Zwar muss nach § 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung („Gefahr im Verzug“) dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen. Ein solcher Fall der Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Tatverdächtige ankündigt, den Tatort zu verlassen, das Fahrzeug umzuparken und anschließend nach Hause zu gehen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 02.03.2010 hat das Amtsgericht Hamburg der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung der Kammer sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten im Hauptverfahren die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden wird, § 69 StGB.
1. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte sich gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat, indem sie am ...2010 gegen 02.20 Uhr als Fahrerin mit ihrem Pkw Daewoo […] die H...straße und die L..-S..-Straße in H... befuhr, obwohl sie alkoholbedingt fahrunsicher war (Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit um 03.35 Uhr: 1,37 ‰). Außerdem stand die Beschuldigte unter dem Einfluss von Kokain.
Die gerichtsmedizinische Blutalkoholbestimmung hat für die Entnahmezeit um 03.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,37 ‰ ergeben. Eine Rückrechnung von diesem Wert auf einen höheren Wert zur Tatzeit ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht möglich, weil im Hinblick auf die Angaben der Beschuldigten am Einsatzort davon ausgegangen werden muss, dass sie ungefähr 30 Minuten vor der Tat zuletzt Alkohol getrunken hatte, so dass die zweistündige rückrechnungsfreie Resorptionsphase nach Trinkende zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht beendet war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Kraftfahrer, der einen Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ oder mehr hat, nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dabei genügt es, wenn der Fahrer zur Zeit der Fahrt so viel Alkohol im Körper hatte, dass der Blutalkoholgehalt zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt auf den Grenzwert oder mehr ansteigt ( BGHSt 25, 246 ).
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung verwertbar, obwohl die Entnahme der Blutprobe nicht durch einen Richter, sondern durch einen Polizeibeamten angeordnet worden ist. Das führt jedoch schon deswegen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, weil kein Verstoß gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO vorliegt.
Zwar muss nach § 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung („Gefahr im Verzug“) dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen. Ein solcher Fall der Gefahr im Verzug lag hier nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen vor: Nach den Berichten der Polizeibeamtin L. und des Polizeibeamten I. wollte die Beschuldigte den Tatort verlassen. Sie kündigte an, dass sie „jetzt ihr Fahrzeug umparken und anschließend nach Hause gehen werde“ (Bl. 2 d.A.). Entsprechend dieser Ankündigung versuchte die Beschuldigte, den Angaben der Polizeibeamten zufolge, mehrfach, sich dem weiteren Gespräch mit den Polizeibeamten zu entziehen und zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren.
In dieser Situation bestand nach Auffassung der Kammer Gefahr im Verzug. Ohne eine sofortige Anordnung der Blutprobenentnahme drohte ein Beweismittelverlust oder wenigstens eine erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer später entnommenen Blutprobe durch Nachtrunk, weil die Polizeibeamten ohne die sofortige Anordnung einer Blutprobenentnahme keine Handhabe gehabt hätten, um die Beschuldigte am Fortgehen zu hindern (vgl. OLG Bamberg, NJW 2009, 2146, 2147; KG, Beschluss v. 20. Januar 2010, Az.: (3) 1 Ss 426/09 (165/09);Brocke/Herb, NStZ 2009, 671, 672 f.;Götz, NStZ 2008, 239 f.).
a) Die Anordnung einer Blutentnahme ist zwangsweise durchsetzbar. Hierzu darf ein Beschuldigter vorübergehend festgehalten und dem nächsten geeigneten und erreichbaren Arzt vorgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn die Anordnung zur Entnahme der Blutprobe nicht vom Richter, sondern von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen getroffen worden ist (vgl. zum Vorstehenden:Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 81a, Rdnr. 29 m.w.N.). Aufgrund der Anordnung einer Blutprobenentnahme konnten die Polizeibeamten also im vorliegenden Fall die Beschuldigte daran hindern, sich zu entfernen. Die drohende Gefährdung des Untersuchungserfolges konnte so abgewendet werden.
b) Der Untersuchungserfolg wäre allerdings nicht gefährdet gewesen, wenn die Polizeibeamten außer der eigenen, sofortigen Anordnung gemäß § 81a Abs. 2 StPO eine andere Möglichkeit gehabt hätten, um die Beschuldigte am Fortgehen zu hindern. Eine solche Möglichkeit bestand jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht: § 163 b Abs. 1 StPO war nicht (mehr) anwendbar, weil die Beschuldigte nach dieser Vorschrift nur bis zur Feststellung ihrer Identität festgehalten werden durfte. Ihre Identität war jedoch schon geklärt, als sie sich vom Einsatzort entfernen wollte. Die Polizeibeamten konnten die Beschuldigte auch nicht gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festnehmen, weil kein Haftgrund bestand. Dass die Beschuldigte vorhatte, nach Hause zu gehen, begründet weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr (vgl. Brocke/Herb, a.a.O., 672 m.w.N.).
aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 81a StPO die Polizeibeamten zu einem „Teileingriff“ in die körperliche Fortbewegungsfreiheit ermächtige, wenn ein Beschuldigter sich entfernen wolle. § 81a StPO ermächtige die Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug dazu, einen Beschuldigten jedenfalls solange festzuhalten, bis eine richterliche Entscheidung über die Entnahme der Blutprobe herbeigeführt sei (Fickenscher/Dingelstadt , NStZ 2009, 124, 126 f.; OLG Hamm, NJW 2009, 242, 244). Nach dieser Auffassung kommt es also in Fällen wie dem vorliegenden zu einem „zweiaktigen Prüfungsverfahren“ (Fickenscher/Dingelstadt, a.a.O., 127): Zunächst treffen die Polizeibeamten, gestützt auf § 81a StPO, eine Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte festgehalten, d.h. in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt wird. Wenn sie sich für einen entsprechenden Eingriff entscheiden und den Beschuldigten festhalten, entfällt der Grund für die Annahme von Gefahr im Verzug, so dass nun – wie im gesetzlichen Regelfall – der Richter über den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, also die Entnahme einer Blutprobe, entscheiden kann und muss.
bb) Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an. § 81a StPO sieht ein eigenständiges Festhalterecht der Polizeibeamten nicht vor. Vielmehr geht mit Eintritt von Gefahr im Verzug, also bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs, die Zuständigkeit für „die Anordnung“ gemäß § 81a Abs. 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen über. Mit „Anordnung“ ist in § 81a Abs. 2 StPO die von § 81a Abs. 1 StPO allein geregelte Anordnung einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten gemeint. Eine etwaige vorherige Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen sieht § 81a StPO nicht vor. Vielmehr ist es eine Frage der Durchsetzung der Anordnung zur körperlichen Untersuchung, inwieweit auch die Freiheit des Beschuldigten beschränkt werden darf.
Ein „zweiaktiges Prüfungsverfahren“ liefe zudem auf eine Überprüfung der polizeilichen Anordnung durch den Richter hinaus, die § 81a StPO – anders als § 98 Abs. 2 S. 1 StPO – nicht vorsieht (Brocke/Herb , a.a.O., 673): Da ein Polizeibeamter eine auf § 81a StPO gestützte freiheitsbeschränkende Anordnung nur treffen dürfte, wenn die Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm vorlägen, müsste er – wenigstens innerlich – vor dieser Anordnung eine Entscheidung darüber treffen, ob die in § 81a Abs. 1 StPO geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für Anordnungen gemäß § 81a StPO vorliegen. Die vom Polizeibeamten zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen wären dieselben, die vorliegen müssten, damit eine körperliche Untersuchung – hier die Blutprobenentnahme – angeordnet werden dürfte. Letztlich würde also ein Polizeibeamter, der eine freiheitsbeschränkende Maßnahme aufgrund von § 81a StPO anordnet, zugleich, bzw. „eine juristische Sekunde“ zuvor, die Entscheidung treffen, dass eine Blutprobe entnommen werden soll. Wenn dann später ein Richter die Blutprobenentnahme anordnen soll, müsste dieser erneut über die vom Polizeibeamten an sich schon entschiedene Frage entscheiden. Eine solche Verfahrensweise sieht § 98 Abs. 2 S. 1 StPO bei Beschlagnahmen vor, nicht aber § 81a StPO bei körperlichen Untersuchungen. Zwar ist anerkannt, dass der Beschuldigte entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die richterliche Überprüfung einer von Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordneten körperlichen Untersuchung verlangen kann (Meyer-Goßner , a.a.O., Rdnr. 31). Dass aber Staatsanwaltschaft oder Polizei wie im Falle des § 98 Abs. 2 S. 1 StPO gehalten wären, von sich aus die richterliche Überprüfung ihrer Anordnung zur körperlichen Untersuchung herbeizuführen, verlangt – soweit ersichtlich – niemand.
Schließlich ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht zum Schutz der Grundrechte des Beschuldigten, insbesondere seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ), erforderlich, die Anordnungskompetenz von Polizeibeamten in Fallkonstellationen wie der vorliegenden auf freiheitsbeschränkende Anordnungen – etwa im Wege einer grundrechtskonformen, einschränkenden Interpretation von § 81a StPO – zu begrenzen. Zwar handelt es sich beim Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit um ein hohes Gut, andererseits ist der diesem Grundrecht bei Entnahme einer Blutprobe, die nur von einem Arzt durchgeführt werden darf ( § 81a Abs. 1 S. 2 StPO ), drohende Eingriff von relativ geringer Intensität und Tragweite. Hinzu kommt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Beschuldigter den Einsatzort verlassen möchte, auch sein Grundrecht auf Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ) betroffen ist. Die Auffassung, nach der trotz Annahme von Gefahr im Verzug und entsprechender polizeilicher Anordnung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (auch) eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Blutprobenentnahme herbeizuführen ist, führt nicht zwingend zur größtmöglichen Schonung aller betroffenen Grundrechte des Beschuldigten. Wer den Einsatzort verlassen will, um nach Hause zu gehen, der hat womöglich im konkreten Fall sogar ein viel höheres Interesse daran, möglichst bald (wieder) nach Hause zu kommen, als daran, dass ihm eine Blutprobe nur nach vorheriger richterlicher Anordnung entnommen wird. Sollte aber dennoch, obwohl Polizeibeamte bereits rechtmäßiger Weise eine auf § 81a StPO gestützte Anordnung getroffen haben, die Untersuchungsanordnung eines Richters erforderlich sein, kann sich unter Umständen die Zeit verlängern, in der der Beschuldigte in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt wird. Denn die Einholung einer richterlichen Anordnung wird auch im besten Fall wenigstens 15 bis 20 Minuten dauern.
3. Aufgrund des somit bestehenden dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass ein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt und daher der Beschuldigten die Fahrerlaubnis im Hauptverfahren entzogen werden wird.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.