Die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15 % angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 2.10.2007 um 8.00 Uhr ereignete. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Umstritten ist lediglich der Ersatz der von der Klägerin verlangten Mietwagenkosten für die 16-tägige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Marke Ford Focus Turnier. Die Anmietung erfolgte auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt der Klägerin bei der Streithelferin, die das Fahrzeug eine Stunde nach dem Unfall der Klägerin zur Verfügung stellte und bei Mietende bei der Reparaturwerkstatt wieder abholte. Am Unfalltag waren Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin, die einen Arzttermin wahrnehmen und mehrere Grabpflegearbeiten durchführen wollte, auch beim Umladen der im Unfallwagen geladenen Blumen und Blumenerde behilflich. Die Streithelferin berechnete der Klägerin für das Mietfahrzeug insgesamt 1.903,19 EUR, wobei sie ihren sog. Selbstzahlertarif Gruppe 5, einen darauf erhobenen pauschalen Zuschlag von 15 % sowie Kosten für eine Haftungsreduzierung und für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges in Ansatz brachte. Hierauf zahlte die Beklagte lediglich 881,79 EUR. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Erstattung der restlichen Mietwagenkosten (1.021,40 EUR) nebst Zinsen und weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten von zuletzt noch 57,24 EUR.
Sie hat die Ansicht vertreten, die von der Streithelferin berechneten Kosten lägen nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel im Bereich des üblichen Normaltarifs für sog. Selbstzahler und seien daher in vollem Umfang von der Beklagten zu übernehmen. Voller Ersatz stünde ihr auch deshalb zu, weil sie unter zeitlichem Druck gestanden habe und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, noch Alternativangebote einzuholen. Da die Streithelferin vermehrte Kosten wegen der unbestimmten Dauer der Anmietung, des Hol- und Bringservices und der Hilfe beim Umladen auszugleichen gehabt habe, sei auch der auf den „Selbstzahlertarif“ erhobene Aufschlag von 15 % als erforderlicher Aufwand zu erstatten.
Die Streithelferin der Klägerin hat die Auffassung vertreten, der 15 %-ige Aufschlag sei auch durch ihren erhöhten Beratungsbedarf bei Unfallersatzleistungen, den Verzicht auf Kautionen und dem damit einhergehenden Forderungsausfallrisiko sowie den zusätzlichen Vorhaltekosten für die kurzfristig einsetzbaren Unfallersatzfahrzeuge gerechtfertigt gewesen.
Die Beklagte hat sich dagegen mit der Behauptung zur Wehr gesetzt, die Preiserhebung des Schwacke-Mietpreisspiegels sei fehlerhaft. Dies gelte sowohl für den Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2003 als auch für den des Jahres 2006. Beide könnten keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung eines Normaltarifs darstellen, den die Klägerin allein erstattet verlangen könne. Auffällig im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei insbesondere ein gegenüber 2003 erheblicher Anstieg bei der Ermittlung der für das Unfallersatzgeschäft relevanten Wochenpreise im Normaltarif von bis zu 37 %. Hintergrund seien die fehlende Anonymität der Schwacke-Erhebung und die interessengerichteten Angaben der Autovermieter, die den erstattungsfähigen Normaltarif irreal in die Höhe zu treiben versuchten.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten von 1.021,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2007 und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2008 verurteilt.
Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, dass die angefallenen Mietwagenkosten in voller Höhe zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen seien, was sich zwar nicht aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ergebe, da dessen Erhebungsgrundlage und Ergebnisse zweifelhaft seien. Allerdings sei zur Schadensschätzung ein Rückgriff auf den inflationsbereinigten (2,5 % pro Jahr) Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 geeignet, der Mietwagenkosten von 997,85 EUR netto ausweise. Diese seien wegen der Besonderheiten der Unfallsituation pauschal um 25 % zu erhöhen. Zusammen mit den Kosten für eine Haftungsreduzierung (295,80 EUR netto) und den Zu- und Abholkosten von je 29,41 EUR netto ergäben sich sogar erforderliche Mietwagenkosten von 1.906,30 EUR brutto.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung aufrecht erhält. Richtigerweise sei das Amtsgericht nicht dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 gefolgt. Der Rückgriff auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 sei aber ebenfalls nicht gerechtfertigt, da diese Erhebung ebenso wie die für 2006 nicht anonym erfolgt sei und daher bereits der Gefahr interessengelenkter Falschaussagen ausgesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus mehreren Sachverständigengutachten, die die Preisgestaltung in der maßgeblichen Region der Klägerin untersucht hätten und bei anonymer Anfrage zu deutlich niedrigeren Preisen gelangt seien als bei offener Anfrage mit dem Hinweis, dass die Anfrage dem Zwecke der Unfallschadensermittlung diene. Zudem sei der streitgegenständliche Anmietzeitraum zu weit vom Erhebungszeitraum 2003 entfernt und das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die PKW-Mietpreise in der Zwischenzeit auch hätten fallen können. Zur Schadensfeststellung geeignet sei vielmehr eine Schätzung, die auf dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 beruhe. Zu Unrecht habe das Amtsgericht auch den Aufschlag von 25 % zuerkannt, da unfallbedingte Mehrkosten der Streithelferin nicht konkret dargelegt seien.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist insbesondere darauf hin, dass sie sich auf die Auswahl eines Mietwagenunternehmens durch ihre Werkstatt habe verlassen dürfen. Mögliche Mehrkosten seien ohne ihre Schuld entstanden und ihr daher nicht anzulasten.
