeug anmieten musste, für das wegen der durch die Unfallsituation hervorgerufenen Umstände Autovermieter generell höhere Kosten kalkulieren und verlangen. Für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs oder eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif reicht es somit aus, wenn der Geschädigte nur eine Mehrleistung benötigt, die zum Beispiel darin bestehen kann, dass er das Fahrzeug unfallbedingt zur Nachtzeit anmieten muss. Bei der Schätzung der Mehrkosten gemäß § 287 ZPO sind dann auch die weiteren Mehrkosten für die Vermietung an Unfallgeschädigte einzubeziehen, auch wenn sie im konkreten Fall von dem Geschädigten nicht veranlasst worden sind. Ein Aufschlag von 20% auf die sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Normaltarife ist im allgemeinen angemessen.
Gründe:
A.
Hinsichtlich der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Am 27. August 2004 wurde das Fahrzeug der Firma … GmbH bei einem Verkehrsunfall in Timmendorfer Strand beschädigt.
Die … GmbH trat am 27. August 2004, vertreten durch den Zeugen …, zur Sicherheit für alle Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag über das angemietete Ersatzfahrzeug ihre Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung der Klägerin an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Blatt 13 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Fahrzeugs, der Zeuge …, sei, weil es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um sein Firmenfahrzeug gehandelt habe, das sich im Betriebsvermögen der … GmbH befunden habe, dringend darauf angewiesen gewesen, unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anzumieten, da er sonst seiner Geschäftstätigkeit nicht hätte weiter nachgehen können. Er habe sich deshalb bei der Klägerin vorgestellt und ohne Vorreservierung sofort ein entsprechendes Ersatzfahrzeug verlangt. Bei der Anmietung habe er weder vorhersagen können, wie lange er das Ersatzfahrzeug benötigen würde, noch welcher Kilometerrahmen anfallen würde. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, in Vorleistung zu treten, weil er ansonsten seine Kreditlinie gefährdet hätte.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB Schadenersatz aus dem zugrunde liegenden, vom Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig allein verantwortlich verursachten Verkehrsunfall verlangen könne. Auf dieser Grundlage hat es die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen. Diesen Aufwand hat es in der Weise berechnet, dass es auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2003 den für das fragliche Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt im Postleitzahlgebiet der Anmietstation 235… geltenden Normaltarif bestimmt hat. Auf diesen Normaltarif hat es infolge unfallbedingter Mehrleistungen einen Aufschlag von 30 % für gerechtfertigt gehalten. Außerdem hat das Gericht Kosten für die Vollkaskoversicherung nach der Nebenkostentabelle zu der von ihm angewandten Schwacke-Liste 2003 in Höhe von 248,00 Euro hinzugerechnet. Bei allen Beträgen, die das Gericht in Ansatz gebracht hat, ist es von den Bruttobeträgen der Schwacke-Liste 2003 ausgegangen. Das Amtsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass sich die Klägerin einen 10 %igen Abzug wegen gruppengleicher Anmietung, berechnet auf den gewichteten Normaltarif für den konkreten Anmietzeitraum, mithin einen Abzug von 98,80 Euro anrechnen lassen müsse. Unter Zugrundelegung dieser Beträge hat es einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1 433,60 Euro errechnet. Abzüglich der bereits vorprozessual von der Beklagten gezahlten 369,83 Euro sind nach seiner Auffassung 1.063,77 Euro, also mehr als die von der Klägerin verlangten 849,42 Euro verblieben. Infolgedessen hat das Amtsgericht den vollen Klagbetrag nebst Zinsen zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte gewandt, die mit ihrer Berufung die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung hat die Beklagte wie bereits in erster Instanz ausgeführt, dass das Amtsgericht zu Unrecht den Schwacke – Automietpreisspiegel herangezogen habe. Außerdem habe das Amtsgericht zu Unrecht einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen. Das Amtsgericht habe verkannt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif konkreten Sachvortrag zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma voraussetze. Dazu hätte die Klägerin vortragen müssen. Im Übrigen könne der Geschädigte den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlege und erforderlichenfalls beweise, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 27. Juni 2008 Blatt 206 bis 211 d. A. und die nachfolgenden Erörterungen Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,das am 25. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau, Geschäfts-Nr. 2 C 864/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Klägerin beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit den darin enthaltenen Argumenten.