- Eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution befinden, ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehört u.a., dass die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen ist.
- Ist die Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen nicht nachgewiesen und daher von der fehlenden Fahreignung auszugehen, kann die Wiedererlangung der Fahreignung nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden, auch wenn die Methadon-Behandlung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen wurde.
Gründe:
Mit seinem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt der Kläger die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner unter der Geschäftsnummer 10 K 825/09 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.04.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.04.2008 und Beratung vom 30.07.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin, durch den die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen und diesem die Ablieferung seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung aufgegeben wurde, nachdem durch den vorgenannten Widerspruchsbescheid zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat der Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügend damit begründet, dass mit Blick auf die Beendigung der Methadon-Substitution des Antragstellers und auf der Grundlage der sich im Widerspruchsverfahren ergebenden Erkenntnisse über seine fehlende Fahreignung das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis das private Interesse des Antragstellers überwiegt, von der Entziehung bis zu deren Rechtskraft verschont zu bleiben.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht beanspruchen, da der Bescheid des Antragsgegners vom 20.04.2006 in der maßgeblichen Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Fehler erkennen lässt.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 und 11 Abs. 8 FeV. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis unter anderem anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Ausgehend hiervon ist der Stadtrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller jedenfalls bis zur Beendigung des – nach langjähriger Suchterkrankung aufgrund der Einnahme insbesondere von Heroin durchgeführten – Methadon-Programms im Oktober 2008 zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet war. Bei Methadon handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. die Anlage III zu § 1 Abs. 1 BTMG), so dass dessen Einnahme gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Dabei kommt es nach der gesetzlichen Wertung der FeV nicht darauf an, ob dieses Mittel „missbräuchlich“ oder aufgrund ärztlicher Verschreibung konsumiert wurde, sondern allein darauf, ob es überhaupt eingenommen wurde.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.03.2006, 1 W 12/06, und vom 20.09.2005, 1 W 12/05; VG des Saarlandes, Urteil vom 02.04.2008, 10 K 53/07Zwar ist „in seltenen Ausnahmefällen“ eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadon-Substitution befinden, möglich, wenn „besondere Umstände dies im Einzelfall“ rechtfertigen. Dies setzt aber unter anderem voraus, dass die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie nachgewiesen ist.Vgl. hierzu die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bremerhaven 2000, Abschnitt 3.12.1.Diese Voraussetzungen können im Fall des Antragstellers nicht festgestellt werden. Zwar wurde in dem Gutachten des Dr. … vom 19.12.2003 (auf Seite 7) behauptet, dass weitere Betäubungsmittel nicht eingenommen werden, nachgewiesen wurde die Freiheit des Beigebrauchs weiterer Betäubungsmitteln indes durch das Gutachten nicht. In der Krankenakte des Dr. …, die der Antragsgegnerin im Oktober 2005 auszugsweise zur Kenntnis gelangt ist, ist nämlich unter dem 10.11.2003 vermerkt, dass der Antragsteller bei einer Urin-Kontrolle positiv auf MTD und THC getestet wurde. Zwar vermag das Ergebnis dieses Urin-Schnelltestes allein sicherlich nicht den gesicherten Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller tatsächlich THC-haltige Substanzen konsumiert hat. Die Feststellungen sind jedoch in jedem Fall geeignet, erhebliche Zweifel an der Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen zu begründen, so dass der insoweit zu fordernde Nachweis nicht erbracht ist. Die diesbezüglichen – im Übrigen unsubstantiierten – Ausführungen des Antragstellers zu der Fehlerhaftigkeit des durch den behandelnden Arzt zur ärztlichen Kontrolle eingesetzten Urin-Schnelltestes führen daher in der Sache nicht weiter.
Ebenso wenig ergibt sich eine andere Beurteilung aus der Laboruntersuchung des Laborzentrums … hinsichtlich der am 11.11.2003 eingegangenen Urinprobe des Antragstellers (Bl. 150 VU), da sich hieraus ergibt, dass das Drogenscreening ausschließlich auf Methadon erfolgt und das Vorliegen von THC gerade nicht untersucht worden ist. Soweit nach dem Gutachten Dr. … am 13.10.2003, am 31.10.2003, am 14.11.2003 und am 28.11.2003 abgegebene Urinproben des Antragstellers auch hinsichtlich THC negativ getestet worden sind, vermögen diese Befunde den Vermerk vom 10.11.2003 über die THC-positive Urin-Kontrolle schon deshalb nicht zu widerlegen, weil Urinuntersuchungen lediglich Aufschluss über kurzzeitig vor der Abgabe erfolgtes Konsumverhalten erbringen. Auch soweit sich der Antragsteller auf das ärztliche Attest des Facharztes für Innere Medizin Lahr vom 04.05.2008 bezieht, vermag dies die Freiheit des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen nicht nachzuweisen, da sich die dort angesprochenen wiederholten Urin-Kontrollen nicht auf THC-haltige Substanzen beziehen.
Vermag demnach weder das Gutachten des Dr. … vom 19.12.2003 noch sonst vorgelegte ärztliche Bescheinigungen den Nachweis der Freiheit des Beigebrauchs von anderen psychoaktiven Substanzen zu erbringen und hat sich der Antragsteller in der Folgezeit strikt geweigert, das Fehlen des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Stoffe in der gebotenen Form nachzuweisen, ist ohne weitere Begutachtung davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zur Beendigung der Methadon-Behandlung im Oktober 2008 nicht geeignet war, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Hieraus folgt zugleich, dass zur Klärung der Frage, ob bei dem Antragsteller nach der Beendigung der Methadon-Behandlung eine Abhängigkeit noch besteht, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Dies hat der Stadtrechtsausschuss mit Schreiben vom 04.11.2008 – auch in formell ordnungsgemäßer Weise – getan, so dass die Antragsgegnerin aufgrund der Weigerung des Antragstellers, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen darf.
Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, es werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Substitutionstherapie inzwischen erfolgreich absolviert sei, weitere Urin-Untersuchungen vom 05.05.2009, 18.06.2009 und 21.09.2009 die Freiheit von Beigebrauch belegten, zudem Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin Lahr vom 14.05.2009 sowie des Allgemeinarztes Bunge vom 28.09.2009 und 05.10.2009 das Fehlen eines Drogenabusus bzw. die Abstinenz von Alkohol und Drogen bestätigten und er im Übrigen seit über sieben Jahren beanstandungslos am Straßenverkehr teilnehme, verkennt der Antragsteller, dass vorliegend nach der gesetzlichen Regelung die Wiedererlangung der Fahreignung -wie dargelegt – zwingend nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen werden kann.
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie üblich, der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.