Die Streithelferin der Klägerin verteidigt ebenfalls die Entscheidung des Amtsgerichts und behauptet, die Klägerin habe als ältere Frau aufgrund des Unfalls regelrecht unter Schock gestanden und nicht gewusst, was mit ihrem Auto und dessen Ladung geschehe und wie sie nach Hause kommen könne; auch habe sie an der Unfallstelle über keine Telefonnummern von Mietwagenunternehmen verfügt, so dass eine Marktforschung von ihr nicht zu verlangen gewesen sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich, da die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, da der Klägerin nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 881,79 EUR kein weiterer Anspruch auf Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten zusteht.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 58ff.,; NJW 2008, 1519 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19.10.2007, 13A S 32/07) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage von §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG aF. vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
a) Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH aaO).
b) Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH aaO). In diesem Fall muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (vgl. BGH VersR 2007, 516 m.w.N.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. BGH NJW 2008, 1519 f.).
c) Gleiches muss gelten, wenn der Geschädigte ein Mietfahrzeug zu einem – wie hier – als Normaltarif bezeichneten Tarif anmietet, der höher als die auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Normaltarife ist. Auch hier hat der Geschädigte darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der überhöhte Tarif mit Rücksicht auf durch die Unfallsituation veranlasste Leistungen des Mietwagenunternehmens erforderlich war (vgl. BGH NJW 2008, 1519 f.).
d) Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. zuletzt BGH NJW 2009, 58 ff.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH aaO).
2. Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin nicht mehr als der von der Beklagten bereits erstatteten Teil der von ihr aufgewendeten Mietwagenkosten verlangen, weil sie das Fahrzeug nicht zum Normaltarif angemietet hat (a.) und nicht festzustellen ist, dass ihr eine Anmietung zum Normaltarif auch nicht zugänglich gewesen ist (b).
a) Anders als das Amtsgericht im Wege der grundsätzlich zulässigen Schätzung (§ 287 ZPO) festgestellt hat, bewegen sich die von der Streithelferin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nicht im Bereich des Normaltarifs, also des Tarifs, der regelmäßig für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. hierzu: BGH VersR 2005, 239). An der dahin gehenden Feststellung des Amtsgerichts, die auf einer inflationsbereinigten Schätzung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2003 beruht, hegt die Kammer durchgreifende Zweifel.
aa) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO zwar nicht vor. Die Schadenshöhe darf jedoch nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten (vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.). Dabei können in geeigneten Fällen allerdings Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH aaO). Sie müssen es aber nicht. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH aaO).
bb) Hiernach hat das Amtsgericht zu Recht auf eine Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 verzichtet. An der Richtigkeit der dort ermittelten Normaltarife bestehen für den hier gegenständlichen regionalen Bereich durchgreifende Bedenken.
(1) In ihrer Entscheidung vom 19.10.2007 (13A S 32/07) hat die Kammer zwar den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 als taugliche Schätzungsgrundlage akzeptiert. Dies beruhte indes gerade nicht auf der Feststellung einer generellen Eignung, sondern lediglich auf den Besonderheiten des dortigen Falles, bei dem die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im Vergleich zu dem des Jahres 2003 nur zu einer Preissteigerung von weniger als 10 % geführt hat. Dieser Unterschied hat sich im Rahmen der allgemeinen Preissteigerung im Bereich „Verkehr“ bewegt (vgl. Kammer aaO) und damit noch keine Zweifel an der Erhebung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 begründet.