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. November 2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Fragestellung wird auf den Beschluss Blatt 368 bis 370 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 hat der beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. … mitgeteilt, dass die Beweisfrage nicht beantwortet werden könne, da die Ermittlung der grundlegenden Daten nicht möglich sei. Zur Beantwortung der in dem Beweisbeschluss enthaltenen Fragen wäre eine Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der gewerblichen Autovermieter im vorgegebenen Postleitzahlenbereich erforderlich, da nur so akzeptierte und tatsächlich gezahlte Preise für den August 2004 ermittelt werden könnten. Eigene Daten oder Erhebungen würden nicht vorliegen. Recherchen im Bereich Kiel hätten ergeben, das derartige Informationen von den gewerblichen Autovermietern nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, wobei als Begründung angegeben würde, dass es sich um betriebsinterne Informationen handele und alte Rechnungen bereits verfilmt bzw. gescannt worden seien. Außerdem sei die Buchhaltung großer Autofirmen zentralisiert, so dass sich alte Rechnungen nicht mehr in den einzelnen Filialen befinden und von dort abgerufen werden könnten. Auch werde der Datenschutz als Grund für die Nichtherausgabe der Daten angegeben. Der Einwand, dass anonymisierte Rechnungen zur Verfügung gestellt werden könnten, würde mit der Begründung des erheblichen Aufwandes abgelehnt. Der Sachverständige hat weiter mitgeteilt, dass die Beweisfragen allenfalls anhand von Preislisten aus dem Jahre 2004, soweit diese von den gewerblichen Autovermietungen noch zur Verfügung gestellt würden, beantwortet werden könnten. Die Kammer hat von einer entsprechenden Beauftragung des Sachverständigen abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 27. Juni 2008, Blatt 206 bis 263 d. A. und vom 26. Oktober 2008 Blatt 326 bis 346 d. A. sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21. Juli 2008 Blatt 268 bis 285 d. A. und auf den Schriftsatz vom 18.09.2008 Blatt 291 bis 320 d. A. Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe von 610,51 Euro gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249, 398 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F. (jetzt § 115 I Satz 1 Nr. 1 VVG).
I.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif (Unfallersatztarif) anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, NJW 2008, Seite 2910 ff. m.w.N.)
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter – ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Unter einem Normaltarif versteht man einen Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (OLG Köln, Urteil vom 18. März 2008, OLGR 2008, Seite 545 ff. m.w.N.).
Dabei ist nicht erforderlich, dass der Tatrichter die Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei u. U. eben auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545; BGH, NJW 2008, Seite 2910 ff.).
In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ (im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet der Station, bei der der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. März 2008, NJW 2008 Seite 1519 ff.), ermitteln (OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff; BGH NJW 2008 Seite 2910 ff.; BGH Urteil vom 14. Oktober 2008 NJW 2009 Seite 58 ff.).
II.
Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht anhand der Schwacke-Liste 2003 im Wesentlichen zutreffend die erforderlichen und damit zu erstattenden Mietwagenkosten geschätzt.
1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht dabei den Normaltarif im Gleichlauf mit der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO eröffneten Ermessens auf der Grundlage des gewichteten Mittels / Modus der Schwacke-Liste 2003 im Postleitzahlgebiet der von der Geschädigten gewählten Anmietstation ermittelt hat.
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nämlich nicht vor. Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägung festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten.
Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nämlich nur dann beachtlich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden könne, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, Seite 1519 ff.; BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.).
2. Grundsätzlich ist die Heranziehung der Schwacke-Liste 2003 als Schätzungsgrundlage durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BGH, NJW 2008, Seite 2910 ff.; BGH NJW 2009, Seite 58 ff.; BGH NJW 2008, Seite 1519 ff. – für die Schwacke-Liste 2006 –; OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545 mit Hinweis auf OLG Köln, NZV 2007, Seite 199 ff.).
Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Schwacke-Liste 2003 und nicht die Schwacke-Liste 2006 herangezogen. Denn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte hier am 27. August 2004. Für Anmietungen in dieser Zeit bot die Schwacke-Liste 2006 keine geeignete Schätzungsgrundlage. Für die Bestimmung der Schadenshöhe ist nämlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Schaden eintritt. Für den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ist die Schwacke-Liste 2006 aber nicht mehr repräsentativ, da die von den Autovermietern dazu eingeholten Preisangaben im Wesentlichen nur bis April/Mai 2006 zurückreichten und in diese Liste eingingen. Für die Zeit davor stellt daher die Schwacke-Liste 2003 wegen ihrer größeren zeitlichen Nähe und der darauf beruhenden größeren Aussagekraft die bessere Schätzungsgrundlage dar (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff.; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Verkehrsrecht Aktuell 2009, Seite 38 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 15. Januar 2009, 7 S 278/08 – Juris).
Gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste 2003 spricht auch nicht, dass das Amtsgericht keine sachverständige Hilfe zur Bestimmung des Normaltarifs in Anspruch genommen hat, obwohl die Klägerin ein Sachverständigengutachten für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Normaltarifs angeboten hatte (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH NJW 2009, Seite 58 ff.; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, NJW Spezial 2008 Seite 713 ff.). Dies ist in der Berufungsinstanz jedenfalls nachgeholt worden mit dem Ergebnis, dass ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen Mettke vom 16. Februar 2009 eine Überprüfung der im Jahr 2004 im fraglichen Postleitzahlgebiet geltenden Tarife auf der Grundlage akzeptierter und tatsächlich gezahlter Preise nicht mehr möglich ist. Nach Mitteilung des Sachverständigen konnte dieser nur anhand von Preislisten aus dem Jahr 2004 die Beweisfrage beantworten. Damit hätte sich die Aussage des Sachverständigen auch nur auf Angebotspreise stützen können, so dass ein Gutachten auf dieser Grundlage keinen gegenüber der Schwacke-Liste größeren Erkenntnisgewinn gebracht hätte.
Unter diesen Umständen konnte der Normaltarif daher nur noch auf der Basis von zur Schätzung geeigneten Listen für die fragliche Zeit und das entsprechende Postleitzahlgebiet bestimmt werden. Auch deshalb war die Heranziehung der Schwacke-Liste 2003 gerechtfertigt.
3. Die gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste 2003 aufgeführten Argumente können der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat keine erheblichen Einwendungen gegen die Schwacke-Liste 2003 als Grundlage der Schadensbemessung erhoben, die sich konkret auf den vorliegenden Fall beziehen und auswirken. Im Einzelnen gilt insoweit das Folgende:
a) Mit dem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Vortrag aus der Klageerwiderung (Seite 3) hat die Beklagte Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Liste unter Hinweis auf einen Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 09. Juli 2007 (Anlage B 3 im Parallelverfahren 14 S 112/08, Blatt 70 d. Parallelakte) geäußert. Der Beschluss enthält jedoch keine eigenständige inhaltliche Begründung. Er verweist nur auf Literaturmeinungen. Abgesehen davon, dass die Kritik die Schwacke-Liste 2006 und nicht die Schwacke-Liste 2003 betreffen dürfte, ist damit auch nicht dargelegt worden, wie sich die Beanstandungen auf den vorliegenden Fall konkret auswirken sollen.
b) In der Klageerwiderung wird des weiteren beanstandet, dass die Firma Schwacke zur Ermittlung der Angebotspreise für die Liste 2006 ein nicht anonymisiertes Schreiben an die Vermietungsfirmen gesandt und damit offen zur Abgabe überhöhter Preise eingeladen habe (vgl. Anlage B 4, Parallelverfahren 14 S 112/08, Blatt 72 d. Parallelakte).
Abgesehen davon, dass diese Kritik nur die Schwacke-Liste 2006 betrifft, für die Schwacke-Liste 2003 dagegen ein solches Vorgehen nicht behauptet worden ist, sind die postalisch eingeholten Daten anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert worden (vgl. dazu die Feststellung des OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545 ff.). Und schließlich zeigt die Beklagte die konkreten Auswirkungen des behaupteten Mangels auf den hier relevanten Fall wiederum nicht auf.
c) Das gilt auch, soweit sie unter Hinweis auf ein Schwacke-Gutachten aus dem Jahre 2006 (Anlage B 5 im Parallelverfahren 14 S 112/08, Blatt 73 ff. d. Parallelakte) vorträgt, die Preise im Normaltarifbereich seien gegenüber der Schwacke-Liste 2003 zum Teil um mehr als 100 % gestiegen, und das im Gegensatz zu den Preissteigerungen im Unfallersatztarifbereich, die deutlich geringer gewesen seien. Auch hier gilt im Übrigen, dass die Schwacke-Liste 2006 nicht angewendet worden ist.
