Hält ein Kfz-Führer in einer Kreuzung an, um verbotenermaßen entgegen dem Verkehrszeichen Z 214 (Geradeaus-Pfeil) nach links abzubiegen, dann haftet er für den Schaden des dadurch auf sein Fahrzeug Auffahrenden zu 1/4.
Tatbestand:
Am 31.03.2008 gegen 12:30 Uhr kam es in ... im Kreuzungsbereich T2/T1 zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw des Klägers, von diesem gefahren, und dem vom Beklagten zu 1. gefahrenen, von der Beklagten zu 2. gehaltenen, bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw dergestalt, dass beide Fahrzeuge hintereinander, das klägerische Fahrzeug voraus, die T2 im linken Fahrstreifen Richtung Osten in Richtung der genannten Kreuzung befuhren. Aus Annäherungsrichtung der Unfallbeteiligten befindet sich vor dem Kreuzungsbereich fahrbahnmittig eine Querungshilfe, ebenso hinter dem Kreuzungsbereich. Beide Querungshilfen auf der Fahrbahnmitte sind mit unterbrochenen Markierungen miteinander optisch verbunden. Aus Annäherungsrichtung der Unfallbeteiligten ist entsprechend Zeichen 214 zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO, ein weißer Pfeil auf blauem Grund, rundes Verkehrszeichen, angebracht. Der Kläger näherte sich mit mäßiger Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich, setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger, bremste, nach Behauptung der Beklagten scharf, im Anhalten fuhr der von dem Beklagten zu 1. gesteuerte Pkw auf das klägerische Fahrzeug auf, der Beklagte zu 1. hatte sich kurz seitlich orientiert, um einen Fahrstreifenwechsel in den rechten Fahrstreifen vornehmen zu können.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe dort links abbiegen können mangels unterbrochener Fahrstreifenbegrenzung.
Nach teilweiser Klagerücknahme begehrt der Kläger restlichen Ersatz für materielle Schäden und beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1 983,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu zahlen.Die Beklagten beantragenKlageabweisung.Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, es sind die Zeugen O. und W. vernommen worden, wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Da sich beide Fahrzeuge zum unfallkritischen Zeitpunkt im Betriebsvorgang befanden, sich dieses Unfallereignis also beim Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignete, ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten dieses Rechtsstreits als Fahrer bzw. Halter bzw. Kraftfahrversicherer gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17Abs. 1, Abs. 2, 18Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG.
Bei der im Rahmen des § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile, wonach die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, sind alle unter den Parteien unstreitigen Tatsachen zu berücksichtigen, ferner die gefahrerhöhenden Umstände, die der Unfallgegner gesetzt hat, sowie die eigenen gefahrenmindernden Momente, soweit sie jeweils erwiesen sind.
Dem Beklagten zu 1. trifft neben der die Beklagten treffenden Betriebsgefahr ein unfallursächliches Fehlverhalten, indem er sich entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht so verhalten hat, dass Andere nicht geschädigt würden, ferner entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst hat, indem er auf das vorausfahrende und praktisch bis zum Stillstand abbremsende Fahrzeug aufgefahren ist.
Umgekehrt trifft neben der vom klägerischen Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr den Kläger selbst ein unfallursächliches Fehlverhalten:
Entgegen dem Verkehrszeichen entsprechend Z. 214, mit dem Gebot, dort nur geradeaus zu fahren, hat er an jener Kreuzung angehalten, um dort links abzubiegen. Dies war ihm aufgrund des Verkehrszeichens verboten, auch wenn zwischen beiden Querungshilfen keine durchgängige Fahrstreifenbegrenzung vorhanden war. Auch wenn er den Abbiegevorgang zwar eingeleitet, aber noch nicht begonnen hatte, hat er gegen § 3 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach ohne triftigen Grund Fahrzeuge nicht so langsam fahren dürfen, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Da dennoch der Beklagte zu 1. durch seine unaufmerksame Fahrweise die nachhaltigere Ursache für das Unfallereignis gesetzt hat, erscheint eine Haftung der Beklagten zu ¾ angemessen; dass der Kläger zum unfallkritischen Zeitpunkt besonders scharf abgebremst habe, ist hingegen nicht bewiesen, Derartiges haben auch die Zeugen nicht bestätigt.
Der Schaden bemisst sich wie folgt:
Fiktive Reparaturkosten netto 3.527,73 € Schadensgutachten 505,16 € ärztliche Behandlungskosten 79,32 € geschätzte Kleinkosten zur Schadensverfolgung und Behebung 25,00 € Zusammen: 4.137,21 € Hiervon zu ersetzen ¾: 3.102,91 € abzüglich gezahlter 2.158,86 € ergibt noch zu zahlende 944,05 €
Darüber hinaus war abzuweisen.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, entsprechend 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.983,35 € zuzüglich 650,00 € (Schmerzensgeld).