Wird der Betroffene, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei kontrolliert und fährt er trotz entgegenstehender Weisung der Polizeibeamten nach einer Schiebestrecke von 350 m mit seinem Kfz weiter, dann liegen zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.
Gründe:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Am 16.09.2009 befuhr der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis gegen 16.13 Uhr mit einem Kleinkraftrad von M. kommend die O-Straße in W. und wurde anlässlich einer Laserkontrolle mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h gemessen. Diese Geschwindigkeit war infolge nicht ordnungsgemäßer Drosselung, welche dem Angeklagten bekannt war, allein fahrzeugbedingt. Der Angeklagte wurde daraufhin angehalten. Von der Polizei wurde vor Ort eine Anzeige gefertigt. Zudem wurde ihm die Weiterfahrt untersagt. Zunächst schob er nach Beendigung der polizeilichen Maßnahmen sein Kleinkraftrad weiter. Er hatte nämlich auch zunächst vor, das Kleinkraftrad noch die letzten Kilometer bis zu seinem Fahrziel in B. weiter zu schieben. Dies war ihm jedoch schon nach 350 Metern zu mühsam, so dass er sich entschied, wieder aufzusteigen, den Motor anzulassen und mit dem Kleinkraftrad weiterzufahren. Er hoffte hierbei, die Polizei werde dies nicht mitbekommen. Tatsächlich konnte das Aufsteigen und Losfahren jedoch von der Polizei beobachtet werden, die den Angeklagten dann auch um etwa 16.30 Uhr ein zweites Mal anhielt.
Der Angeklagte war umfassend geständig und dementsprechend wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in 2 Fällen ( § 53 StGB ) zu bestrafen. § 21 StVG ist ein so genanntes Dauerdelikt, das durch kürzere oder teils auch längere Fahrtunterbrechungen nicht zwingend beendet wird – dies gilt jedenfalls dann wenn die Weiterfahrt nach der Fahrtunterbrechung bereits beabsichtigt war (Hierzu: König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. Aufl. 2010, § 21 StVG Rn. 25). Zwar stehen beide Fahrten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang und auch in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang, doch handelt es sich hierbei nicht um eine einheitliche Tat. Durch das Anhalten durch die beiden Polizeibeamten und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz des Angeklagten, das Kleinkraftrad weiter zu schieben, ist die Tat (Tat im materiell-rechtlichen Sinn) unterbrochen worden und nach Aufsteigen auf das Kleinkraftrad nicht nur ein neuer Tatentschluss gefasst, sondern auch eine neuerliche Tat begonnen worden.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten angesichts seiner zahlreichen einschlägigen Voreintragungen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für jede der beiden Taten für unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne des § 47 StGB erachtet. Tat- und schuldangemessen hielt das Gericht jeweils Freiheitsstrafen von 2 Monaten, die unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten zurückgeführt werden konnte.
Das Gericht konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, da bislang trotz mehrerer Vorbelastungen freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Angeklagten bisher nicht festgesetzt wurden und dementsprechend das Gericht davon ausgehen kann und muss, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lassen und in Zukunft sein Leben straffrei führen wird.
Angesichts der Tatbegehung mittels eines als Mofa zugelassenen Fahrzeuges erschien dem Gericht ein 3-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten geboten. Der Angeklagte hat sich zudem durch seine Tat erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass auch eine isolierte Sperre gemäß § 69a StGB festzusetzen war, deren Dauer das Gericht angesichts des durch die Taten zu Tage getretenen Eignungsmangels auf noch ein Jahr bemessen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.