Kommt es mangels einer strafrechtlichen Ahndung einer Trunkenheitsfahrt nicht zu einer Eintragung in das Zentralregister, so kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem amtlichen Blutprobenergebnis von 1,64 ‰ dennoch eine MPU-Auflage erteilen. Dabei können die Regelungen über die Tilgung als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde eine grundsätzlich strafbare oder ordnungswidrige Handlung verwerten darf.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den dargelegten Gründen folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu gewähren, zu Unrecht abgelehnt hat.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die den Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darlegt. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, deren Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit dieser Entscheidung auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdebegründung auf die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen muss, weshalb sie der Beschwerdeführer für nicht stichhaltig hält.
Die nach diesen Maßstäben zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat die auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung für rechtmäßig erachtet, weil die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen habe schließen dürfen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden konnte, weil bei diesem bei einer Verkehrskontrolle am 10.2.2006 ein Atemalkoholwert von 1,69 Promille und bei der sich anschließenden Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille festgestellt worden war. Diese Trunkenheitsfahrt – so das Verwaltungsgericht Dresden – dürfe auch herangezogen werden, da es nicht durch Fristablauf „getilgt“ gewesen sei. Mangels strafrechtlicher Ahndung der Trunkenheitsfahrt sei es nicht zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister gekommen; die Regelungen über die Tilgung von Einträgen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG könnten aber als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde eine grundsätzlich strafbare oder ordnungswidrige Handlung verwerten dürfe. Die hiernach geltende Tilgungsfrist von zehn Jahren sei im vorliegenden Fall noch nicht annähernd verstrichen. Zudem hat das Verwaltungsgericht Dresden darauf verwiesen, dass die Verwertung der Trunkenheitsfahrt durch die Fahrerlaubnisbehörde auch keine doppelte Bestrafung darstelle. Bei der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV kein Ermessen eingeräumt; das bei dem Schluss von der Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, auf seine Nichteignung eröffnete Ermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Auch überwiege das öffentliche Interesse an der in Streit stehenden Maßnahme das private Interesse des Antragstellers, weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden in Frage zu stellen. Der bloße Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht Dresden sei zu Unrecht von einer Blutalkoholkonzentration ausgegangen, verkennt, dass sich aus dem Befundbericht der Medizinischen Fakultät der TU … vom 10.2.2006 ein entsprechender Befundwert ergibt. Er ist vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt worden und kann daher nach wie vor im vorliegenden Verfahren herangezogen werden. Mit dem Hinweis darauf, die Regelung in § 13 Nr. 2 FeV träfe nicht zu, da keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden seien, wird übersehen, dass sich bei 1,64 Promille Blutalkoholkonzentration die Beibringungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c FeV ergibt und es daher keiner wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (Nr. 2b) bedurfte. Auch der Hinweis auf eine Doppelbestrafung geht fehl.
Das Verhältnis zwischen einem Strafverfahren und einem auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten behördlichen Verfahren wegen desselben Vorfalls ist in § 3 Abs. 3, 4 StVG geregelt; da die Staatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 13.11.2006 gemäß § 154 Abs. 1 StPO wegen eines vor dem Amtsgericht Dresden mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung von einer Strafverfolgung abgesehen hatte, stand einer Verwertbarkeit der Trunkenheitsfahrt im vorliegenden Verwaltungsverfahren nichts entgegen. Schließlich konnte sich das Verwaltungsgericht Dresden zur Klärung der Frage, ob die – nicht in das Verkehrszentralregister eingetragene – Trunkenheitsfahrt nach wie vor herangezogen werden konnte, zu Recht auf die in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a, 3 StVG enthaltene Wertung stützen; da die hier maßgebliche Frist von zehn Jahren im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen war, stand der Heranziehung der Trunkenheitsfahrt auch hiernach nichts im Wege (vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 29 StVG RdNr. 16; zur Heranziehung in einem Bußgeldverfahren OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.1989, NZV 1990, 159).
Mit dem Hinweis darauf, er sei auf die Fahrerlaubnis zur Aufrechterhaltung des Betriebs seiner Gastwirtschaft angewiesen, sowie mit dem weiteren Hinweis, er könne eine 12-jährige unfallfreie Fahrpraxis nachweisen, ist die vom Verwaltungsgericht Dresden vorgenommene Interessenabwägung nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht Dresden hat angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung und der Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrteilnehmer durch den zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Antragsteller dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Recht den Vorrang vor dem auf seine beruflichen Belange gestützten Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingeräumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8.7.2004 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2004, veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327). Da der Antragsteller ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen Führerscheins über eine Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 3 und 1A verfügte, galten diese gemäß § 6 Abs. 6, 7 FeV als neue Klassen A (mit Einschränkungen), A1, C1, C1E, B, BE, L, M und T fort. Die Klassen A1, B sowie C1, die die übrigen Klassen mitumfassen, sind gemäß Nrn. 46.2, 3 und 5 Streitwertkatalog 2004 mit insgesamt 12 500,00 € anzusetzen; dieser Streitwert ist gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2004 im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Der sich hieraus ergebende Streitwert i. H. v. 6 250,00 € ist unter Abänderung des für den ersten Rechtszug festgesetzten Streitwerts auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden anzusetzen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).