d) Der Einwand, die Repräsentativität der Schwacke-Liste 2006 sei fraglich, da es keine Unterlagen über einen Datenausfall in Gebieten mit wenigen Vermietstationen gäbe, ist ebenfalls nicht geeignet, die Schwacke-Liste 2003 als Schätzungsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch für den Einwand, die von der Schwacke-Liste 2003 angewandte statistische Methode (gewichtetes Mittel/Modus) tauge nicht, um die Preise wissenschaftlich korrekt zu ermitteln.
Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzungsgrundlage in Betracht kommenden Übersicht sind nur dann beachtlich, wenn dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken. Das hat die Beklagte aber weder mit dem o.g. Vortrag noch mit der Bezugnahme auf das sachverständige Zeugnis des Sachverständigen Prof. Dr. Klein dargelegt. Das gilt auch, soweit man das im Parallelverfahren 14 S 112/08 (Anlage B 6, Blatt 83 ff. d. Parallelsache) vorgelegte schriftliche Gutachten des benannten Prof. Dr. … berücksichtigt. Dieses setzt sich allein mit den allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden der Schwacke-Liste 2006 kritisch auseinander, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung im vorliegenden Fall zu bieten (vgl. OLG Köln NJW Spezial 2008, Seite 713 ff.; OLG Köln, OLGR Köln 2008, Seite 545 ff.).
Gegen die Annahme der Beklagten, die Abfrage von Mietpreisen in kleinen, durch dreistellige Postleitzahlen vorgegebenen Gebieten führe zu einem Datenausfall, der das Ergebnis statistisch beeinträchtige, spricht im Übrigen, dass bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend ist, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Die Berücksichtigung überregionaler, z. B. durch zweistellige Postleitzahlgebiete gebildeter Abfrageregionen würde unter diesen Umständen zu einer Verzerrung zu Lasten der Geschädigten führen, die ihre Erkundigungen im wesentlichen auf ihr Postleitzahlgebiet beschränken werden und in Wahrnehmung des Wirtschaftlichkeitsgebots auch beschränken dürfen. Das gilt ebenso für die Anwendung des Modus bzw. gewichteten Mittels (vgl. BGH NJW 2008 Seite 1519; OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff.).
e) Mit den in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 26. Februar 2008 (Seite 3 und 4) hat die Berufung auch keinen Erfolg. Soweit die Beklagte beanstandet, die Schwacke-Liste 2006 gebe nur Angebotspreise wieder und berücksichtige nicht, welche Preise insoweit auch tatsächlich nachgefragt worden seien, ist diese Einwendung im oben genannten Sinne nicht erheblich. Denn sie lässt in dieser Allgemeinheit nicht erkennen, wie sich der Mangel auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken soll (BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.).
Das gilt ebenso für die Behauptung, die Schwacke-Liste 2006 berücksichtige keine Internetpreise und nehme keine Gewichtung nach Marktanteilen vor.
f) Mit dem als Anlage B 9 (Blatt 158 ff. d. A.) vorgelegten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Priester aus einem vergleichbaren Verfahren wird die Schätzungsgrundlage des Amtsgerichts auch nicht in Frage gestellt.
