Der aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur gegenseitigen vorbehaltslosen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis folgende Grundsatz, dass eine in einem anderen Land der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis ohne weitere Formalität anerkannt wird, gilt dann nicht, wenn sich auf Grund von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Sinne hinreichende Erfolgsaussichten bietet das mit der am 10.5.2006 gehobenen Klage verfolgte Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2006 aufzuheben, nicht. Denn der angefochtene Bescheid dürfte nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten rechtmäßig sein. Er konnte sich – worauf das Verwaltungsgericht Dresden zu Recht hingewiesen hat – schon auf § 28 Abs. 1, Abs. 4 FeV in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung stützen.
Der aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur gegenseitigen vorbehaltslosen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis folgende Grundsatz, dass eine in einem anderen Land der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis ohne weitere Formalität anerkannt wird, gilt dann nicht, wenn sich – wie hier – auf Grund von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war (EuGH, Entscheidung v. 26.6.2008 – C 329/06 –, zitiert nach juris); dabei geht der Hinweis des Klägers fehl, dass sich die Erfolgsaussichten nach der Rechtslage vor der vorbezeichneten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätten richten müssen. Denn der Europäische Gerichtshof nimmt in Ausübung der ihm durch Art. 234 EGV verliehenen Befugnis eine Auslegung des auf den Fall anzuwendenden Gemeinschaftsrechts vor und verdeutlicht dessen Bedeutung und Tragweite, so wie sie seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daher ist die Vorschrift in diesem Sinne auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2009 – 3 B 116/08 –, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt eine Festgebühr an; eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).