Hat der Versicherungsnehmer nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden nicht möglich ist. Es besteht dann keinerlei Anspruch gegenüber dem Fahrzeugversicherer.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass dem Kläger aus der bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung kein Entschädigungsanspruch wegen der bei dem angeblichen Unfallgeschehen vom 17.01.2006 an dem PKW M. mit dem Kennzeichen … entstandenen Schäden zusteht. Denn der Kläger hat nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es fehlt an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden nicht möglich ist.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt hat, hat der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach umfangreiche Schäden an dem versicherten Fahrzeug gegenüber verschiedenen Haftpflicht- und Kaskoversicherern geltend gemacht. Im Einzelnen handelte es sich dabei um behauptete Schadensfälle am 24.09.2002, 23.11.2002, 19.02.2004, 01.06.2004, 01.08.2004, 12.12.2004 und 07.08.2005. Bei dem Unfallereignis vom 12.12.2004 soll nach dem damals von dem Kläger vorgelegten Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sein. Ausweislich des Gutachtens der W. L. GmbH vom 10.01.2005 waren damals u.a. beide Stoßfänger gebrochen, die vorderen Kotflügel, die linke Tür, die Seitenwand hinten links sowie die Reifen und Felgen der Vorderachse sowie hinten links waren so erheblich beschädigt, dass sie nach Einschätzung des Gutachters erneuert werden mussten. Eine umfangreiche Instandsetzung war hinsichtlich der rechten Tür, der Seitenwand hinten rechts, des Frontbleches sowie der vorderen Querträger erforderlich. Die Querlenker, die Radnarben und die Achsschenkel mussten gem. dem damaligen Gutachten ebenfalls erneuert werden. Den Reparaturkostenaufwand bezifferte der Gutachter damals auf 22 177,11 € ohne Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf das von der Beklagten in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 18.04.2007 eingereichte Gutachten der W. L. GmbH vom 10.01.2005 Bezug genommen.
Auch bei dem im vorliegenden Rechtsstreit von dem Kläger behaupteten Unfallereignis sollen massive Schäden des Fahrzeugs im gesamten Seitenbereich wie auch an den Stoßfängern und Kotflügeln entstanden sein. Der Kläger beruft sich insoweit auf ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen B., der eine Erneuerung beider Türen des Fahrzeugs, der Stoßfänger und weiterer Einzelteile für erforderlich hält. Insgesamt wird ein Reparaturkostenaufwand i.H.v. 16 024,60 € ohne Mehrwertsteuer veranschlagt. Der Kläger macht damit umfangreiche Schäden an Fahrzeugteilen geltend, die bereits aufgrund des angeblichen Unfallereignisses vom 12.12 204 erneuert oder umfassend hätten instandgesetzt werden müssen. Dass eine solche Erneuerung/Instandsetzung vor dem hier in Frage stehenden Unfallereignis vom 17.01.2006 tatsächlich ausgeführt wurde, hat der Kläger aber, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht konkret dargetan und bewiesen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, mit welchem Aufwand unter Einsatz welchen Materials und welcher Ersatzteile die Schäden nach dem 12.12.2004 behoben worden sind. Dass er alle Maßnahmen, die nach dem Gutachten der L. GmbH vom 27.12.2004 zur fachgerechten Instandsetzung erforderlich waren, auch durchgeführt hat, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
Er beruft sich insoweit auf eine „Nachbesichtigung“ des Privatgutachters D. am 25.11.2005. Dieser hat unter dem 28.11.2005 ausgeführt, dass er das Fahrzeug „ausreichend besichtigt“ und fotografiert habe und hierbei eine „sach- und fachgerechte Reparatur festgestellt“ habe. „Augenscheinlich“ seien „keine Mängel hinsichtlich der Verkehrssicherheit erkennbar“. Des weiteren hat der Kläger eine „Bewertung“ des Privatgutachters D. vorgelegt, in welchem der Wert des Fahrzeugs bezogen auf den 11.10.2005 mit 42 000 € veranschlagt wird. Unter der Überschrift „wertbeeinflussende Faktoren“ heißt es in diesem Bericht, dass das Fahrzeug einen „sehr guten und gepflegten Innen- und Außenzustand“ aufweise. Die Innenausstattung sei komplett mit Leder neu bezogen worden. „Außergewöhnliche technische Veränderungen“ wie der Einbau eines Monitors in die Mittelkonsole und die als „gut zu bezeichnende innere und äußere Gesamtbildveränderung klassifizieren“ – so heißt es weiter in der Bewertung – „dieses Fahrzeug zu einem Unikat“.