(2) Anders liegt der Fall jedoch hier. Im maßgeblichen Postleitzahlengebiet „663“ ist nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Vergleich zum Jahr 2003 im Wochentarif für die hier anzuwendende Fahrzeuggruppe 4 (Ford Focus) – das Amtsgericht ist dagegen zu Unrecht von der Fahrzeuggruppe 5 ausgegangen – ein Preisanstieg von 359,– EUR auf 477,– EUR festzustellen, mithin von nahezu 33 %. Selbst wenn zur Preisermittlung die weiteren Nebenkosten hinzugerechnet würden, die nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für die Haftungsbegrenzung 21,– EUR/Tag und für das Zustellen und Abholen je 25,– EUR betragen und zudem wegen unfallbedingter Mehraufwendungen noch ein pauschaler Aufschlag von 20 % vorgenommen würde, wäre nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 mit rund 1 730 EUR ein um 20 % höherer Tarif festzustellen als nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 (rund 1 440,– EUR). Mit der vorgenannten allgemeinen Preissteigerung lässt sich dies nicht mehr überzeugend in Einklang bringen.
(3) Überdies zeigt die Berufung plausibel das grundlegende, strukturelle Problem der offenen Preiserhebung im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 auf, das die Kammer grundsätzlich an dessen Eignung als verlässliche Schätzungsgrundlage für die üblichen Mietwagenpreise in der Region der Klägerin zweifeln lässt. Die offene Erhebung lässt den Verwendungszweck der Preisanfragen nämlich klar erkennen und unterliegt damit der besonderen Manipulationsgefahr, wie sie nicht nur in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung beschrieben ist (vgl. OLG München RuS 2008, 439; LG Fulda, Urteil vom 19.6.2009 – 1 S 15/09; vgl. weitere Nachweise bei BGH NJW 2009, 58 ff.). Dass demgegenüber von Teilen der Rechtsprechung auch auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zurückgegriffen wird (vgl. Landgericht Freiburg, Urteil vom 18.2.2009, 3 S 181/08), führt vorliegend zu keiner anderen Betrachtung, da der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 jedenfalls für das hier maßgebliche Gebiet einen Preisanstieg im Vergleich zum Jahr 2003 wiedergibt, der – wie zuvor dargelegt – nicht mehr nachzuvollziehen ist.
cc) Anders als vom Amtsgericht angenommen, bestehen nach Ansicht der Kammer nunmehr auch Zweifel an der – wenn auch inflationsbereinigten – Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003. Die Gefahr falscher Angaben der Mietwagenunternehmer zum Normaltarif war zwar im Jahr 2003 nicht in demselben Maße festzustellen wie im Jahr 2006, da im Jahr 2003 bei der Schadensermittlung noch nicht die Normaltarife, sondern regelmäßig die ohnehin höheren Unfallersatztarife zugrunde gelegt worden sind. Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass auch die Datenerhebung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 nicht anonym, sondern offen unter Darlegung des Verwendungszweckes erfolgt ist, so dass die Gefahr erhöhter Preisangaben gleichwohl nicht von der Hand zu weisen ist. Jedenfalls für die hier maßgebliche Region führt eine offene Erhebung auch tatsächlich zu deutlich überhöhten Tarifangaben, wie die Berufung durch die Vorlage von drei Gutachten der Sachverständigen … und … konkret dargelegt und nachgewiesen hat. Beide Sachverständigen haben – anderweitig gerichtlich beauftragt – nach einem Verkehrsunfall jeweils die üblichen Mietwagenpreise im Saarland ermitteln sollen und dabei bei offener Anfrage von den saarländischen Mietwagenunternehmen bis nahezu doppelt so hohe Preisangaben erhalten wie bei der anschließenden verdeckten Anfrage.