Es handelt sich um ein Gutachten aus einem anderen Rechtsstreit, das einen anderen örtlichen Markt und einen anderen Erhebungszeitraum betraf. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten (Seite 2) darauf hin, das er Internetrecherchen im „hiesigen Raum“ durchgeführt habe. Dabei handelte es sich um den Raum Saarbrücken. Entsprechend vergleicht die Berufung die von dem Sachverständigen Dr. Priester festgestellten Preise mit Preisen der Schwacke-Liste im Postleitzahlgebiet 661…. Zeitlich erfolgte die Begutachtung 2007, also über zwei Jahre nach dem hier maßgebenden Zeitpunkt.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Eine solche Möglichkeit kann aber nur angenommen werden, wenn die eingewandten Tatsachen eine Vergleichbarkeit mit dem zu entscheidenden Fall zulassen. Infolgedessen reicht es für eine den konkret zu entscheiden Fall betreffende Einwendung nicht aus, wenn sich die Ermittlung und die Höhe günstigerer Mietwagenpreise auf ein anderes, als das in dem zu entscheidenden Fall maßgebliche Postleitzahlgebiet oder andere Zeiträume der Anmietung beziehen. Bereits oben wurde ausgeführt, dass es für die Tragfähigkeit der Schätzungsgrundlage auf die zeitliche Nähe der Erhebung ankommt. Für die räumliche Nähe ist dies oben ebenfalls schon ausgeführt worden (vgl. BGH NJW 2008 Seite 1519 ff.; OLG Köln NJW Spezial 2008 Seite 713 ff.; OLG Köln, OLGR Köln 2008 Seite 545 ff.).
g) Das mit der Klageerwiderung vorgelegte Internetangebot der Firma … (Blatt 80 d. A.) ist ungeeignet, weil es auf einer Abfrage von Oktober 2004 beruht und außerdem ein nicht vergleichbares Fahrzeug (Opel Vectra Caravan) betrifft.
h) Das von der Beklagten in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen Dr. … (Anlage B 11, Blatt 212 bis 220 d. A.) reicht zur Begründung von Einwendungen ebenfalls nicht aus, weil die ihm zugrunde liegende Abfrage erst im Sommer 2007 stattgefunden hat. Außerdem ist seine räumliche Einteilung in nur fünf Großräume zu grob, um die erforderliche räumliche Vergleichbarkeit mit dem hier relevanten regionalen, durch die Postleitzahl 235… bestimmten Markt zu gewährleisten (vgl. OLG Köln NJW Spezial 2008 Seite 713 ff.). Der aus dem Postleitzahlgebieten 17…, 19…, 2…, 30…, 32… und 38… gebildete Bereich entspricht den oben genannten Vorgaben nicht, nach denen der Geschädigte nur auf für ihn auch örtlich erreichbare Angebote verwiesen werden darf.
i) Das gilt für die aus Februar und März 2008 vorgelegten Angebote der Firma … und … wegen der zeitlichen Abweichung zum vorliegenden Fall ebenso (Anlage B 8, Blatt 153 bis 157 d. A.).
Dass die zeitliche Komponente entscheidend ist, belegt auch die Stellungnahme des Sachverständigen … in diesem Verfahren. Wenn es möglich gewesen wäre, die heutigen Preise auf den Zeitpunkt August 2004 zurückzurechnen, wäre eine solche Vorgehensweise vom Sachverständigen vorgenommen oder empfohlen worden. Dass er sie nicht anspricht und in Erwägung zieht, belegt, dass er sie für nicht tragfähig hält (vgl. insoweit auch LG Braunschweig a.a.O.).
Es kommt hinzu, dass die sofortige Verfügbarkeit der genannten Fahrzeuge nicht vorgetragen worden ist. Das ist im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall aber erforderlich und vom Geschädigten hier auch so verlangt worden.
j) Die von der Beklagten vorgetragenen Mietpreise aufgrund des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts begründen ebenfalls keine ausreichenden Einwendungen gegen die vom Amtsgericht herangezogene Schätzungsgrundlage, da die Preise in der Zeit von Februar bis April 2008 erhoben wurden. Sie sind aus den oben genannten Gründen daher für den vorliegenden Fall, der Preise aus August 2004 betrifft, nicht relevant (vgl. auch LG Mönchengladbach, Verkehrsrecht Aktuell 2009 Seite 38 ff.).
k) Letztlich führt auch das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … (Anlage B 13, Blatt 234 ff. d. A.) nicht weiter. Auf die Ausführungen zu d) wird verwiesen.
