1. |
Der Verstoß gegen die Meldepflicht des bisherigen Halters aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 FZV begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit, so dass der bisherige Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist.
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2. |
Bei Übersendung eines Schreibens an eine Behörde trägt der Absender das Risiko eines Verlustes und Nichteingangs bei der empfangenen Behörde.
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3. |
Das Sendeprotokoll eines Faxgerätes erbringt keinen Beweis und hat auch keine Indizwirkung dafür, dass das Fax auch beim Empfängergerät angekommen ist (ausführliche Darstellung der Rechtsprechung).
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