Die Rechtsordnung hat die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im – repressiven – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im – präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden – Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde keineswegs gleich ausgestaltet. Das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung sehen für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen keinen Richtervorbehalt vor. Auch eine ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist daher im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, anhand dessen der angefochtene Beschluss zu überprüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2009 abzulehnen.
Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – i.V.m. Nr. 9.1 sowie 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV offensichtlich rechtmäßig sei, weil der Antragsteller sich durch die Einnahme von Kokain und die regelmäßige Einnahme von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Antragsteller sei als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr am 1. März 2009 in Bernau unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln festgestellt worden, die ihm entnommene Blutprobe habe im gaschromatografisch-massenspektrometrischen Untersuchungsverfahren einen Nachweis des Wirkstoffs des Cannabis (63,1 ng/ml THC im Serum) und der Cannabis-Abbauprodukte (327 ng/ml THC-COOH; 31,5 11-OH-THC) ergeben, was bei massiver aktueller Beeinflussung für einen regelmäßigen Konsum von Cannabis spreche (Grenzwert = 150 ng/ml THC-COOH, vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. August 2008 – OVG 1 S 148.08 – und vom 17. September 2008 – OVG 1 S 163.08 –, OVG Bbg., Beschluss vom 13. Dezember 2004 – 4 B 206/04 –).
Außerdem habe die Blutprobe eine offenbar schon länger zurückliegende Einnahme von Kokain ergeben (12,3 ng/ml des Kokain-Abbauproduktes Benzoylecgonin). Der Antragsteller, der bei der Verkehrskontrolle angab, am Vorabend Cannabis geraucht zu haben, hat mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht, dass die ihm unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO entnommene Blutprobe im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfe. Dem ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss entgegengetreten. Ein strafprozessuales Verwertungsverbot könnte für das Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkte Gültigkeit haben, da es nicht der Bestrafung des Betroffenen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern diene. Dies rechtfertige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 – BVerwGE 65, 157) die Verwertung eignungsrelevanter Erkenntnisse aus Untersuchungen und Begutachtungen als neue Tatsachen auch dann, wenn die Untersuchung oder das Gutachten selbst zu Unrecht angeordnet worden seien.
Mit dem Beschwerdevorbringen vertieft der Antragsteller seinen Einwand mit dem Gedanken, dass auch die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten zu beachten hätten und sich sowohl die Strafverfolgung als auch das Verwaltungshandeln als staatliches Verhalten mit Zwangscharakter darstelle, so dass letztlich die gleichen Maßstäbe zu gelten hätten. Diese Ausführungen stellen die Verwertbarkeit der durch die hier entnommene Blutprobe erlangten Erkenntnisse nicht in Frage. Der Senat hat sich mit solcher Argumentation bereits wiederholt auseinandergesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass die Rechtsordnung keineswegs die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im – repressiven – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im – präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden – Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde gleich ausgestaltet habe, denn das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung sehen für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen keinen Richtervorbehalt vor.
Die Annahme eines Verwertungsverbots geriete daher in einen Wertungswiderspruch, weil solche Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, bei den die Behörde nach § 11 Abs. 6 und 8 FeV aufgrund sonstiger Erkenntnisse selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung nachgeht (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 2009 – OVG 1 S 103.09 – S. 4 d. Beschlussabdrucks, und vom 14. Oktober 2009 – OVG 1 S 130.09 – S. 4 f. d. Beschlussabdrucks).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).