Bei der Beurteilung der Frage, wie tragfähig die Schwacke-Liste 2003 für die Beurteilung der Mietwagenkosten im August 2004 ist, muss nach Auffassung der Kammer auch berücksichtigt werden, dass die darin enthaltenen Werte bis vor Erscheinen der neuen Auflage im Jahre 2006 allgemein verwendet wurden (vgl. LG Braunschweig a.a.O.). Bei einem Gespräch des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) zum Thema Mietwagenkosten wurde gemeinsam die Auffassung vertreten, dass zur Beurteilung der Angemessenheit des Normaltarifs – wie vom BGH angenommen – auf Orientierungshilfen wie z. B. den Automietpreisspiegel von Schwacke zurückgegriffen werden könne (vgl. zu diesen Ergebnissen: NJW Spezial 2006, Seite 548). Jedenfalls für die Schwacke-Liste 2003 gilt diese gemeinsame Auffassung. Auch dies stützt die Auffassung der Kammer, die Schwacke-Liste 2003 als tragfähige und verlässliche Schätzungsgrundlage heranziehen zu können.
4. Zutreffend weist die Berufung allerdings darauf hin, dass das Amtsgericht Bruttopreise zugrunde gelegt hat, während hier nur Nettopreise zugrunde gelegt werden können, weil die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Im Parallelverfahren 14 S 112/08 ist mit Anlage K 11 (Blatt 107 d. Parallelsache) die für das hier maßgebliche Fahrzeug geltende Schwacke-Liste 2003 vorgelegt worden. Danach ist für ein Fahrzeug der Gruppe 9 im Postleitzahlgebiet 235… für eine Woche ein Preis von 787,00 Euro und für einen Tag ein Preis von 201,00 Euro zusammen 988,00 Euro zugrunde zu legen. Ausweislich des am unteren Rand der Liste befindlichen Hinweises handelt es sich dabei jedoch um Preise in Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Rechnet man die Mehrwertsteuer heraus, ergibt sich für die fraglichen acht Tage ein Preis von 851,72 Euro.
Auf der Grundlage dieses als Normaltarif anzusehenden Mietpreises sind dann die weiteren Berechnungen anzuschließen.
III.
Die Klägerin kann dagegen keinen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif verlangen. 1. Grundsätzlich verstößt der Geschädigte nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und daher zur Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.).
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines unfallbedingten, den Normaltarif übersteigenden Tarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Fall nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmer dieser Art einen Aufschlag rechtfertigen, wobei u. U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2008 Seite 2910 ff.).
Diese Art der Prüfung gewährleistet, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des Vermieters ankommt (vgl. BGH NJW 2008, Seite 2910 ff.; BGH NJW 2007, Seite 700 ff.).
2. Die oben genannten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denen sich die Kammer anschließt, werfen allerdings die Frage auf, inwieweit die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gehen muss, um unfallbedingte Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Normaltarif oder eines Unfallersatztarifes gemäß § 287 ZPO schätzen zu können.
Im Ausgangspunkt muss es nach Auffassung der Kammer dabei bleiben, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob überhaupt ein Aufschlag auf einen günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts – und damit auch des Darlegungsrechts – der Geschädigte trägt, da es sich um die Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. OLG Jena, OLGR Jena 2007, Seite 985 ff.; BGH NZV 2008 Seite 23 ff.).
Dieser Ausgangspunkt bedarf jedoch der Konkretisierung und Präzisierung.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist – wie oben ausgeführt – anerkannt, dass Tarife bei Vermietungen an Unfallgeschädigte gegenüber Normaltarifen höher sein können, weil Besonderheiten mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation einen gegenüber einem sonstigen (Normal-)Tarif für Selbstzahler höheren Preis rechtfertigen, weil eben besondere Leistungen des Autovermieters durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Solche Leistungen bestehen regelmäßig in einem höheren Verwaltungsaufwand, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen, einem Vorfinanzierungsrisiko, dem Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Autovermieter, der Notwendigkeit, Personal rund um die Uhr zu beschäftigen, damit eine jederzeitige Vermietung möglich ist, und den Kosten, die häufig nötig sind, um das Mietfahrzeug dem Kunden zuzustellen oder von ihm wieder abzuholen (vgl. OLG Köln, NZV 2007 Seite 199 ff.; LG Braunschweig Urteil vom 15. Januar 2009, 7 S 278/08 – Juris). Dass solche Mehrleistungen der Autovermieter bei Vermietung an Unfallgeschädigte entstehen, ist auch aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt, wie die Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), zum Thema Mietwagenkosten vom 29.09.2006 belegen (vgl. NJW Spezial 2006, Seite 548; vgl. auch Blatt 280 d. A.).