dd) Als eine für die Kammer geeignete Schätzungsgrundlage erweist sich allerdings die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008, der gerade eine verdeckte Datenerhebung zugrunde gelegen hat. Von der Klägerin und der Streithelferin wird zwar auch unter Hinweis auf die Ansicht in Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Stuttgart aaO) gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht, dass sich die Datensammlung wesentlich auf Internetangebote stütze, die nicht ohne weiteres zugänglich seien und überdies ein im Vergleich zur Schwacke-Erhebung gröberes örtliches Raster mit nur zweistelligen Postleitzahlengebieten aufweise. Diese Einwände hält die Kammer zwar für beachtenswert. Sie führen indes nicht zur gänzlichen Ungeeignetheit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts. Vielmehr erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15 % auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen. Dieser Zuschlag berücksichtigt neben örtlichen Schwankungen zum einen den Umstand, dass nach einer ergänzenden Erhebung des Fraunhofer-Instituts die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens zu einem Preisanstieg von bis zu 4,2 % führt. Zum anderen berücksichtigt der Zuschlag das Ergebnis der Fraunhofer-Untersuchung, wonach die Wochentarife bei telefonischer Anmietung zwischen rund 5 % und 17 %, mithin durchschnittlich 11 %, höher liegen als bei Anmietung über das Internet. Soweit gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts weiter vorgebracht wird, diese sei von der Versicherungswirtschaft beauftragt und führe – weil nicht als neutral zu betrachten – zu irreal geringen Tarifen, findet dieser pauschale Vorwurf jedenfalls für die Region der Klägerin keine Stütze. Denn die von den Sachverständigen … und … bei anonymer Anfrage regional ermittelten Mietwagenkosten liegen im Bereich dessen, was das Fraunhofer-Institut in seiner Marktforschung festgestellt hat, und bestätigen damit die Plausibilität der Fraunhofer-Studie für diese Region.
ee) Danach war zur Schadensbeseitigung lediglich die Anmietung zu einem Normaltarif nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts, angehoben um den Zuschlag von 15 % erforderlich. Für die hier relevante Gruppe 4 ergibt dies folgende Berechnung:- Wochentarif:Hinzu kommen die Kosten von 70,– EUR für den Zustell- und Abholungsservice der Streithelferin, die nach den von der Berufung nicht angegriffenen und zudem überzeugend dargelegten Feststellungen des Amtsgerichts je 29,41 EUR netto bzw. 35,– EUR brutto betragen haben. Dieser Wert liegt zwar über dem Durchschnittswert, der etwa vom Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ermittelt wurde (25,– EUR). Allerdings ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass der Klägerin das Fahrzeug nicht nur zugestellt und abgeholt worden ist, sondern dass ihr auch beim Umladen geholfen worden ist. Insgesamt führt dies zu erforderlichen Mietwagenkosten von 861,29 EUR, die hinter dem zurückbleiben, was die Beklagte bereits vorgerichtlich erstattet hat.
2 × 265,90 EUR = 531,80 EUR
- Tagestarif:
2 × 78,14 EUR = 156,28 EUR
- Gesamt: = 688,08 EUR
- Zuschlag 15 %: = 791,29 EUR.
ff) Sonstige Zuschläge waren auf den Normaltarif nicht erforderlich.
(1) Die Kosten für die von der Klägerin gewählte Haftungsbefreiung incl. Selbstbehalt sind in den vom Fraunhofer-Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten (vgl. Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008, Seite 16).
(2) Auch war ein prozentualer Aufschlag auf den Normaltarif zur Abgeltung besonderer, durch die Unfallsituation bedingter Leistungen des Vermieters nicht erforderlich. Für einen solchen Aufschlag ist nur Raum, wenn entsprechende Leistungen auch tatsächlich unfallbedingt in Anspruch genommen wurden (vgl. Urteil der Kammer vom 19.10.2007, 13 A S 32/07), was im Streitfall nicht festzustellen ist. Die Zusatzleistungen in Gestalt des besonderen Zu- und Abholservices sind bereits gesondert vergütet und können daher nicht zur Begründung eines pauschalen Aufschlages herangezogen werden. Auch das Bereithalten eines sofort verfügbaren Fahrzeuges gebietet keinen Zuschlag, da diese Kosten bereits in dem von der Kammer angenommen Zuschlag von 15 % auf den ermittelten Normaltarif enthalten sind. Soweit die Klägerin die Pauschale wegen einer unbestimmten Dauer der Anmietung für gerechtfertigt hält, fehlt es vorliegend schon an einer solch ungewiss langen Anmietung, da die Klägerin das Fahrzeug zunächst für die Dauer einer Woche fest gemietet hat. Da die Klägerin auch keine besonderen Beratungsleistungen empfangen hat, ist auch insoweit eine Sonderleistung nicht angefallen.
