Die Festlegung der Tilgungsfrist auf generell zehn Jahre bei Alkoholstraftaten hat der Gesetzgeber wegen der besonders hohen und lang andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholtätern für erforderlich gehalten. Dementsprechend steht selbst ein Zeitraum von mehreren Jahren zwischen den alkoholbedingten Verkehrsverstößen nicht der Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV entgegen, solange die einzelnen Verkehrsverstöße noch verwertbar sind.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.2.2009 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehungsbescheid des Antragsgegners vom 10.2.2009 wiederherzustellen. Die vom Antragsteller dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und deshalb bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dem Wiederherstellungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsgegner rechtmäßig gegenüber dem Antragsteller wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gemäß § 46 Abs. 3 und § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und nach dessen nicht fristgerechter Beibringung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen durfte. Erfolglos wendet der Antragsteller hiergegen ein, dass es an der tatbestandlich nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV für die Gutachtensanordnung erforderlichen wiederholten Zuwiderhandlung fehle, da seine Fahrt vom 13.12.2000 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰ nach § 29 StVG der Tilgung unterliege und deshalb nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr verwertet werden dürfe. Die später eingetragene Ordnungswidrigkeit der Fahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l am 28.8.2004 hindere die Löschung von Strafeinträgen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zu diesem – bereits erstinstanzlich erfolgten – Sachvortrag zutreffend festgestellt, dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Borna vom 30.1.2001 ausgesprochene Verurteilung des Antragstellers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG rechtmäßig in das Verkehrszentralregister eingetragen worden ist und wegen des noch nicht gegebenen Ablaufs der zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG keinem Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG unterliegt. Der Antragsteller verkennt die in den gesetzlichen Regelungen zu den Tilgungsfristen und zum Verwertungsverbot zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung. Eine Differenzierung nach Höhe des Strafmaßes bei der Bestimmung der Tilgungsfristen in § 29 Abs. 1 StVG erfolgt nicht mehr. Die Festlegung der Tilgungsfrist auf generell zehn Jahre bei Alkoholstraftaten hat der Gesetzgeber wegen der besonders hohen und lang andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholtätern für erforderlich gehalten (vgl. BR-Drucks. 812/96 S. 54, 77). Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass selbst ein Zeitraum von mehreren Jahren zwischen den alkoholbedingten Verkehrsverstößen nicht der Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV entgegen steht, solange die einzelnen Verkehrsverstöße noch verwertbar sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 B 18/08 – m.w.N., zitiert nach juris).
Soweit der Antragsteller meint, der Anordnung stehe die auf dem medizinisch-psychologischen Gutachten aus dem Jahre 2001 und der sich anschließenden Nachschulungsmaßnahme beruhende positive Eignungseinschätzung mit der nachfolgenden Neuerteilung der Fahrerlaubnis entgegen, verkennt er, dass die weitere Trunkenheitsfahrt vom 28.8.2004 einen neuen Umstand darstellt, der zum damaligen Begutachtungszeitpunkt noch nicht in Bezug auf die frühere Trunkenheitsfahrt gewürdigt werden konnte (ebenso bei Verkehrsverstößen, die vor und nach Ausstellung eines EU-Führerscheins begangen wurden und erst gemeinsam den Fahrerlaubnisentzug rechtfertigen: SenatsBeschl. v. 28.5.2008 – 3 BS 424/07 –, unveröffentlicht). Diese Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG – hier das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l – ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und auch von der Beschwerde nicht angezweifelt wird, nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG rechtmäßig in das Verkehrszentralregister eingetragen worden und kann mangels Bestehens eines Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 8 StVG wie vom Verwaltungsgericht eingehend dargestellt, dem Antragsteller auch entgegengehalten werden. Damit liegt entgegen der Beschwerde die Voraussetzung der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 2b FeV vor. Da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, sondern einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (SenatsBeschl. v. 3.7.2008 – 3 B 149/08 –, unveröffentlicht, mit Verweis auf: OVG RP, Beschl. v. 3.6.2008 – 10 B 10356/08 –, zitiert nach Juris, sowie auf BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW 2005, 3440 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2002, VRS 105, 76 ff.; SenatsBeschl. v. 8.11.2001, DAR 2002, 234 f.), gilt ein solcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung bzw. des Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen. Steht dies kraft gesetzlicher Vermutung fest, bedarf es seitens des Antragsgegners keines Gutachtens mehr, um diesen nachzuweisen (§ 11 Abs. 7 FeV).
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass es an dem für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlichen öffentlichen Vollzugsinteresse fehle, da er seit dem 28.8.2004 nicht wieder auffällig geworden sei und die Fahrerlaubnisbehörde bis dato keine Maßnahmen ergriffen habe, vermag dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ist der Antragsteller nach der oben getroffenen Feststellung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnte. Die Anordnung verstößt insbesondere auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit insbesondere dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2005, 349 [350] zu § 24a Abs. 2 StVG). Die wegen der besonders hohen und lang andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit bei Alkoholtätern gegebene erhebliche Gefährdung dieser Rechtsgüter (vgl. BR-Drucks. a.a.O.) rechtfertigt regelmäßig zugleich auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehungsverfügung selbst dann, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Erlass der Entziehungsverfügung mehrere Jahre vergangen sind und der Sofortvollzug der Entziehungsverfügung mit erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen verbunden ist. Etwaigen zwischenzeitlichen Veränderungen im Trinkverhalten des Fahrerlaubnisinhabers und einer damit möglicherweise nicht mehr gegebenen Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs wird bereits durch das Begutachtungssystem nach § 13 FeV Rechnung getragen (vgl. BR-Drucks. 443/98 S. 260). Da der Antragsteller diese ihm von der Fahrerlaubnisbehörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegebene Möglichkeit des Nachweises seiner Fahreignung nicht genutzt hat, verstößt es entgegen der Beschwerde auf Grund des im Zweifel vorrangigen Schutzes der oben genannten Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass der Antragsgegner den Sofortvollzug der Entziehungsverfügung angeordnet hat, wenngleich dies zu erheblichen privaten und beruflichen Beeinträchtigungen bei ihm führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.