Die Feststellung, dass Autovermieter aus verschiedenen Gründen generell höhere Kosten bei der Vermietung an Unfallgeschädigte haben, beantwortet allerdings nicht die Frage, ob der Geschädigte nur insoweit Mehrkosten erstattet verlangen kann, als diese durch seine spezielle Unfallsituation verursacht worden sind. Kann der Geschädigte also beispielsweise nur die Mehrkosten verlangen, die dadurch verursacht werden, dass er mangels Fähigkeit zur Leistung einer Sicherheit bzw. Zahlung per Kreditkarte beim Autovermieter ein Forderungsausfallrisiko bzw. Vorfinanzierungsrisiko verursacht?
Eine solche Betrachtungsweise würde übersehen, dass die Autovermieter zwar in ihren Kalkulationen gesonderte, kostenrelevante Zusatzleistungen bei der Vermietung von Fahrzeugen an Unfallgeschädigte einstellen und berechnen müssen, die auch anteilig veranschlagt werden können (vgl. dazu z. B. OLG Köln NZV 2007, Seite 199 ff.). Das bedeutet aber nicht, dass der im Sinne von § 249 BGB zur Herstellung erforderliche Aufwand ebenso nur in Höhe der im Einzelfall tatsächlich und konkret veranlassten Mehrkosten bemessen werden muss. Denn eine solche, nach einzelnen Arten von Mehrkosten differenzierte Betrachtung ist weder bei der Abrechnung der Autovermieter noch bei der Schadensbemessung mit vertretbarem Aufwand zu handhaben. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Autovermieter alle Mehrkosten, die bei der Anmietung durch einen Unfallgeschädigten entstehen können, in seine Tarife unabhängig davon einkalkuliert, ob der Kunde jede der in die Kalkulation aufgenommenen Mehrleistungen benötigt oder nicht.
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit von unfallspezifischen Mehrleistungen, die zu höheren Preisen führen, spielt es daher keine Rolle, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigen, zu Gute gekommen sind (so der Bundesgerichtshof in: BGH NJW 2007, Seite 3782 ff.).
Daraus folgt für die Darlegung und den Beweis unfallbedingter Mehrkosten nach Ansicht der Kammer folgendes:
Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass er infolge der Unfallsituation ein Ersatzfahrzeug anmieten musste, für das wegen der durch die Unfallsituation hervorgerufenen Umstände Autovermieter generell höhere Kosten kalkulieren und verlangen.
Für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs oder eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif reicht es somit aus, wenn der Geschädigte nur eine Mehrleistung benötigt, die zum Beispiel darin bestehen kann, dass er das Fahrzeug unfallbedingt zur Nachtzeit anmieten muss. Bei der Schätzung der Mehrkosten gemäß § 287 ZPO sind dann auch die weiteren Mehrkosten für die Vermietung an Unfallgeschädigte einzubeziehen, auch wenn sie im konkreten Fall von dem Geschädigten nicht veranlasst worden sind. Wäre der Geschädigte also in dem genannten Fall bereit, eine Sicherheit zu leisten oder mit einer Kreditkarte zu bezahlen, würde dies die Erforderlichkeit der unfallbedingten Mehrkosten insgesamt nicht in Frage stellen, auch wenn diese darauf beruhen, dass in anderen Fällen Geschädigte nicht in der Lage und bereit sind, Sicherheit zu leisten oder mit einer Kreditkarte zu zahlen.
Der Geschädigte muss also nur darlegen und beweisen, dass er aus irgendeinem Grund unfallbedingt ein Fahrzeug anmieten musste, das der Autovermieter für Unfallgeschädigte vorhält. Für die dann zu schätzende Höhe der Mehrkosten ist dagegen ein allgemeiner, alle möglichen Mehrkosten berücksichtigender Maßstab anzuwenden.
Es gibt also zwei Maßstäbe, nach denen die Mehrkosten gerechtfertigt sein müssen. Zum einen müssen sie aus irgendeinem unfallbedingten Grund überhaupt gerechtfertigt sein. Das ist vom Geschädigten konkret darzulegen und zu beweisen. Zum anderen müssen die daran anknüpfenden Mehrkosten betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein. Das ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein und ohne Rücksicht auf die konkret verursachten Mehrkosten und ohne Rücksicht auf die Kalkulation des konkreten Autovermieters im konkreten Einzelfall zu beurteilen und kann mit Hilfe eines Aufschlages auf den Normaltarif gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Dass solche Aufschläge in Höhe von 20 % angemessen sind, ist in der Rechtsprechung inzwischen wiederholt begründet worden. Dem schließt sich die Kammer an.