(3) Ein Zuschlag lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Streithelferin wegen des Verzichts auf die Vorauszahlung und Hinterlegung einer Kaution eine besondere Leistung erbracht hatte, die mit Mehrkosten verbunden war. Der Verzicht auf die Kautionsstellung oder Vorfinanzierung der Mietwagenkosten war nämlich nicht erforderlich bzw. entsprach auch nicht mehr der Schadensminderungspflicht der Klägerin. Nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hätte von ihr vielmehr eine Vorleistung verlangt werden können, weil dies nach eigener Darlegung ihre gewohnte Lebensführung nicht unzumutbar eingeschränkt hätte (vgl. BGH VersR 2005, 850).
b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr in der konkreten Unfallsituation kein günstiger Normaltarif zugänglich gewesen sei. Da sie grundsätzlich die Pflicht gehabt hätte, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH VersR 2006, 986; VersR 2005, 850, 851), wäre hierfür eine Not- und Eilsituation erforderlich gewesen, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte. Dies lässt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem ihrer Streithelferin erkennen.
aa) Die Klägerin gibt zwar an, einen Arzttermin gehabt zu haben und überdies auf dem Weg zur Grabpflege gewesen zu sein. Dass der Arzttermin aber in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis stattgefunden hat und überdies aus besonderen Gründen nicht mehr aufschiebbar gewesen war, wird – auch nach erneuter Hinweiserteilung durch die Kammer – nicht vorgetragen, so dass eine Eil- oder Notsituation daraus nicht herzuleiten ist. Nach ihrer Darlegung sei zwar die Grabpflege unaufschiebbar gewesen, weil ansonsten die geladenen Blumen vertrocknet wären. Konkrete Tatsachen, die einen derart kritischen Zustand der Pflanzen nachvollziehbar erscheinen lassen, und wonach nicht einmal ein Zuwarten für die Zeitdauer einiger Telefonate zur Einholung von Alternativangeboten hinzunehmen gewesen wäre, sind aber ebenso wenig dargetan wie Umstände dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Blumen anderweitig hinreichend zu versorgen.
bb) Soweit die Streithelferin überdies einen Schockzustand der Klägerin nach dem Unfall behauptet, bleibt dieses Vorbringen ebenfalls derart allgemein, dass nicht erkennbar ist, in wieweit die Klägerin über die Aufregung hinaus, die jeder Verkehrsunfall bei den Beteiligten mit sich bringt, unfallbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, eine rational wirtschaftliche Entscheidung zu treffen. Soweit die Klägerin schließlich meint, an der Unfallstelle selbst habe sie keine andere Möglichkeit gehabt, als über ihre Werkstatt ein Fahrzeug anmieten zu lassen, fehlt es gerade an der Darlegung dafür, dass ein sofortiges Anmieten noch an der Unfallstelle auch tatsächlich erforderlich war und ein weiteres Zuwarten bis zur Einholung von Alternativangeboten nicht mehr hinnehmbar gewesen wäre.
cc) Der Klägerin oblag eine entsprechende Erkundigungspflicht auch dann, wenn sie in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs noch unerfahren war. Selbst ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss jedenfalls unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn dieser – wie hier – zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. BGH aaO).
dd) Marktgepflogenheit, die noch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1996 zugrunde lag (vgl. BGHZ 132, 373), ist heute als Regelfall nicht mehr anzunehmen (vgl. BGH VersR 2005, 850). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gleichwohl einer solchen Situation ausgesetzt gewesen wäre, sind auch nicht ersichtlich, da die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihr in Rechnung gestellten Tarif gerade nicht um einen überhöhten Sondertarif, sondern um den einzigen (Normal)-Tarif der Streithelferin handele (vgl. BGH VersR 2008, 699). Danach verhilft der Klägerin auch ihr Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.10.1974 (u.a. abgedruckt in NJW 1975, 160) nicht weiter, wonach ihr unverschuldet entstandene Mehrkosten nicht anzulasten seien. Denn sie hat es gerade schuldhaft versäumt, günstigere Alternativangebote einzuholen.
3. Da die Beklagte auf der Grundlage eines außergerichtlich insgesamt regulierten Schadensersatzbetrages von 8 159,12 EUR die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin bereits vollständig erstattet hat und der Klägerin nach dem Vorstehenden kein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht, kann sie weder zusätzliche Rechtsanwaltskosten noch Verzugszinsen verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt auch im Hinblick auf die Frage nach der geeigneten Schätzungsgrundlage für die Bemessung üblicher Mietwagenkosten, die nach Ansicht der Kammer regionalen Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall unterliegt, keine grundsätzliche, nicht bereits höchstrichterlich behandelte Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).