Aus diesen „Nachbesichtigungs- und Bewertungsberichten“ des Privatgutachters D. ergibt sich nicht, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem schweren Schadensereignis vom 12.12.2004 unter Erneuerung zahlreicher Fahrzeugteile so umfassend instandgesetzt hat, wie es in dem Gutachten der L. GmbH vom 27.12.2004 für erforderlich gehalten wurde. Der Privatgutachter D. hat das Fahrzeug ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Berichte nur äußerlich besichtigt, ohne die Fahrzeugteile im Einzelnen zu untersuchen und zu prüfen, ob es sich um neu eingebaute oder nur oberflächlich überspachtelte und -lackierte Teile handelte. Dementsprechend hat er sich auch darauf beschränkt festzustellen, dass „augenscheinlich“ keine Mängel hinsichtlich der „Verkehrssicherheit“ erkennbar seien. Aus dem Bewertungsbericht vom 11.10.2005 geht zwar hervor, dass die Innenausstattung neu bezogen wurde, nicht aber dass z.B. die linke Fahrzeugtür oder Seitenwand ausgetauscht und die Stoßfänger erneuert wurden. Was mit „innerer und äußerer Gesamtbildveränderung“, die das Fahrzeug zu einem „Unikat“ machten, gemeint ist, erschließt sich weder aus dem Bericht des Sachverständigen noch aus dem Vortrag des Klägers.
Ohne nähere Darlegung, welche Reparatur- und Erneuerungsmaßnahmen nach dem letzten schweren Unfall vor Eintritt des streitgegenständlichen Schadensereignisses vorgenommen wurden, lässt sich daher auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen nicht feststellen, dass das Fahrzeug – wie er behauptet – vor dem streitgegenständlichen Ereignis in technisch und optisch einwandfreiem Zustand war. Auch die von ihm vorgelegte Rechnung vom 05.01.2005 (GA 76), in welcher einige Ersatzteile aufgeführt sind, gibt keinen Aufschluss darüber, ob der Kläger die aufgeführten Teile tatsächlich in das Fahrzeug eingebaut hat. Hierfür hat er auch keinen Beweis angetreten. In der Rechnung sind ohnehin nur einige wenige Teile derjenigen aufgeführt, die gemäß dem Gutachten der L. GmbH vom 27.12.2005 zu erneuern waren.
Lässt sich aber wie im Streitfall aufgrund des Vortrags des Klägers nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei der behaupteten Kollision entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO. Denn eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund der erheblichen Vorschäden nicht möglich.
Da es bereits an einer schlüssigen Darlegung des gerade auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruhenden Schadens fehlt, kann dahinstehen, ob es sich bei der behaupteten Kollision um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelte. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist die auffällige Häufung von geltend gemachten Versicherungsfällen in bezug auf das ältere, ursprünglich hochpreisige Fahrzeug des Klägers. Auch nach dem hier in Frage stehenden Schadensfall hat der Kläger noch weitere Entschädigungsansprüche in bezug auf das versicherte Fahrzeug geltend gemacht, nämlich gegenüber der G. Versicherung wegen eines angeblichen Unfallereignisses am 22.09.2006 und gegenüber der Beklagten wegen eines angeblichen Schadensfalls vom 07.10.2007. Der Frage, ob sich hieraus – eventuell in Verbindung mit etwaigen Falschangaben bei der Schadensregulierung – auf ein manipuliertes Unfallgeschehen (auch) bezüglich des streitgegenständlichen Versicherungsfalls schließen lässt, brauchte der Senat im Streitfall aus den dargestellten Gründen nicht mehr nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.