3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin allerdings schon nicht hinreichend dargelegt, dass die geschädigte GmbH infolge des Unfalles gezwungen war, ein Fahrzeug anzumieten, dass in dem oben genannten Sinne unfallbedingt nur zu teureren Konditionen anzumieten war.
Zur Begründung der unfallbedingten Anmietung eines teureren Ersatzfahrzeugs hat die Klägerin vorgetragen, der Zeuge … sei dringend darauf angewiesen gewesen, für das bei einem Unfall am Tage der Anmietung beschädigte Fahrzeug seiner Firma, der … GmbH, ein Ersatzfahrzeug zu erhalten, da er seiner Geschäftstätigkeit sonst nicht weiter hätte nachgehen können. Der Zeuge sei auch nicht in der Lage gewesen, in Vorleistung zu treten, weil er ansonsten seine Kreditlinie gefährdet hätte.
Dieser Vortrag erfüllt die oben genannten Anforderungen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 2007, Seite 1676 ff.). Denn abgesehen davon, dass es insoweit jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt, zu dem die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen hat, ging es hier nicht um die Möglichkeit einer Vorleistung durch den Zeugen …. Denn geschädigt war die Firma … GmbH, also eine juristische Person. Dass diese, vertreten durch den Zeugen …, zu einer Vorleistung nicht in der Lage war, ist aber weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Auch der Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung ist unsubstantiiert. Der genaue Zeitpunkt des Unfalls und der Ersatzanmietung ist nicht mitgeteilt worden. Fand der Unfall aber z. B. am späten Nachmittag des 27. August 2004, einem Freitag, statt, wäre darzulegen gewesen, welche unaufschiebbaren Termine der Zeuge mit dem Firmenfahrzeug noch unbedingt an diesem Tag hätte erledigen müssen und ob er für die ggf. noch nötigen Fahrten nicht auf ein Fahrzeug mit Kilometerbegrenzung hätte zurückgreifen können.
Angesichts der schon nicht dargelegten unfallbedingten Notwendigkeit, bei der Anmietung des Fahrzeugs Mehrkosten verursachen zu müssen, kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe solche Kosten bei Autovermietern wie der Klägerin entstehen.
4. Die Frage, ob unfallbedingte Mehrkosten entstanden sind, kann auch nicht offen gelassen werden. Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarifs bzw. unfallbedingter Mehrkosten (Aufschlag) dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. z. B. BGH NJW 2007, Seite 1124 ff.). Dies muss der Geschädigte darlegen und beweisen.
Doch hat die Klägerin solche Umstände für die Geschädigte nicht nachvollziehbar dargelegt. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu der vorstehenden Ziffer 3. am Ende (vgl. zu den Anforderungen auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007, 4 U 714/03, Blatt 125 ff. d. A.).
IV.
Zu dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag wegen der Vollkaskoversicherung findet sich in der Berufungsbegründung kein Angriff. Insoweit ist die Berechnung nur wegen der Mehrwertsteuer zu korrigieren.
V.
Der Schadensersatzbetrag errechnet sich daher wie folgt:
Normaltarif ohne Mehrwertsteuer 851,72 Euro
Ersparte Aufwendungen 10 % (von 851,72 Euro) 85,17 Euro
zusammen 766,55 Euro
Vollkaskoversicherung ohne Mehrwertsteuer (248,00 € mit MWSt = 213,79 Euro ohne MWSt) 213,79 Euro
zusammen 980,34 Euro
abzüglich gezahlter 369,83 Euro
zusammen 610,51 Euro.
Der Klägerin stehen daher noch 610,51 EUR zu. Wegen des weitergehenden Betrages ist die Klage dagegen unbegründet.
VI.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er ist mit der Berufung vom Grundsatz her auch nicht angegriffen worden.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 ZPO). Die Maßstäbe für die Bestimmung der unfallbedingten Kosten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anhand von Listen als Schätzungsgrundlage und für die Bestimmung eines unfallbedingten Mehraufwandes sind von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend behandelt und auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt worden.